Monitoring Gesetzessammlung

BGBl. Nr. 150/1959

AT - Österreichisches Bundesrecht

BGBl. Nr. 150/1959

Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 18. Juni 1959 über die Ausgabe von Scheidemünzen zu 50 Groschen. (BGBl. Nr. 150/1959)

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988 .

Langtitel

Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 18. Juni 1959 über die Ausgabe von Scheidemünzen zu 50 Groschen.
StF: BGBl. Nr. 150/1959

Änderung

BGBl. Nr. 597/1988 (BG) (NR: GP XVII IA 192/A AB 724 S. 76. BR: 3572 AB 3579 S. 507. )

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 1 des Scheidemünzengesetzes vom 26. Juni 1953, BGBl. Nr. 64, werden ab 1. Oktober 1959 im Wege der Oesterreichischen Nationalbank Scheidemünzen zu 50 Groschen in folgender Ausstattung ausgegeben werden:
Beachte für folgende Bestimmung Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988 . Das 50-Groschen-Stück wird aus Kupfer mit einem Aluminiumgehalt von 8'5 v. H. geprägt. Es hat ein Stückgewicht von 3 g und einen Durchmesser von 19'5 mm. Die eine Seite zeigt die Wertziffer „50“ mit einer kleinen Enzianblüte, darunter befindet sich die Jahreszahl der Ausprägung und das Wort „Groschen“. Die andere Seite trägt den Brustschild des Bundeswappens, umgeben von der Umschrift „Republik Österreich“. Die innere Einfassung besteht auf beiden Seiten aus einem flachen Stäbchen; der Rand der Münze ist gerippt. Die Münzen zu 50 Groschen sind bei allen Kassen des Bundes und der übrigen Gebietskörperschaften sowie ihrer Betriebe bis zu einem Gesamtbetrag von 50 S, im Privatverkehr bis zu einem Gesamtbetrag von 25 S, zum Nennwert in Zahlung zu nehmen. Von den Kassen der Oesterreichischen Nationalbank sind sie in unbeschränkter Menge, von den Bundeskassen nach Maßgabe der verfügbaren Kassenbestände gegen Banknoten umzuwechseln.
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