BGBl. Nr. 72/1976
BGBl. Nr. 72/1976
Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 30. Jänner 1976 über Ausübungsvorschriften für das gebundene Gewerbe der Hörgeräteakustiker (BGBl. Nr. 72/1976)
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 30. Jänner 1976 über Ausübungsvorschriften für das gebundene Gewerbe der Hörgeräteakustiker
StF: BGBl. Nr. 72/1976
Änderung
BGBl. Nr. 676/1990
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 69 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974 , wird verordnet:
§ 1.
Betriebsstätten, die der Ausübung des gebundenen Gewerbes der Hörgeräteakustiker (§ 103 Abs. 1 lit. b Z 28 GewO 1973) dienen, müssen einen Anpaßraum aufweisen.
§ 2.
Der Anpaßraum muß folgende Voraussetzungen erfüllen: 1. Er muß vom übrigen Geschäftsbetrieb so getrennt sein, daß keine die akustischen Messungen störenden Geräusche auftreten können. 2. Er muß mindestens ausgestattet sein mit a) einem Tonaudiometer, b) einem Sprachaudiometer, c) elektrischen Meßgeräten für die Prüfung von Stromquellen, d) einer Einrichtung zur Abnahme von Ohrplastiken, e) einem Heißluftgerät, f) einer Einrichtung zur Nachbearbeitung von Ohrplastiken und g) einer elektrischen Ringleitung oder einer gleichwertigen technischen Einrichtung zur Überprüfung der induktiven Übertragungseinrichtungen.
§ 3.
Diese Verordnung tritt mit 1. März 1976 in Kraft.