BGBl. Nr. 150/1974
BGBl. Nr. 150/1974
Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 21. Feber 1974 über die Ausgabe von Scheidemünzen zu 50 Schilling „WIG 74 – Wiener Internationale Gartenschau 1974“ (BGBl. Nr. 150/1974)
Beachte für folgende Bestimmung
Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988 .
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 21. Feber 1974 über die Ausgabe von Scheidemünzen zu 50 Schilling „WIG 74 – Wiener Internationale Gartenschau 1974“
StF: BGBl. Nr. 150/1974
Änderung
BGBl. Nr. 597/1988 (BG) (NR: GP XVII IA 192/A AB 724 S. 76. BR: 3572 AB 3579 S. 507. )
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 1 des Scheidemünzengesetzes 1963, BGBl. Nr. 178, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 115/1973 wird verordnet:
Beachte für folgende Bestimmung Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988 .
§ 1.
Anläßlich der Wiener Internationalen Gartenschau 1974 werden ab dem 18. April 1974 Scheidemünzen zu 50 Schilling ausgegeben. Beachte für folgende Bestimmung Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988 .
§ 2.
Die Münzen sind aus einer Legierung von 640 Tausendteilen Silber und 360 Tausendteilen Kupfer herzustellen. Ihr Durchmesser hat 34 mm, ihr Rauhgewicht 20 g, ihr Feingehalt 12'8 g Feinsilber zu betragen. Abweichungen dürfen im Feingehalt 5/1000 und im Rauhgewicht 10/1000 nicht übersteigen. Beachte für folgende Bestimmung Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988 .
§ 3.
Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:
(1) Die eine Seite der Münze hat eine freie Komposition mit pflanzlichen Formen zu zeigen.
(2) Die andere Seite hat in der Mitte die Zahl „50“, darunter das Wort „Schilling“, ferner in kreisförmiger Reihung das Bundeswappen und die Wappen der neun Bundesländer sowie die Umschrift „Republik Österreich“ zu zeigen. Beide Seiten sind mit einer erhöhten Randleiste zu umrahmen. Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat die vertiefte Inschrift „Fuenfzig Schilling“ zu tragen.