ACGV
ACGV
Austro Control-Gebührenverordnung – ACGV
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über die Gebühren der Austro Control GmbH (Austro Control-Gebührenverordnung – ACGV)
StF: BGBl. Nr. 2/1994
Änderung
BGBl. Nr. 453/1995
BGBl. II Nr. 364/1999
BGBl. II Nr. 46/2004
BGBl. II Nr. 35/2008
BGBl. II Nr. 489/2009
BGBl. II Nr. 466/2010
BGBl. II Nr. 21/2012
BGBl. II Nr. 30/2013
BGBl. II Nr. 178/2014
BGBl. II Nr. 210/2015
BGBl. II Nr. 379/2016
BGBl. II Nr. 274/2017
BGBl. II Nr. 213/2018
BGBl. II Nr. 13/2019
BGBl. II Nr. 414/2019
BGBl. II Nr. 236/2022
BGBl. II Nr. 8/2025
BGBl. II Nr. 65/2026
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Austro Control Gesellschaft mit beschränkter Haftung, BGBl. Nr. 898/1993 , wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
I. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 1.
Die Parteien haben für jede in ihrem Interesse liegende Amtshandlung der Austro Control GmbH die gemäß Abschnitt II festgesetzten Gebühren zuzüglich Umsatzsteuer zu entrichten.
§ 2.
(1) Die Pflicht zur Entrichtung der Gebühren tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist oder die Amtshandlung vorgenommen wird.
(2) Soweit eine Verpflichtung zur Entrichtung einer Gebühr nicht besteht oder nachträglich weggefallen ist, sind die bereits eingehobenen Beträge zurückzuerstatten.
§ 3.
(1) Ergeht im Zusammenhang mit der Amtshandlung ein Bescheid, so sind die Gebühren in dessen Spruch festzusetzen.
(2) Liegt der Fall des Abs. 1 nicht vor oder wird ein Zivilluftfahrt-Personalausweis ausgestellt, ist die Gebühr, wenn sie nicht ohne weiteres, insbesondere nach Erhalt einer Rechnung, entrichtet wird, in einem abgesonderten Bescheid nach den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 , in der jeweils geltenden Fassung, vorzuschreiben. Der Instanzenzug richtet sich nach den die Hauptsache betreffenden Vorschriften.
§ 4.
Die Gebühren gemäß dieser Verordnung sind bei der Austro Control GmbH mittels elektronischer Überweisung zu entrichten. Gebühren für Amtshandlungen der Austro Control GmbH, die über Onlineportale erfolgen, sind mittels Kreditkarte oder Debitkarte zu entrichten.
§ 5.
Die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn die bei der in Betracht kommenden Tarifpost angegebenen Rechtsvorschriften zwar geändert wurden, die gebührenpflichtige Tätigkeit jedoch ihrem Wesen und Inhalt nach unverändert geblieben ist.
§ 6. Schlußbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1994 in Kraft.
(2) § 1 und TP 28 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 453/1995 treten am 1. Juli 1995 in Kraft.
(3) Die Tarifposten 24, 25, 29 und 31 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 364/1999 treten mit 1. Oktober 1999 in Kraft.
(4) Die Tarifposten 2 lit. b, 4, 5a, 8 lit. c und d, 9 lit. c, 16, 26, 26a, 28 lit. m, 29 lit. m, 30, 30a, 44, 45, 48 und 50, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 46/2004 , treten mit 1. Februar 2004 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 46/2004 anzuwenden.
(5) Die Tarifposten 1 und 14 treten mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft.
(6) § 3 Abs. 2, § 4 und der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 35/2008 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 35/2008 anzuwenden.
(7) Der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 489/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 489/2009 anzuwenden.
(8) Der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 466/2010 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 466/2010 anzuwenden.
(9) Der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 21/2012 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 21/2012 anzuwenden. Mit Inkrafttreten des II. Abschnittes in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 21/2012 tritt § 19 Abs. 1 und 2 der Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006, BGBl. II Nr. 205/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 71/2009 , außer Kraft.
(10) Die Tarifposten 1 lit. l) vi-viii), lit. q) und lit. r), 2 lit. a), 11a, 11b, 12a, 12b, 12c, 15, 17 lit. e) und f), 19b lit. e) und f), 20b und 20c des II. Abschnittes in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 30/2013 treten mit 08. April 2013 in Kraft. Die weiteren Tarifposten des II. Abschnittes in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 30/2013 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 30/2013 anzuwenden.
(11) Der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 178/2014 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 178/2014 anzuwenden. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren betreffend Zivilluftfahrerschulen (Tarifposten 17 bis 20a des II. Abschnittes in der Fassung vor der Verordnung BGBl. II Nr. 178/2014 ) sind jedoch die Gebühren in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 178/2014 anzuwenden, soweit diese Gebühren niedriger sind, als die Gebühren der anzuwendenden Tarifposten in der Fassung vor der Verordnung BGBl. II Nr. 178/2014 .
(12) Der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 210/2015 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 210/2015 anzuwenden.
(13) Der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 379/2016 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 379/2016 anzuwenden. Im Hinblick auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren, für die gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 379/2016 keine Verpflichtung zur Entrichtung von Gebühren enthalten war, sind die entsprechenden Gebührentatbestände nicht anzuwenden.
(14) Der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 274/2017 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 274/2017 anzuwenden. Auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren, für die gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 274/2017 keine Verpflichtung zur Entrichtung von Gebühren enthalten war, sind die entsprechenden Gebührentatbestände nicht anzuwenden.
(15) Der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 213/2018 tritt mit 1. September 2018 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 213/2018 anzuwenden.
(16) Der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 13/2019 tritt mit dem 15. Jänner 2019 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 13/2019 anzuwenden.
(17) Der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 414/2019 tritt mit dem 1. Jänner 2020 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind die Gebühren in der Fassung vor der Verordnung BGBl. II Nr. 414/2019 anzuwenden.
(18) § 4 sowie der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 236/2022 treten mit dem 1. Juli 2022 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind die Gebühren in der Fassung vor der Verordnung BGBl. II Nr. 236/2022 anzuwenden.
(19) Der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 8/2025 tritt mit 1. Februar 2025 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind die Gebühren in der Fassung vor der Verordnung BGBl. II Nr. 8/2025 anzuwenden.
(20) Tarifpost 3a lit. a sublit. iv und lit. h sowie Tarifpost 59d in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 65/2026 treten mit 1. April 2026 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind die Gebühren in der Fassung vor der Verordnung BGBl. II Nr. 65/2026 anzuwenden.
