BGBl. II Nr. 13/2023
BGBl. II Nr. 13/2023
Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Beginn und Durchführung der automatisierten Datenübermittlung mit den Lehrlingsstellen der Wirtschaftskammerorganisation gemäß § 19 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, an das Finanzamt Österreich im Wege eines Register- und Systemverbundes nach § 1 Abs. 3 Z 2 in Verbindung mit § 6 USPG (BGBl. II Nr. 13/2023)
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Beginn und Durchführung der automatisierten Datenübermittlung mit den Lehrlingsstellen der Wirtschaftskammerorganisation gemäß § 19 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969 , an das Finanzamt Österreich im Wege eines Register- und Systemverbundes nach § 1 Abs. 3 Z 2 in Verbindung mit § 6 USPG
StF: BGBl. II Nr. 13/2023
Änderung
BGBl. II Nr. 43/2023
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 46a Abs. 6 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 43/2022 , wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien nach Anhörung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit und der Wirtschaftskammerorganisation verordnet:
§ 1. Regelungsgegenstand
In dieser Verordnung werden der Beginn und die Durchführung der automatisierten Datenübermittlung gemäß § 46a Abs. 2 Z 6 FLAG 1967 festgelegt.
§ 2. Beginn der automatisierten Datenübermittlung
Die automatisierte Datenübermittlung ist ab 16.01.2023 aufzunehmen.
§ 3. Durchführung der automatisierten Datenübermittlung
Anlassfallbezogene Abfragen des Finanzamtes Österreich an die von den Lehrlingsstellen der Wirtschaftskammerorganisation gemäß § 19 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG) betriebene Schnittstelle zum Register- und Systemverbund sind laufend automatisiert möglich.
§ 4. Inkrafttreten
Die Verordnung tritt mit 16.01.2023 in Kraft.