Monitoring Gesetzessammlung

BGBl. II Nr. 181/2018

AT - Österreichisches Bundesrecht

BGBl. II Nr. 181/2018

Ausmaß der Lehrverpflichtung an der zweijährigen Forstfachschule (BGBl. II Nr. 181/2018)

Langtitel

Ausmaß der Lehrverpflichtung an der zweijährigen Forstfachschule
StF: BGBl. II Nr. 181/2018

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer (Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz), BGBl. Nr. 244/1965 , zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017 , wird verordnet:
Beachte für folgende Bestimmung Tritt hinsichtlich der 2. Klassen mit 1. September 2018 in Kraft (vgl. § 2).

§ 1.

Die in der Anlage zu Art. 1 der Verordnung der Bundesministerin für Bildung, mit der der Lehrplan der zweijährigen Forstfachschule erlassen wird, die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst, mit welcher ein Lehrplan für die Forstfachschule erlassen wird, aufgehoben wird und die Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung betreffend den Lehrplan der zweijährigen Forstfachschule geändert wird und die Lehrpläne für den Religionsunterricht bekanntgemacht werden, BGBl. II Nr. 232/2017 , genannten Unterrichtsgegenstände werden, soweit sie nicht in den Anlagen 1 bis 6 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes erfasst sind, in die in der Anlage angeführten Lehrverpflichtungsgruppen eingestuft.

§ 2.

§ 1 sowie die Anlage treten hinsichtlich der 1. Klassen mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag und hinsichtlich der 2. Klassen mit 1. September 2018 in Kraft. Beachte für folgende Bestimmung Tritt hinsichtlich der 2. Klassen mit 1. September 2018 in Kraft (vgl. § 2). Anlage

ZWEIJÄHRIGE FORSTFACHSCHULE

Unterrichtsgegenstände Lehrverpflichtungsgruppe A . Pflichtgegenstände 1. Religion (III) 2. Gesellschaft und Recht 2.1 Politische Bildung, Recht und Geschichte III 3. Sprache und Kommunikation 3.1 Deutsch 1 (I) 3.2 Englisch (I) 4. Natur- und Formalwissenschaften 4.1 Naturwissenschaftliche Grundlagen 2 3 III 4.2 Angewandte Mathematik 1 II 5. Forstwirtschaft und Naturraummanagement 5.1 Waldökologie und Waldbau 3 I 5.2 Forst- und Umweltschutz II 5.3 Jagd und Fischerei 3 II 5.4 Holzvermessung, Holzprodukte und Bioenergie 3 I 5.5 Forst- und Arbeitstechnik I 5.6 Vermessung und Forsteinrichtung 3 4 I 5.7 Bauwesen und alpine Naturgefahren I 5.8 Forstliches Praktikum Va 6. Wirtschaft und Unternehmensführung 6.1 Wirtschaftsgeografie und Ländliche Entwicklung III 6.2 Betriebswirtschaft und Rechnungswesen 3 5 (I) 7. Bewegung und Sport (IVa) B. Alternative Pflichtgegenstände Spezielle Forsttechnik IVb Jagd- und Naturraummanagement IVb Forstliche Dienstleistungen IVb Waldaufseher/in – Behördliche Forstaufsicht IVb D. Freigegenstände Jagdliches Schießpraktikum Va Berufsbezogene Kommunikation II Qualitätsmanagement II Multifunktionale Waldbewirtschaftung II E. Unverbindliche Übungen Jagdpraktikum Va Fischereipraktikum Va Wald- und Jagdpädagogik II Jagdhornblasen V F. Förderunterricht 6 Deutsch (I) Englisch (I) Angewandte Mathematik (II) Betriebswirtschaft und Rechnungswesen (I) ______________________ 1 Mit Übungen in elektronischer Datenverarbeitung im Ausmaß von einer Wochenstunde in der 1. oder 2. Klasse. 2 Biologie und Ökologie, Physik und Chemie. 3 Mit Übungen. 4 Mit Übungen in elektronischer Datenverarbeitung im Ausmaß von 1 Wochenstunde in der 2. Klasse. 5 Inklusive Übungsforstbetrieb. 6 Als Kurs für eine oder zwei Klassen – jedoch jeweils für dieselbe Schulstufe – gemeinsam durch einen Teil des Unterrichtsjahres in der 1. und 2. Klasse. Der Förderunterricht kann bei Bedarf je Unterrichtsjahr und Klasse bis zu zweimal für jeweils höchstens 16 Unterrichtseinheiten eingerichtet werden, die jeweils innerhalb möglichst kurzer Zeit anzusetzen sind.
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