II. Abschnitt
Gebühr in Euro I. Ziviles Luftfahrtpersonal (inklusive Flugmedizin) 1. Erteilung von Lizenzen und Berechtigungen (inklusive der gleichzeitig einzutragenden Klassen- und Musterberechtigungen und IR) / erstmalige Autorisierung a) PPL gemäß Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 – ZLPV 2006, BGBl. II Nr. 205/2006 , in der jeweils geltenden Fassung 272 b) PPL 200 c) CPL 609 d) ATPL oder MPL 949 e) LAPL (A) 98 f) LAPL (H) 98 g) Sonstige (zB Flugdienstberater, Bordtechniker, Sonderpiloten) 475 h) Klassenberechtigungen 114 i) Musterberechtigungen für i) Luftfahrzeuge bis einschließlich 5 700 kg 609 ii) Luftfahrzeuge bis einschließlich 20 000 kg 811 iii) Luftfahrzeuge über 20 000 kg 1 015 k) IR 272 l) Lehrberechtigungen für i) FI, SFI 283 ii) CRI, IRI, STI 339 iii) TRI 539 iv) MCCI 272 v) Hubschrauber (nicht gemäß JAR FCL) 407 vi) MI 137 vii) FTI 539 viii) Ausbildungen außerhalb der EU-Mitgliedstaaten zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 339 ix) Sonstige 339 m) Prüfer i) TRE 407 ii) CRE, SFE, FE, IRE 339 iii) FIE 539 iv) Prüferberechtigung für Sonderpiloten 274 v) Senior Examiner (SEN) 539 n) Sprechfunk 101 o) Freigabeberechtigtes Personal gemäß Teil-66 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen, ABl. Nr. L 362 vom 17.12.2014 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung 811 p) Luftfahrzeugwarte, Luftfahrzeugwarte 1. Klasse 362 q) Bergflugberechtigung 93 r) Testflugberechtigung 539 s) Kunstflugberechtigung 93 t) Schleppflugberechtigung 93 u) Nachtflugberechtigung 93 v ) Kategorie L für freigabeberechtigtes Personal gemäß Teil-66 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 295 w) MCC gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, ABl. Nr. L 311 vom 25.11.2011 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung 101 2. Erteilung einer Erweiterung in Bezug auf a) Berechtigungen gemäß TP 1 lit. r-t (Test-, Kunst- und Schleppflug) 137 b) Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 lit. e 114 c) Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 lit. f 203 d) Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 lit. g 157 e) Berechtigungen gemäß TP 1 lit. l (zusätzliche Muster) 137 f) Berechtigungen gemäß TP 1 lit. m (zusätzliche Muster) 114 g) Berechtigungen gemäß TP 1 lit. n (Sprechfunk in anderen Sprachen) 67 h) Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 lit. o 449 i) Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 lit. p 227 j) Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 lit. v 218 k) Berechtigungen gemäß TP 1 lit. k 136 2a. Aufhebung einer Einschränkung einer Musterberechtigung gemäß Anhang I (Teil FCL) Anlage 9 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 132 2b. Im Hinblick auf Lizenzen und Berechtigungen der Kategorie L für freigabeberechtigtes Personal gemäß Teil-66 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014: Erteilung, Konvertierung aufgrund eines österreichischen Wartscheines, Änderung der zuständigen Behörde von einem anderen EASA-Staat nach Österreich, Erweiterung und Verlängerung 172 3. Autorisierung/Verlängerung in Bezug auf Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 jeweils die Hälfte der in TP 1 genannten Beträge 3a. Prüfungstaxe für die Anmeldung zur Prüfung von a) Piloten gemäß Teil-FCL der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 pro Prüfungsarbeit zur Erlangung der i) PPL 15 ii) IR 35 iii) CPL und MPL 35 iv) ATPL 58 v) LAPL 15 b) Luftfahrzeugwarten i) für die theoretische Prüfung 30 ii) für die praktische Prüfung pro Luftfahrzeugbaumuster 30 c) Luftfahrzeugwarten I. Klasse i) für die theoretische Prüfung 79 ii) für die praktische Prüfung pro Luftfahrzeugbaumuster 79 d) Luftschiffpiloten und Lehrern des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals 157 e) Freigabeberechtigtem Personal gemäß Teil-66 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 i) für die theoretische Prüfung pro Prüfungstag 79 ii) für die praktische Prüfung pro Luftfahrzeugbaumuster 79 f) Sonderpiloten nach Maßgabe der an den Bewerber zu stellenden Anforderungen und der erforderlichen Anzahl von Prüfern 127 g) Flugdienstberatern 161 h) Fernpiloten unbemannter Luftfahrzeuge der Klasse 1 gemäß § 24f des Luftfahrtgesetzes (LFG), BGBl. Nr. 253/1957 , in der jeweils geltenden Fassung sowie unbemannter Luftfahrzeuge im Sinne der anzuwendenden unionsrechtlichen Regelungen mit Ausnahme der Kategorien A1 und A3 58 4. Gebühr für die Teilnahme an folgenden Amtshandlungen zur Erlangung oder Erhaltung einer Prüferberechtigung: a) erstmaliges Standardisierungsseminar für Flugprüfer (inklusive Auswahlverfahren) 1 075 b) Standardisierungsseminar für Flugprüfer 573 c) Auswahlverfahren für Senior Examiner zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 458 5. Erteilung einer Flugbegleiterbescheinigung 92 5a. Erneuerung in Bezug auf Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 jeweils zwei Drittel der in TP 1 genannten Beträge 6. Ausstellung einer Lizenz (Konvertierung gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011: Lizenz aufgrund eines österreichischen Zivilluftfahrerscheines) a) PPL 203 b) CPL 407 c) ATPL 539 6a. Ausstellung einer Lizenz im Sinne einer Konvertierung gemäß 66.B.300 des Teil-66 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 aufgrund eines österreichischen Luftfahrzeugwartscheines 194 7. Änderung der zuständigen Behörde (von einem anderen EASA Mitgliedstaat nach Österreich) für Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 lit. b bis lit. m sowie lit. o inklusive Neuausstellung der Lizenz und des flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses sowie Übernahme des Lizenzaktes und des medizinischen Aktes der ausländischen Behörde jeweils zwei Drittel der in TP 1 genannten Beträge 7a. Änderung der zuständigen Behörde (von einem anderen EASA Mitgliedstaat nach Österreich) für flugmedizinische Tauglichkeitszeugnisse ohne Vorliegen einer Lizenz 92 7b. Änderung der zuständigen Behörde (von Österreich in einen anderen EASA Mitgliedstaat) für Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 lit. b bis lit. m sowie lit. o und v einschließlich des flugmedizinischen Akts 92 7c. Änderung der zuständigen Behörde (von Österreich in einen anderen EASA Mitgliedstaat) für flugmedizinische Tauglichkeitszeugnisse ohne Vorliegen einer Lizenz 92 8. Anerkennung ausländischer Lizenzen und Berechtigungen a) gemäß TP 1 lit. a, b und e 272 b) gemäß TP 1 lit. c, d, f, g und p 539 9. Sammelanerkennungen Pro Stück 137 10. Sonstige Amtshandlungen a) Ausstellung einer Zweitausfertigung (Duplikat) 92 b) Eintragung einer ATPL-Theorieprüfung 92 c) Zuweisung eines Prüfers für die praktische Prüfung i) ATPL 177 ii) CPL, IR 91 iii) PPL, LAPL 47 iv) Klassen-, Musterberechtigung 47 d) Streichung einer Beschränkung einer Lehrberechtigung 137 e) Änderung der Lizenz aufgrund der Änderung des Namens oder der Adresse, der Nationalität oder aufgrund einer vollständig ausgefüllten Rückseite einer Lizenz 92 11. Erstmalige Anerkennung eines flugmedizinischen Sachverständigen (AME) der Klasse 2 zuzüglich des Aufwands gemäß TP 92 2 202 11a. Erstmalige Anerkennung eines flugmedizinischen Sachverständigen in einem Drittstaat zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 zuzüglich des Aufwands gemäß TP 92 4 366 11b. Genehmigung der Ausübung der Tätigkeit eines in einem anderen Mitgliedstaat oder einem gleichgestellten Staat anerkannten flugmedizinischen Sachverständigen (AME) in Österreich zuzüglich des Aufwands gemäß TP 92 704 11c. Ausweitung der Rechte eines flugmedizinischen Sachverständigen (AME) auf Klasse 1 oder 3 zuzüglich des Aufwands gemäß TP 92 1 335 11d. Ausweitung der Rechte eines flugmedizinischen Sachverständigen (AME) auf Klasse 1 und 3 zuzüglich des Aufwands gemäß TP 92 1 876 11e. Ausweitung der Rechte eines flugmedizinischen Sachverständigen (AME) auf Klasse 1 oder 3 in einem Drittstaat zuzüglich des Aufwands gemäß TP 92 2 606 11f. Ausweitung der Rechte eines flugmedizinischen Sachverständigen (AME) auf Klasse 1 und 3 in einem Drittstaat zuzüglich des Aufwands gemäß TP 92 3 696 12. Verlängerung der Anerkennung eines flugmedizinischen Sachverständigen zuzüglich des Aufwands gemäß TP 92 902 12a. Verlängerung der Anerkennung eines flugmedizinischen Sachverständigen in einem Drittstaat zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 2 311 12b. Änderung des AME-Zeugnisses aufgrund MED.D.025 a) 4) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 92 12c. Ausstellung eines Duplikates eines AME-Zeugnisses 92 12d. Erneuerung der Anerkennung eines flugmedizinischen Sachverständigen zuzüglich des Aufwands gemäß TP 92 1 478 12e. Erneuerung der Anerkennung eines flugmedizinischen Sachverständigen in einem Drittstaat zuzüglich des Aufwands gemäß TP 92 3 177 13. Überprüfung der flugmedizinischen Tauglichkeit in jenen Fällen, in denen die Behörde auf Grund eines Antrags auf Zweitüberprüfung der flugmedizinischen Tauglichkeit („secondary review“) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 und der Verordnung (EU) Nr. 2015/340 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf Lizenzen und Bescheinigungen von Fluglotsen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 805/2011, ABl. Nr. L 63 vom 06.03.2015 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, zuständig ist 281 14. Flugmedizinische Tauglichkeitszeugnisse a) Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses 157 b) Ausstellung eines Duplikates eines Tauglichkeitszeugnisses 92 15. Flugmedizinische Lehrgänge a) Genehmigung eines flugmedizinischen Lehrganges zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 (je Grund- Aufbau- und Auffrischungslehrgang) 449 b) Änderung einer Genehmigung eines flugmedizinischen Lehrganges zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 227 16. Eintragung von flugmedizinisch zertifizierten Fachärzten und zertifizierten Luftfahrtpsychologen 449 16a. Anerkennung eines flugmedizinischen Zentrums (AeMC) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 5 343 16b. Genehmigung von Änderungen der Organisation eines flugmedizinischen Zentrums (AeMC) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 689 16c. Genehmigung eines Organisationshandbuches für ein flugmedizinisches Zentrum (AeMC) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, sofern nicht TP 16 und 16a zur Anwendung kommen 689 16d. Bescheinigung der Sprachkompetenz a) Level 4 47 b) Level 5 47 c) Level 6 47 II. Zivilluftfahrerschulen und sonstige Ausbildungsorganisationen 17. Genehmigung einer Ausbildungsorganisation einschließlich der Genehmigung von bis zu drei Lehrgängen bzw. Ausbildungs-/Trainingsprogrammen zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 a) Zivilluftfahrerschulen, die nicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zu genehmigen sind 3 013 b) ATO gemäß Anhang VII, Teilabschnitt ATO, Abschnitt I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 3 611 c) ATO gemäß Anhang VII, Teilabschnitt ATO, Abschnitt II der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 6 020 d) Ausbildungsorganisation für Flugbegleiter gemäß Teil-CC der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 6 020 17a. Genehmigung der Änderungen einer ATO gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178/20011 Anhang VII, Teilabschnitt ATO, Abschnitt I in eine solche gemäß Abschnitt II zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 2 409 18. Überprüfung einer Erklärung einschließlich Eingangsbestätigung und Eintragung in die Liste der Ausbildungsorganisationen gemäß Anhang VII, Teil DTO, der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 300 18a. Genehmigung von zusätzlichen Lehrgängen und Ausbildungs-/Trainingsprogrammen (einschließlich der Genehmigung des Ausbildungshandbuches) von Ausbildungsorganisationen gemäß TP 17 zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 a) pro Lehrgang 449 b) pro Ausbildungs-/Trainingsprogramm 449 18b. Änderungen der unter TP 18a genannten Lehrgänge und Ausbildungs-/Trainingsprogramme (einschließlich der Änderung des Ausbildungshandbuches) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 a) pro Lehrgang 227 b) pro Ausbildungs-/Trainingsprogramm 227 19a. Änderung des Betriebshandbuches auf Grund der Änderung des verantwortlichen Geschäftsführers, Qualitätsmanagers, Compliance Monitoring Managers, Ausbildungsleiters (HT), Leiters der praktischen Ausbildung (CFI) oder Leiters der theoretischen Ausbildung (CGI/CTKI) einer Zivilluftfahrerschule, eines Language Testing Body (LTB) oder einer Ausbildungsorganisation für Flugbegleiter 364 19b. Genehmigung der Handbücher (ausgenommen Ausbildungshandbücher) einer ATO, eines Language Testing Body (LTB) oder einer Ausbildungsorganisation für Flugbegleiter zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 370 19c. Änderungen von Handbüchern (ausgenommen Ausbildungshandbücher) einer ATO, eines Language Testing Body (LTB) oder einer Ausbildungsorganisation für Flugbegleiter zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 296 19d. Sonstige Änderungen einer Genehmigung – sofern nicht TP 18a oder 18b zur Anwendung kommt – zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 a) Zivilluftfahrerschulen, die nicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zu genehmigen sind 281 b) ATO gemäß Anhang VII, Teilabschnitt ATO, Abschnitt I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 423 c) ATO gemäß Anhang VII, Teilabschnitt ATO, Abschnitt II der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 565 d) Ausbildungsorganisation für Flugbegleiter gemäß Teil-CC der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 565 e) Language Testing (LTB) gemäß den entsprechenden annehmbaren Nachweisfahren (AMC) zu Anhang I (Teil-FCL) FCL.055 281 19e. Änderung einer Erklärung einer Ausbildungsorganisation im Sinne des TP 18 gemäß Anhang VII, Teil DTO, der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 227 20. Verlängerung von Genehmigungen gemäß TP 17 zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 1 808 20a. Prüfer für die Bescheinigung der Sprachkompetenz (LPE/LPLE) a) Ausstellung eines Zertifikates 203 b) Verlängerung eines Zertifikates 101 20b. Genehmigung einer Organisation, die für die zuständige Behörde eine Beurteilung von Sprachkenntnissen durchführt (Language Testing Body – LTB) a) für die Genehmigung bzw. Verlängerung der Genehmigung einer LAB zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 449 b) für die Änderung der Genehmigung einer LAB zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 227 III. Flugbetrieb A. Luftfahrtunternehmen, Betreiber von gewerblich spezialisiertem Flugbetrieb und Betreiber von gewerblichem Rundflugbetrieb mit Luftfahrzeugen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1139 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit, ABl. Nr. L 212 vom 22.8.2018 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, die über ein Lufttüchtigkeitszeugnis nach den Standards des Anhanges 8 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, BGBl. Nr. 97/1949 , in der jeweils geltenden Fassung, verfügen 21. Erstmalige Ausstellung bzw. Neuausstellung nach Betriebseinstellung eines Air Operator‘s Certificate (AOC) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 a) für den Betrieb ausschließlich nach Sichtflugregeln 1. von Flugzeugen der Performance Class B i) bis einschließlich 5 700 kg 3 013 ii) von 5 701 bis 20 000 kg 4 514 iii) über 20 000 kg 6 020 2. von Hubschraubern der Performance Class 3 i) bis einschließlich 3 175 kg 3 013 ii) über 3 175 kg 4 514 3. von Luftfahrzeugen mit emissionsfreiem Antrieb (wie zB: Elektroantrieb, Wasserstoffantrieb) oder Luftfahrzeuge gemäß § 10 Abs. 4 der Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung 2005 – ZLZV 2005, BGBl. II Nr. 425/2005 , in der jeweils geltenden Fassung 1 575 b) für den Betrieb nach Instrumentenflug- und gegebenenfalls Sichtflugregeln 1. von Flugzeugen der Performance Class B und/oder C i) bis einschließlich 5 700 kg 10 534 ii) von 5 701 bis 20 000 kg 13 544 iii) über 20 000 kg 16 554 2. von Hubschraubern der Performance Class 2 i) bis einschließlich 3 175 kg 10 534 ii) über 3 175 kg 13 544 c) für den Betrieb 1. von Flugzeugen der Performance Class A i) bis einschließlich 5 700 kg 12 037 ii) von 5 701 bis 20 000 kg 15 052 iii) von 20 001 bis 50 000 kg 22 574 iv) von 50 001 bis 150 000 kg 37 623 v) über 150 000 kg 52 675 2. von Hubschraubern der Performance Class 1 i) bis einschließlich 3 175 kg 12 037 ii) über 3 175 kg 15 052 d) für den Betrieb 1. von Flugzeugen nach Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1139 i) bis einschließlich 5 700 kg 3 013 ii) von 5 701 bis 20 000 kg 4 514 iii) über 20 000 kg 6 020 2. von Hubschraubern nach Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1139 i) bis einschließlich 3 175 kg 3 013 ii) über 3 175 kg 4 514 22a. Änderung des AOC infolge von Namens- und/oder Adressänderungen einschließlich der mit der Namens- und/oder Adressänderung verbundenen Änderung des Operations Manuals sowie einschließlich der Änderung des Namens des Betreibers in den Operations Specifications (Betriebsspezifikationen) 736 22b. Erstmalige Ausstellung der Operations Specifications – je Luftfahrzeug – jeweils die Hälfte der in TP 21 vorgesehenen Gebühr zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, sofern nicht bereits TP 21 zur Anwendung kommt 22c. Änderung der Operations Specifications – je Baumuster – jeweils ein Viertel der in TP 21 vorgesehenen Gebühr zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 22d. Änderungen der Sondergenehmigungen (Specific approvals) der Bescheinigung der zulässigen Betriebsarten (Operations Specifications) aufgrund von Streichungen von Sondergenehmigungen oder aufgrund von Änderungen, mit welchen keine Änderung eines Operations Manuals verbunden sind, sofern nicht aufgrund weiterer Änderungen TP 22c zur Anwendung kommt – je Luftfahrzeug 364 22e. Änderung der Operations Specifications infolge einer ausschließlichen Änderung des Kennzeichens des Luftfahrzeuges (selbe Serialnummer) einschließlich der damit verbundenen Anpassungen des Operations Manuals, sofern nicht aufgrund weiterer Änderungen TP 22b, TP 22c oder TP 22d zur Anwendung kommt 364 23a. Änderung des AOC infolge einer Änderung der Transportart (Passagiere/Fracht/sonstige) oder infolge einer Änderung der betrieblichen Kontaktdaten 151 23b. Genehmigung oder Änderung der Genehmigung von im Operations Manual abzubildenden bewilligungspflichtigen Sachverhalten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, ABl. Nr. L 296 vom 25.10.2012 S. 1, idgF, pro Antrag jeweils ein Viertel der in TP 21 vorgesehenen Gebühr zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, sofern nicht bereits TP 21, TP 22b oder TP 22c zur Anwendung kommt 23c. Änderung eines Operations Manuals gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 auf Grund von zwingend umzusetzenden Änderungen von Herstellervorgaben (zB MMEL, OSD) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben, ABl. Nr. L 224 vom 21.08.2012 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung oder aufgrund von Änderungen anzuwendender Rechtsbestimmungen zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, sofern nicht aufgrund weiterer Änderungen TP 23b zur Anwendung kommt 736 24. Genehmigung eines Mietvertrages gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 oder der Verordnung (EU) Nr. 1008/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 293 vom 31.10.2008 S. 3, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 301 25. Genehmigung für gewerblichen spezialisierten Flugbetrieb mit hohem Risiko (gemäß ARO.OPS.150 bzw. ORO.SPO.110 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 1 575 26. Änderung einer Genehmigung für gewerblichen spezialisierten Flugbetrieb mit hohem Risiko (gemäß ARO.OPS.150 bzw. ORO.SPO.115 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012) mit der Ausnahme der Rückstellung/Aufgabe eines im Rahmen dieser Genehmigung eingesetzten Luftfahrzeuges, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 366 27. Genehmigung des Verfahrens für die Verwendung eines in einem Luftverkehrsbetreiberzeugnis eingetragenen Luftfahrzeuges im nichtgewerblichen und spezialisierten Flugbetrieb (gemäß ORO.GEN.310 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 301 27a. Erteilung einer Anwendungsgenehmigung für synthetisches Übungsgerät (user approval) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 599 27b. Ausstellung eines Duplikates a) eines AOC 151 b) von Operations Specifications 92 c) einer Genehmigung für gewerblich spezialisierten Flugbetrieb 151 d) einer Sondergenehmigung im Sinne von TP 27c 92 27c. Erteilung einer Sondergenehmigung gemäß Anhang V (Teil-SPA) der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 im Bereich des gewerblichen spezialisierten Flugbetriebes (SPO) – pro Luftfahrzeug – jeweils ein Viertel der in TP 21 vorgesehenen Gebühr zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 27d. Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines nationalen Rundflug-AOC jeweils die Hälfte von TP 21 zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 B. Sonstige Betreiber 28. Erstmalige Ausstellung bzw. Neuausstellung nach Betriebseinstellung einer Betriebsaufnahmebewilligung zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, sofern dem Luftbeförderungsunternehmen gegenüber nicht bereits TP 21 zur Anwendung gekommen ist a) im Rahmen der gewerblichen Beförderung bzw. der Durchführung von Rundflügen mit Ultraleichtluftfahrzeugen sowie mit Segelflugzeugen oder Ballonen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1139 611 b) entfallen c) für die ausschließliche Durchführung von Rundflügen mit Flugzeugen i) bis einschließlich 5 700 kg 3 013 ii) von 5 701 bis 20 000 kg 4 514 iii) über 20 000 kg 6 020 d) für die ausschließliche Durchführung von Rundflügen mit Hubschraubern i) bis einschließlich 3 175 kg 3 013 ii) über 3 175 kg 4 514 28a. Änderung der Betriebsaufnahmebewilligung und/oder des Flugbetriebshandbuches aufgrund von Namens- und/oder Adressänderungen des Luftbeförderungsunternehmens, sofern nicht aufgrund weiterer Änderungen TP 28b zur Anwendung kommt 114 28b. Genehmigung oder Änderung eines Flugbetriebshandbuches bzw. eines Teiles davon jeweils ein Viertel der in TP 28 vorgesehenen Gebühr zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, sofern nicht bereits TP 28 zur Anwendung kommt 28c. Ausstellung eines Duplikates a) einer Betriebsaufnahmebewilligung 151 b) einer Sondergenehmigung im Sinne von TP 28d 92 28d. Erteilung einer Sondergenehmigung gemäß Anhang V (Teil-SPA) der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 im Bereich des nicht-gewerblichen Flugbetriebes (NCC/ NCO/SPO) – pro Luftfahrzeug – jeweils ein Achtel der in TP 21 vorgesehenen Gebühr zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 IV. Zivilluftfahrzeuge, ziviles Luftfahrtgerät und unbemannte Luftfahrzeuge 29. Zuteilung des Kennzeichens für Luftfahrzeuge 137 29a. Zuteilung eines Kennzeichens für Luftfahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb (wie zB: Elektroantrieb, Wasserstoffantrieb) oder für Luftfahrzeuge gemäß § 10 Abs. 4 ZLZV 2005 68 30. Eintragung im Luftfahrzeugregister und Ausstellung des Eintragungsscheines für a) Luftfahrzeuge bis 1 200 kg 134 b) Luftfahrzeuge von 1 201 bis 2 730 kg 376 c) Luftfahrzeuge von 2 731 bis 5 700 kg 753 d) Luftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg 1 504 e) Luftfahrzeuge über 20 000 kg 3 765 f) Luftfahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb (wie zB: Elektroantrieb, Wasserstoffantrieb) oder Luftfahrzeuge gemäß § 10 Abs. 4 ZLZV 2005 jeweils die Hälfte der in lit. a bis lit. e genannten Beträge 31. Änderung der Eintragung im Luftfahrzeugregister einschließlich Änderung bzw. Neuausstellung des Eintragungsscheines – je Luftfahrzeug – die Hälfte der in TP 30 genannten Beträge 32. Löschung der Eintragung und Ausstellung der Löschungsbescheinigung a) Luftfahrzeuge bis 1 200 kg 80 b) Luftfahrzeuge von 1 201 bis 2 730 kg 227 c) Luftfahrzeuge von 2 731 bis 5 700 kg 316 d) Luftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg 678 e) Luftfahrzeuge über 20 000 kg 1 808 f) Luftfahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb (wie zB: Elektroantrieb, Wasserstoffantrieb) oder Luftfahrzeuge gemäß § 10 Abs. 4 ZLZV 2005 jeweils die Hälfte der in lit. a bis lit. e genannten Beträge 33. Ausstellung einer Nichteintragungsbescheinigung jeweils ein Drittel der in TP 32 genannten Beträge 34. Ausnahmebewilligung betreffend Kennzeichen und Schriftzeichen oder Führung der Farben und des Wappens der Republik Österreich 179 35. Fluggenehmigung („Permit to fly“) inklusive Zeitaufwand einschließlich der Reisezeiten bis drei Stunden, darüber hinausgehender Aufwand wird gemäß TP 92 verrechnet, für a) Luftfahrzeuge bis 1 200 kg 179 b) Luftfahrzeuge von 1 201 bis 2 730 kg 599 c) Luftfahrzeuge von 2 731 bis 5 700 kg 753 d) Luftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg 902 e) Luftfahrzeuge über 20 000 kg 1 204 f) Luftfahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb (wie zB: Elektroantrieb, Wasserstoffantrieb) oder Luftfahrzeuge gemäß § 10 Abs. 4 ZLZV 2005 jeweils die Hälfte der in lit. a bis lit. e genannten Beträge 35a. Fluggenehmigung („Permit to fly“) gemäß Teil-21 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 für Luftfahrzeuge über 2 000 kg, für die kein Lufttüchtigkeitszeugnis von der Behörde ausgestellt oder bei dieser beantragt wurde, inklusive Zeitaufwand einschließlich der Reisezeiten bis drei Stunden, darüberhinausgehender Aufwand wird gemäß TP 92 verrechnet, für a) Luftfahrzeuge von 2 001 kg bis 5 700 kg 2 260 b) Luftfahrzeuge von 5 701 kg bis 20 000 kg 2 707 c) Luftfahrzeuge über 20 000 kg 3 610 d) Luftfahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb (wie zB: Elektroantrieb, Wasserstoffantrieb) oder Luftfahrzeuge gemäß § 10 Abs. 4 ZLZV 2005 jeweils die Hälfte der in lit. a bis lit. c genannten Beträge 36. Wenn im Zusammenhang mit einer Fluggenehmigung eine Vorab-Genehmigung der Flugbedingungen durch die EASA oder durch eine DOA vorliegt, jeweils die Hälfte der in TP 35 genannten Beträge 37. Ausstellung einer Baubewilligung für die Herstellung im Amateurbau 599 37a. Verlängerung der Baubewilligung gemäß TP 37 jeweils ein Viertel der in TP 37 vorgesehenen Gebühr 38. Ausstellung einer Übereinstimmungserklärung (Statement of Conformity) oder Feststellung, dass die Bauurkunden zur Herstellung des Baumusters geeignet sind, inklusive Zeitaufwand einschließlich der Reisezeiten bis insgesamt drei Stunden, darüber hinausgehender Aufwand wird gemäß TP 92 verrechnet, für a) Luftfahrzeuge und Luftfahrtgerät 227 b) Luftfahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb (wie zB: Elektroantrieb, Wasserstoffantrieb) oder Luftfahrzeuge gemäß § 10 Abs. 4 ZLZV 2005 die Hälfte des in lit. a genannten Betrages 39. Anerkennung ausländischer Bestätigungen der „Zulässigen Verwendung“ und Ausstellung der „Bewilligung zur besonderen Verwendung“ von Zivilluftfahrzeugen (§§ 18 und 132 LFG) inklusive Zeitaufwand einschließlich der Reisezeiten bis insgesamt drei Stunden, darüber hinausgehender Aufwand wird gemäß TP 92 verrechnet, für a) Luftfahrzeuge bis 1 200 kg 90 b) Luftfahrzeuge von 1 201 bis 2 730 kg 599 c) Luftfahrzeuge von 2 731 bis 5 700 kg 1 204 d) Luftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg 1 504 e) Luftfahrzeuge über 20 000 kg 1 808 f) Luftfahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb (wie zB: Elektroantrieb, Wasserstoffantrieb) oder Luftfahrzeuge gemäß § 10 Abs. 4 ZLZV 2005 jeweils die Hälfte der in lit. a bis lit. e genannten Beträge 39a. Verlängerung einer Anerkennung ausländischer Bestätigungen gemäß TP 39 jeweils die Hälfte der in TP 39 vorgesehenen Gebühr, inklusive Zeitaufwand einschließlich der Reisezeiten bis insgesamt drei Stunden, darüber hinausgehender Aufwand wird gemäß TP 92 verrechnet 40. Erstmalige Beurteilung eines Flugsimulationsübungsgeräts (Flight Simulation Training Device, FSTD) sowie Ausstellung einer FSTD-Qualifikationsbescheinigung nach CS-FSTD, wobei für Amtshandlungen gemäß dieser TP im Ausland zusätzlich Reisezeiten sowie Reise- und Aufenthaltskosten gemäß TP 92 zu verrechnen sind a) BITD 698 b) FNPT1 1 344 c) FNPT2 und FNPT3 jeweils ohne MCC 2 685 d) FNPT2 und FNPT3 jeweils mit MCC 9 032 e) FTD 14 900 f) FFS 22 574 41. Wiederkehrende Beurteilung eines FSTD oder Änderungen von Beurkundungen nach TP 40 jeweils ein Drittel der in TP 40 vorgegebenen Gebühr, wobei für Amtshandlungen gemäß dieser TP im Ausland zusätzlich Reisezeiten sowie Reise- und Aufenthaltskosten gemäß TP 92 zu verrechnen sind 42. Prüfung der Lärmzulässigkeit, sofern nicht TP 44 bis 46 zur Anwendung kommen, jeweils zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, für a) Luftfahrzeuge bis 1 200 kg 179 b) Luftfahrzeuge von 1 201 bis 2 730 kg 449 c) Luftfahrzeuge von 2 731 bis 5 700 kg 599 d) Luftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg 902 e) Luftfahrzeuge über 20 000 kg 1 808 f) Luftfahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb (wie zB: Elektroantrieb, Wasserstoffantrieb) oder Luftfahrzeuge gemäß § 10 Abs. 4 ZLZV 2005 jeweils die Hälfte der in lit. a bis lit. e genannten Beträge 43. Ausstellung bzw. Änderung oder Ergänzung des Lärmzeugnisses, sofern nicht TP 47 zur Anwendung kommt, für a) Luftfahrzeuge bis 1 200 kg 134 b) Luftfahrzeuge von 1 201 bis 2 730 kg 301 c) Luftfahrzeuge von 2 731 bis 5 700 kg 449 d) Luftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg 678 e) Luftfahrzeuge über 20 000 kg 902 f) Luftfahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb (wie zB: Elektroantrieb, Wasserstoffantrieb) oder Luftfahrzeuge gemäß § 10 Abs. 4 ZLZV 2005 jeweils die Hälfte der in lit. a bis lit. e genannten Beträge 44. Musterprüfung, eingeschränkte Musterprüfung – ausgenommen Luftfahrzeuge im Amateurbau sowie Ultraleichtluftfahrzeuge – und Anerkennung von Musterprüfungen von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät (Luftfahrzeuge gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1139 samt Ausstellung des Musterzulassungsscheines, Musteranerkennungsscheines oder der Bescheinigung gemäß § 35 Abs. 2 der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010 – ZLLV 2010, BGBl. II Nr. 143/2010 , in der jeweils geltenden Fassung, jeweils zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für a) Luftfahrzeuge bis 600 kg 1 504 b) Luftfahrzeuge von 601 bis 2 730 kg 3 013 c) Luftfahrzeuge von 2 731 bis 5 700 kg 6 020 d) Luftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg 12 037 e) Luftfahrzeuge über 20 000 kg 18 059 f) Turbinentriebwerke 9 032 g) Sonstiges Luftfahrtgerät 1 204 h) Luftfahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb (wie zB: Elektroantrieb, Wasserstoffantrieb) oder Luftfahrzeuge gemäß § 10 Abs. 4 ZLZV 2005 jeweils die Hälfte der in lit. a bis lit. e genannten Beträge 44a. Eingeschränkte Musterprüfung für Luftfahrzeuge im Amateurbau 3 013 44b. Eingeschränkte Musterzulassung für Ultraleichtluftfahrzeuge, inklusive Zeitaufwand einschließlich der Reisezeiten bis insgesamt 25 Stunden, darüber hinausgehender Aufwand ist gemäß TP 92 zu verrechnen, für a) einsitzige Luftfahrzeuge 7 512 b) zweisitzige Luftfahrzeuge 11 631 44c. Eingeschränkte Musterzulassung auf Basis einer bestehenden ausländischen Musterprüfung (Type Certificate) für Ultraleichtluftfahrzeuge, inklusive Zeitaufwand einschließlich der Reisezeiten bis insgesamt 25 Stunden, darüber hinausgehender Aufwand ist gemäß TP 92 zu verrechnen, für a) einsitzige Luftfahrzeuge 3 756 b) zweisitzige Luftfahrzeuge 5 816 44d. Eingeschränkte Musterzulassung für Luftfahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb (wie zB: Elektroantrieb, Wasserstoffantrieb) oder Luftfahrzeuge gemäß § 10 Abs. 4 ZLZV 2005 jeweils die Hälfte der in TP 44a bis TP 44c vorgesehenen Beträge 45. Zusatzmusterprüfungen, Genehmigung von großen Änderungen und großen Reparaturen (Luftfahrzeuge gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1139) sowie deren Anerkennung, oder große Änderungen am Einzelstück, wenn nicht TP 48 verrechnet wird, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für a) Luftfahrzeuge bis 600 kg 151 b) Luftfahrzeuge von 601 bis 2 730 kg 227 c) Luftfahrzeuge von 2 731 bis 5 700 kg 449 d) Luftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg 902 e) Luftfahrzeuge über 20 000 kg 1 808 f) Turbinentriebwerke 902 g) Sonstiges Luftfahrtgerät 151 h) Luftfahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb (wie zB: Elektroantrieb, Wasserstoffantrieb) oder Luftfahrzeuge gemäß § 10 Abs. 4 ZLZV 2005 jeweils die Hälfte der in lit. a bis lit. e genannten Beträge 46. Genehmigung von kleinen Änderungen und kleinen Reparaturen (Luftfahrzeuge gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1139) sowie deren Anerkennung oder kleine Änderungen am Einzelstück, wenn TP 48 nicht verrechnet wird, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für a) Luftfahrzeuge bis 600 kg 75 b) Luftfahrzeuge von 601 bis 2 730 kg 120 c) Luftfahrzeuge von 2 731 bis 5 700 kg 227 d) Luftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg 449 e) Luftfahrzeuge über 20 000 kg 902 f) Turbinentriebwerke 449 g) Sonstiges Luftfahrtgerät 120 h) Luftfahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb (wie zB: Elektroantrieb, Wasserstoffantrieb) oder Luftfahrzeuge gemäß § 10 Abs. 4 ZLZV 2005 jeweils die Hälfte der in lit. a bis lit. e genannten Beträge 47. Erstmalige Ausstellung des Lufttüchtigkeitszeugnisses, des eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses, des Sonder-Lufttüchtigkeitszeugnisses, des Prüfscheines bzw. des Stückprüfberichtes jeweils einschließlich der Ausstellung der Nachprüfungsbescheinigung oder der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (Airworthiness Review Certificate) sowie gegebenenfalls des Lärmzeugnisses oder einer Verwendungsbescheinigung für a) Luftfahrzeuge bis 1 200 kg ausgenommen Segelflugzeuge und Ballone sowie Luftfahrzeuge, welche vom Antragsteller als Amateurbauer hergestellt wurden, wenn TP 44 oder TP 44a nicht verrechnet wurde 268 b) Luftfahrzeuge von 1 201 bis 2 730 kg 902 c) Luftfahrzeuge von 2 731 bis 5 700 kg 3 611 d) Luftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg 13 846 e) Luftfahrzeuge über 20 000 kg 27 690 f) Luftfahrtgerät 599 g) Segelflugzeuge, Freiballone, Fesselballone und Flugmodelle 179 h) Luftfahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb (wie zB: Elektroantrieb, Wasserstoffantrieb) oder Luftfahrzeuge gemäß § 10 Abs. 4 ZLZV 2005 jeweils die Hälfte der in lit. a bis lit. e genannten Beträge 48. Nachprüfungen bzw. Prüfung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen jeweils einschließlich der Ausstellung der Nachprüfungsbescheinigung oder der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (Airworthiness Review Certificate), einer Verwendungsbescheinigung oder der Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses für die Ausfuhr (sofern keine Übereinstimmungserklärung eines berechtigten Herstellerbetriebes vorliegt), zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, für a) Luftfahrzeuge bis 1 200 kg 301 b) Luftfahrzeuge von 1 201 bis 2 730 kg 599 c) Luftfahrzeuge von 2 731 bis 5 700 kg 2 409 d) Luftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg 4 816 e) Luftfahrzeuge über 20 000 kg 9 631 f) Luftfahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb (wie zB: Elektroantrieb, Wasserstoffantrieb) oder Luftfahrzeuge gemäß § 10 Abs. 4 ZLZV 2005 jeweils die Hälfte der in lit. a bis lit. e genannten Beträge 49. Änderung einer Eintragung in der Verwendungsbescheinigung, Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses oder einer gleichwertigen Bescheinigung für die Ausfuhr, jeweils zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, wenn TP 47 oder 48 für die Durchführung der Nachprüfung nicht zur Anwendung kommt, für a) Luftfahrzeuge bis 1 200 kg 90 b) Luftfahrzeuge von 1 201 bis 2 730 kg 301 c) Luftfahrzeuge von 2 731 bis 5 700 kg 1 204 d) Luftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg 2 409 e) Luftfahrzeuge über 20 000 kg 4 816 f) Luftfahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb (wie zB: Elektroantrieb, Wasserstoffantrieb) oder Luftfahrzeuge gemäß § 10 Abs. 4 ZLZV 2005 jeweils die Hälfte der in lit. a bis lit. e genannten Beträge 50. Ausstellung der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (Airworthiness Review Certificate) – sofern nicht TP 47 zur Anwendung kommt – aufgrund der vorgelegten Empfehlung durch eine Organisation zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit („CAMO“) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für a) Luftfahrzeuge bis 1 200 kg 90 b) Luftfahrzeuge von 1 201 bis 2 730 kg 227 c) Luftfahrzeuge von 2 731 bis 5 700 kg 449 d) Luftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg 678 e) Luftfahrzeuge über 20 000 kg 902 f) Luftfahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb (wie zB: Elektroantrieb, Wasserstoffantrieb) oder Luftfahrzeuge gemäß § 10 Abs. 4 ZLZV 2005 jeweils die Hälfte der in lit. a bis lit. e genannten Beträge 50a. Überprüfung einer Erklärung (Declaration gemäß ARO.GEN.345 bzw. ORO.DEC.100 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012) inklusive Eingangsbestätigung, sofern die Erklärung Luftfahrzeuge beinhaltet, welche über kein Lufttüchtigkeitszeugnis eines Mitgliedstaates der Europäischen Union verfügen, pro Drittland-Luftfahrzeug – soweit das betreffende Luftfahrzeug noch nicht in einer Erklärung desselben Betreibers enthalten war – jeweils ein Drittel der in TP 47 vorgesehenen Gebühr 51. Genehmigung einer „Master Minimum Equipment List“ (Luftfahrzeuge gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1139) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 902 52. entfallen 53. Erteilung einer Bewilligung von Abweichungen von den Bestimmungen der Mindestausrüstung zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für a) Segelflugzeuge, Freiballone und Luftfahrzeuge bis 1 200 kg 90 b) Luftfahrzeuge von 1 201 bis 2 730 kg 227 c) Luftfahrzeuge von 2 731 bis 5 700 kg 449 d) Luftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg 678 e) Luftfahrzeuge über 20 000 kg 902 f) Luftfahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb (wie zB: Elektroantrieb, Wasserstoffantrieb) oder Luftfahrzeuge gemäß § 10 Abs. 4 ZLZV 2005 jeweils die Hälfte der in lit. a bis lit. e genannten Beträge 54. Genehmigung und Änderungen des Instandhaltungsprogramms für Luftfahrzeuge bis 5 700 kg, die nicht im gewerblichen Luftverkehr eingesetzt werden (Standardinstandhaltungsprogramm) 47 55a. Genehmigung des Instandhaltungsprogramms für Luftfahrzeuge, die nicht im gewerblichen Luftverkehr eingesetzt werden (individuelles Instandhaltungsprogramm), für Luftfahrzeuge über 1200kg zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für a) Luftfahrzeuge bis 5 700 kg 134 b) Luftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg 678 c) Luftfahrzeuge über 20 000 kg 902 d) Luftfahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb (wie zB: Elektroantrieb, Wasserstoffantrieb) oder Luftfahrzeuge gemäß § 10 Abs. 4 ZLZV 2005 jeweils die Hälfte der in lit. a bis lit. c genannten Beträge 55b. Genehmigung des Instandhaltungsprogramms für sämtliche gewerblich eingesetzte Luftfahrzeuge, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für a) Luftfahrzeuge bis 5 700 kg 449 b) Luftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg 753 c) Luftfahrzeuge über 20 000 kg 1 055 d) Luftfahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb (wie zB: Elektroantrieb, Wasserstoffantrieb) oder Luftfahrzeuge gemäß § 10 Abs. 4 ZLZV 2005 jeweils die Hälfte der in lit. a bis lit. c genannten Beträge 56. Bewilligung von Änderungen und Nachträgen zum Instandhaltungsprogramm gemäß TP 55a und TP 55b ein Drittel der in TP 55a und TP 55b genannten Beträge, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 57. Genehmigung der Überprüfung der Betriebstüchtigkeit von Bau- und Bestandteilen an Luftfahrzeugen mit historischer Bedeutung durch Luftfahrzeugwarte inklusive Zeitaufwand einschließlich der Reisezeiten bis insgesamt drei Stunden, darüber hinausgehender Aufwand wird gemäß TP 92 verrechnet, für a) Luftfahrzeuge bis 1 200 kg 90 b) Luftfahrzeuge von 1 201 bis 2 730 kg 227 c) Luftfahrzeuge von 2 731 bis 5 700 kg 449 d) Luftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg 678 e) Luftfahrzeuge über 20 000 kg 902 58. Bewilligung zur Durchführung von Instandhaltungsarbeiten im Ausland (Luftfahrzeuge gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1139) für a) Luftfahrzeuge bis 1 200 kg 179 b) Luftfahrzeuge von 1 201 bis 2 730 kg 449 c) Luftfahrzeuge von 2 731 bis 5 700 kg 599 d) Luftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg 902 e) Luftfahrzeuge über 20 000 kg 1 204 f) Luftfahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb (wie zB: Elektroantrieb, Wasserstoffantrieb) oder Luftfahrzeuge gemäß § 10 Abs. 4 ZLZV 2005 jeweils die Hälfte der in lit. a bis lit. e genannten Beträge 59. Ausstellung eines Duplikates für Luftfahrzeug- und Luftfahrtgeräturkunden 151 59a. Erteilung einer Bewilligung für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge der Klasse 1 gemäß § 24f Abs. 2 LFG sowie für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge im Sinne der anzuwendenden unionsrechtlichen Regelungen in der speziellen Kategorie gemäß Art. 12 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2019/947 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge, ABl. Nr. L 152 vom 11.6.2019 S. 45 in der jeweils geltenden Fassung oder im Rahmen von Flugmodell-Vereinen und -Vereinigungen gemäß Art. 16 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2019/947 zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 331 59b. Erteilung einer Bewilligung für den grenzüberschreitenden Einflug ausländischer unbemannter Luftfahrzeuge gemäß § 24k LFG zuzüglich des Aufwands gemäß TP 92 331 59c. Erteilung einer Bewilligung für den Betrieb von unbemannten Freiballonen gemäß § 17 Abs. 1 und 2 der Luftverkehrsregeln 2014 – LVR 2014, BGBl. II Nr. 297/2014 , in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich des Aufwands gemäß TP 92 331 59d. Online-Registrierung eines Betreibers von UAS gemäß Art. 14 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2019/947 39 59e. Änderung einer Bewilligung gemäß TP 59a. zuzüglich des Aufwands gemäß TP 92 109 59f. Überprüfung einer Betriebserklärung einschließlich Eingangsbestätigung für den Betrieb von UAS gemäß den anzuwendenden unionsrechtlichen Regelungen in der speziellen Kategorie auf Grund eines Standardszenarios gemäß Art. 5 Abs. 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2019/947 109 59g. Überprüfung der Änderung einer Betriebserklärung gemäß TP 59f 79 59h. Ausstellung einer Bestätigung bei grenzüberschreitendem Betrieb oder Betrieb außerhalb des Eintragungsstaats unbemannter Luftfahrzeuge in der speziellen Kategorie gemäß Art. 13 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2019/947, zuzüglich des Aufwands gemäß TP 92 109 59i. Ausstellung eines Betreiberzeugnisses für Betreiber von UAS gemäß den anzuwendenden unionsrechtlichen Regelungen in der speziellen Kategorie (LUC), zuzüglich des Aufwands gemäß TP 92 1 453 59j. Änderung eines Betreiberzeugnisses gemäß TP 59i zuzüglich des Aufwands gemäß TP 92 363 V. Luftfahrttechnische Betriebe 60. Erteilung der Betriebsbewilligung von Instandhaltungshilfsbetrieben zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für a) Betriebe bis fünf Bedienstete 599 b) Betriebe zwischen sechs und zehn Bediensteten 902 c) Betriebe zwischen elf und 50 Bediensteten 1 204 d) Betriebe über 50 Bedienstete 1 808 61. Erteilung einer Bewilligung für einen nationalen Instandhaltungs-, Herstellungs- oder Entwicklungsbetrieb zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für a) Betriebe bis fünf Bedienstete 902 b) Betriebe zwischen sechs und zehn Bediensteten 1 808 c) Betriebe zwischen elf und 50 Bediensteten 2 409 d) Betriebe über 50 Bedienstete 3 013 62. Änderung der Betriebsbewilligung eines nationalen Instandhaltungs-, Instandhaltungshilfs-, Herstellungs- oder Entwicklungsbetriebs und Änderungen des Betriebshandbuches jeweils ein Viertel der Gebühr gemäß TP 60 bzw. 61 zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92. 63. Verlängerung der Betriebsbewilligung von einem nationalen Instandhaltungs-, Instandhaltungshilfs-, Herstellungs- oder Entwicklungsbetrieb die Hälfte der jeweiligen Gebühr gemäß TP 60 bzw. 61 64. Erteilung einer Bewilligung für einen Herstellungsbetrieb gemäß Anhang I, Teil 21, Abschnitt G der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für a) Betriebe bis fünf Bedienstete 1 808 b) Betriebe zwischen sechs und 20 Bediensteten 2 707 c) Betriebe zwischen 21 und 40 Bediensteten 3 313 d) Betriebe zwischen 41 und 80 Bediensteten 3 914 e) Betriebe zwischen 81 und 120 Bediensteten 4 816 f) Betriebe zwischen 121 und 240 Bediensteten 6 020 g) Betriebe über 240 Bedienstete 7 524 65. Genehmigung von Änderungen eines Herstellungsbetriebes gemäß Anhang I, Teil 21, Abschnitt G der Verordnung (EG) Nr. 748/2012 und Änderungen des Betriebshandbuches jeweils ein Viertel der Gebühr gemäß TP 64 zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 66. Erteilung einer Einzelzulassung zum Nachweis der Konformität einzelner Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile gemäß Anhang I, Teil 21, Abschnitt F der Verordnung (EG) Nr. 748/2012, der Aufwand für die Amtshandlung gemäß TP 92 67. Erteilung einer Genehmigung an ein Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit („CAMO“) gemäß Anhang Vc, Teil-CAMO, der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für a) Betriebe für Luftfahrzeuge bis einschließlich 2 000 kg 752 b) Betriebe für Luftfahrzeuge bis einschließlich 5 700 kg 2 108 c) Betriebe für Luftfahrzeuge bis einschließlich 20 000 kg 3 013 d) Betriebe für Luftfahrzeuge über 20 000 kg 3 914 68. Erteilung der Genehmigung für die Durchführung der Prüfung der Lufttüchtigkeit (Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit/Airworthiness Review Certificate) gemäß Anhang Vc, Teil-CAMO, der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für a) Luftfahrzeuge bis einschließlich 2 000 kg 538 b) Luftfahrzeuge bis einschließlich 5 700 kg 1 504 c) Luftfahrzeuge bis einschließlich 20 000 kg 2 108 d) Luftfahrzeuge über 20 000 kg 3 013 69. Genehmigung von Änderungen der Bewilligung gemäß Anhang Vc, Teil-CAMO, der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014, ausgenommen Erhöhung der Gewichtsklasse, und/oder Änderungen des Handbuches zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 226 70. Genehmigung einer höheren Gewichtsklasse einer bereits gemäß Anhang Vc, Teil-CAMO, der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 erteilten Bewilligung einschließlich der damit verbundenen Genehmigung des Handbuches zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (CAME) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für a) Luftfahrzeuge von einschließlich 2 000 kg auf Luftfahrzeuge von einschließlich 5 700 kg 599 b) Luftfahrzeuge von einschließlich 2 000 kg auf Luftfahrzeuge von einschließlich 20 000 kg 1 204 c) Luftfahrzeuge von einschließlich 2 000 kg auf Luftfahrzeuge über 20 000 kg 2 108 d) Luftfahrzeuge von einschließlich 5 700 kg auf Luftfahrzeuge von einschließlich 20 000 kg 599 e) Luftfahrzeuge von einschließlich 5 700 kg auf Luftfahrzeuge über 20 000 kg 1 504 f) Luftfahrzeuge von einschließlich 20 000 kg auf Luftfahrzeuge über 20 000 kg 599 71. Erteilung einer Genehmigung als kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation („CAO“) gemäß Anhang Vd, Teil-CAO, der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für a) Betriebe bis fünf Bedienstete 902 b) Betriebe zwischen sechs und 20 Bediensteten 1 204 c) Betriebe über 20 Bedienstete 1 808 72. Genehmigung von Änderungen der Zulassung als kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation („CAO“) gemäß Anhang Vd, Teil-CAO, der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014, und Änderungen des kombinierten Lufttüchtigkeitshandbuchs (CAE) jeweils ein Viertel der in TP 71 genannten Beträge zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 73. Erteilung einer Bewilligung für einen Instandhaltungsbetrieb gemäß Anhang II, Teil 145 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für a) Betriebe bis fünf Bedienstete 1 204 b) Betriebe zwischen sechs und 20 Bediensteten 1 504 c) Betriebe zwischen 21 und 40 Bediensteten 2 409 d) Betriebe zwischen 41 und 80 Bediensteten 3 611 e) Betriebe zwischen 81 und 120 Bediensteten 5 418 f) Betriebe zwischen 121 und 240 Bediensteten 7 224 g) Betriebe über 240 Bedienstete 9 032 74. Genehmigung von Änderungen der Bewilligung für Instandhaltungsbetriebe gemäß Anhang II, Teil 145 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 und Änderungen des Instandhaltungsbetriebshandbuches (MOE) jeweils ein Viertel der in TP 73 genannten Beträge zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 74a. Fortlaufende, aber auch anlassbezogene (zB im Fall von Änderungen) Überwachung eines nach den Regeln eines Drittstaates analog Teil 145 bewilligten Instandhaltungsbetriebes gemäß einem Abkommen zwischen dem betreffenden Drittstaat und der Europäischen Union über die Zusammenarbeit bei der Regelung der Sicherheit der Zivilluftfahrt der Aufwand gemäß TP 92 74b. Erteilung einer Zulassungsempfehlung sowie eine Empfehlung für deren Verlängerung an eine Behörde eines Drittstaates für einen Instandhaltungsbetrieb analog Teil 145 im Rahmen eines Abkommens zwischen dem betreffenden Drittstaat und der Europäischen Union über die Zusammenarbeit bei der Regelung der Sicherheit der Zivilluftfahrt, jeweils ein Viertel der in TP 73 genannten Beträge zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 75. Erteilung einer Betriebsbewilligung gemäß Anhang IV, Teil 147 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 zur Ausbildung von freigabeberechtigtem Personal gemäß JAR-66 oder Anhang III, Teil-66 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für a) Betriebe bis fünf Bedienstete, die in die Ausbildung involviert sind 390 b) Betriebe zwischen sechs und 20 Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind 902 c) Betriebe zwischen 21 und 40 Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind 1 354 d) Betriebe zwischen 41 und 80 Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind 2 707 e) Betriebe zwischen 81 und 