Monitoring Gesetzessammlung

BGBl. Nr. 15/1959

AT - Österreichisches Bundesrecht

BGBl. Nr. 15/1959

Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 2. Jänner 1959 über die Ausgabe von Scheidemünzen zu 50 Schilling. (BGBl. Nr. 15/1959)

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988 .

Langtitel

Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 2. Jänner 1959 über die Ausgabe von Scheidemünzen zu 50 Schilling.
StF: BGBl. Nr. 15/1959

Änderung

BGBl. Nr. 597/1988 (BG) (NR: GP XVII IA 192/A AB 724 S. 76. BR: 3572 AB 3579 S. 507. )

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 1 des Bundesgesetzes vom 30. März 1955, BGBl. Nr. 63, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 21. Mai 1958, BGBl. Nr. 109, werden ab 20. Feber 1959 im Wege der Oesterreichischen Nationalbank Scheidemünzen zu 50 S mit folgender Ausstattung ausgegeben werden:
Beachte für folgende Bestimmung Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988 . Die Münzen sind aus einer Legierung von 900 Tausendteilen Silber und 100 Tausendteilen Kupfer hergestellt; sie haben einen Durchmesser von 34 mm und ein Rauhgewicht von 20 g, enthalten somit 18 g Feinsilber. Abweichungen hievon dürfen im Feingehalt 5/1000 und im Gewicht 10/1000 nicht übersteigen. Die eine Seite trägt in der Mitte den Tiroler Adler, umgeben von den Wappen der anderen Bundesländer und der Inschrift „Republik Österreich“ und „Fünfzig Schilling“. Die andere Seite zeigt ein Brustbild Andreas Hofers, halbkreisförmig umgeben von der Inschrift „Tiroler Freiheit“; darunter befinden sich die Jahreszahlen „1809“ und „1959“. Die innere Einfassung besteht auf beiden Seiten aus einem flachen Stäbchen. Der Rand der Münze ist glatt und trägt die vertiefte Inschrift „Fuenfzig Schilling“. Die Münzen sind bei allen Kassen des Bundes und der übrigen Gebietskörperschaften sowie ihrer Betriebe und im Privatverkehr ohne Begrenzung zum Nennwert in Zahlung zu nehmen. Von den Kassen der Oesterreichischen Nationalbank sind sie in unbeschränkter Menge, von den Bundeskassen nach Maßgabe der verfügbaren Kassenbestände gegen Banknoten umzuwechseln.
Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht