RGBl. Nr. 185/1902
RGBl. Nr. 185/1902
Additional-Erklärung vom 26. Juni 1901 zu dem zwischen der österreichisch-ungarischen Monarchie und dem vereinigten Königreiche (RGBl. Nr. 185/1902)
Langtitel
Additional-Erklärung vom 26. Juni 1901 zu dem zwischen der österreichisch-ungarischen Monarchie und dem vereinigten Königreiche
von Großbritannien und Irland wegen gegenseitiger Auslieferung von Verbrechern abgeschlossenen Staatsvertrage vom 3. December 1873,
R. G. Bl. Nr. 34 vom Jahre 1874.
StF: RGBl. Nr. 185/1902
Vertragsparteien
Mitgliedstaaten: Siehe Titeldokument, RGBl. Nr. 34/1874
Präambel/Promulgationsklausel
Additional-Erklärung.
Nachdem von den Regierungen Österreichs und Ungarns und von der Regierung Großbritanniens und Irlands die Verlängerung der im Artikel XI des zwischen seiner Majestät dem Kaiser von Österreich, König von Böhmen etc. und Apostolischen König von Ungarn einerseits, und weiland Ihrer Majestät der Königin des vereinigten Königreiches von Großbritannien und Irland, Kaiserin von Indien etc. anderseits am 3. December 1873 über die gegenseitige Auslieferung der Verbrecher abgeschlossenen Staatsvertrages festgesetzten Frist von 14 Tagen für nothwendig erkannt worden ist, haben die hiezu bevollmächtigten Unterzeichneten Folgendes vereinbart:
Ratifikationstext
Der vorstehende Staatsvertrag wird mit Wirksamkeit für die im Reichtsrathe vertretenen Königreiche und Länder hiemit kundgemacht; er tritt mit 6. October 1902 in Kraft.
Wien, am 17. September 1902
Sonstige Textteile
Abgeschlossen zu London am 26. Juni 1901; von seiner k. und k. Apostolischen Majestät ratificiert am 8. Juni 1902, in den beiderseitigen Ratificationen ausgewechselt in London am 25. Juni 1902.