120 Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind 4 061 f) Betriebe über 120 Bedienstete, die in die Ausbildung involviert sind 5 418 76. Genehmigung von Änderungen der Bewilligung für Betriebe gemäß Anhang IV, Teil 147 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 und Änderungen des Betriebshandbuches jeweils ein Viertel der in TP 75 genannten Beträge zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 77. Erteilung einer Genehmigung zur Ausbildung für einen Typenlehrgang von freigabeberechtigtem Personal gemäß JAR-66/Part-66 außerhalb eines Part-147-Betriebes zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für a) Betriebe bis fünf Bedienstete, die in die Ausbildung involviert sind 390 b) Betriebe zwischen sechs und 20 Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind 902 c) Betriebe zwischen 21 und 40 Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind 1 354 d) Betriebe zwischen 41 und 80 Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind 2 707 e) Betriebe zwischen 81 und 120 Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind 4 061 f) Betriebe über 120 Bedienstete, die in die Ausbildung involviert sind 5 418 78. Änderungen von Genehmigungen nach TP 77 jeweils ein Viertel der in TP 77 genannten Beträge zuzüglich des Aufwandes nach TP 92 79. Erteilung einer Genehmigung des Überleitungsberichtes für Inhaber einer Qualifikation betreffend freigabeberechtigtes Personal, ausgestellt von genehmigten Instandhaltungsbetrieben zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für die Bearbeitung von Beanstandungen und die Überprüfung von Zulieferbetrieben und zusätzlichen Betriebsorten für a) Betriebe bis fünf Bedienstete 390 b) Betriebe zwischen sechs und 20 Bediensteten 902 c) Betriebe zwischen 21 und 40 Bediensteten 1 354 d) Betriebe zwischen 41 und 80 Bediensteten 2 707 e) Betriebe zwischen 81 und 120 Bediensteten 4 061 f) Betriebe über 120 Bedienstete 5 418 80. Erteilung einer Genehmigung von Bonuspunkten für eine Berufs/Schulausbildung für freigabeberechtigtes Personal jeweils der Aufwand gemäß TP 92 für die Bearbeitung von Beanstandungen und die Überprüfung 81. Ausstellung eines Duplikates für Betriebsgenehmigungen 151 VI. Besondere Bewilligungen 82. Bewilligungen für die gewerbliche Beförderung im Linienflugverkehr gemäß dem Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr 2008, BGBl. I Nr. 96/2008 , in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für a) Erstbewilligung 449 b) Änderung 114 83. Bewilligungen für die gewerbliche Beförderung im Bedarfsflugverkehr gemäß dem Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für a) Erstbewilligung 449 b) Änderung 114 84. Erteilung einer Lärmausnahmebewilligung für sonstige in- und ausländische Luftfahrzeuge ohne Lärmzeugnis für a) Luftfahrzeuge bis 1 200 kg 90 b) Luftfahrzeuge von 1 201 bis 2 730 kg 301 c) Luftfahrzeuge von 2 731 bis 5 700 kg 599 d) Luftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg 902 e) Luftfahrzeuge über 20 000 kg 1 204 85. Erteilung einer Ausnahmebewilligung für Anlagen mit optischen oder elektrischen Störwirkungen a) Feststellung im Hinblick auf eine mögliche Gefährdung für die Sicherheit der Luftfahrt 607 b) Bewilligung einer Anlage mit möglicher Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt mit Befristung von bis zu drei Tagen 902 c) Bewilligung einer Anlage mit möglicher Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt ohne Befristung 1 818 86. Bewilligung zur Durchführung von besonderen An- und Abflugverfahren pro Luftfahrzeug unterschiedlicher Leistung und pro Verfahren 788 87. Bewilligung zur Unterschreitung der Mindestflughöhe oder zur Durchführung von Kunstflügen, Bewilligung zum Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen und von selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät gemäß § 18 Abs. 1 und Abs. 4 LVR 2014, Bewilligung zum Betrieb von selbstständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät gemäß § 18 Abs. 2 LVR 2014, Bewilligung zum Einflug in ein Flugbeschränkungsgebiet, Bewilligung für den Betrieb in einem geografischen UAS-Gebiet, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für a) den Einzelfall 177 b) mehrere Fälle 496 88. Bewilligung zum Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen und selbständig im Fluge verwendbarem Zivilluftfahrtgerät innerhalb von Sicherheitszonen bei kontrollierten Flugplätzen zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 151 89. Bewilligung für den Einflug, Ausflug und den landungslosen Überflug ausländischer Privatluftfahrzeuge, Ausnahmebewilligung gemäß § 8 Abs. 2 lit. b. LFG (§ 3 der Grenzüberflugsverordnung – GÜV, BGBl. Nr. 249/1987 , in der jeweils geltenden Fassung) a) Luftfahrzeuge bis 2 000 kg für den Einzelfall 67 b) Luftfahrzeuge von 2 001 bis 5 700 kg für den Einzelfall 137 c) Luftfahrzeuge über 5 700 kg für den Einzelfall 272 d) Luftfahrzeuge bis 2 000 kg für mehrere Fälle 137 e) Luftfahrzeuge von 2 001 bis 5 700 kg für mehrere Fälle 272 f) Luftfahrzeuge über 5 700 kg für mehrere Fälle 539 90. entfallen 91. Übernahme der Aufsicht eines im Ausland registrierten Luftfahrzeuges oder Übertragung der Aufsicht eines in Österreich registrierten Luftfahrzeuges an eine ausländische Luftfahrtbehörde 1 303 VII. Gebühr nach Zeitaufwand, für Reisezeiten und Auslagenersätze 92. Amtshandlungen am Sitz der Behörde oder außerhalb des Behördensitzes, wenn eine Verrechnung des Aufwandes in der jeweiligen Tarifpost angeführt ist a) pro Organ und angefangener halber Stunde der Amtshandlung 92 b) zusätzlich Reisezeitvergütung pro Organ und angefangener halber Stunde für Reisen im In- und im Ausland 92 c) zusätzlich Reise- und Aufenthaltskosten nach tatsächlichem Anfall 93. Bei Amtshandlungen, die aus nicht im Bereich der Behörde liegenden Gründen zum festgesetzten Termin nicht oder nicht rechtzeitig stattfinden können und hinsichtlich derer der Antragsteller nicht nachweisen kann, dass ihn an der Absage/Verzögerung kein Verschulden trifft, ist der Ersatz des Aufwandes – soweit angefallen – gemäß TP 92 zu verrechnen, wobei als Beginn der Amtshandlung der im festgesetzten Termin enthaltene Zeitpunkt gilt 94. TP 92 kommt nur dann zur Anwendung, wenn in einer TP auf diese Bezug genommen wird VIII. Sonstige Gebühren 95. Erteilung einer Ausnahmegenehmigung im Sinn der unionsrechtlichen Vorschriften (zB der Verordnung (EU) 2018/1139), zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 449 96. Genehmigung von alternativen Nachweisverfahren im Sinn der unionsrechtlichen Vorschriften zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 449 97. Alle sonstigen Amtshandlungen infolge eines Parteienansuchens, die nicht unter eine andere Tarifpost fallen, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 227 98. Für die Verlängerung einer Bewilligung, die nicht unter eine andere Tarifpost fällt 301 99. Ausstellung von Abschriften, Bescheinigungen, Legitimationen, Zeugnissen und sonstigen Bestätigungen (jedoch nicht auch von einfachen kanzleimäßigen Übernahmebestätigungen, wie Präsentationsrubriken oder dergleichen), sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist und nicht unter eine andere Tarifpost fällt 92 100. Behördliche Überprüfung von verspäteten, unzureichenden oder mangelhaften Abhilfemaßnahmen, welche zur Behebung von Mängeln, Beanstandungen oder Verstößen vorgelegt werden, jeweils der Aufwand gemäß TP 92 101. Überprüfungen im Zuge der Aufsichtspflicht im Ausland für Aufwendungen für Inspektionen (wie zB Produktaudits, Außenstellenaudits, Subcontractor-Inspektionen und dergleichen), wenn eine Durchführung im Inland nicht zweckmäßig oder nicht möglich ist, jeweils der Aufwand gemäß TP 92 102. Bei Antragsrückziehung, rechtskräftiger Zurückweisung eines Antrages aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit der Behörde oder rechtskräftiger Abweisung jeweils ein Drittel der für die Amtshandlung vorgesehenen Gebühr zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, sofern dieser in der Grundgebühr vorgesehen ist. Erfolgt eine Antragsrückziehung vor Prüfung der eingereichten Unterlagen, entsteht keine Gebührenpflicht 103. Übermittlung von Informationen aus dem Europäischen Zentralspeicher (European Central Repository – ECR) samt erstmaliger Erstellung einer automatisierten Abfrage für bis zu fünf Jahre einschließlich Zeitaufwand von bis zu einer Stunde, darüber hinausgehender Aufwand ist gemäß TP 92 zu verrechnen 61