Monitoring Gesetzessammlung

BGBl. Nr. 184/1979

AT - Österreichisches Bundesrecht

BGBl. Nr. 184/1979

Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 23. April 1979 über die Ausgabe von Scheidemünzen zu 100 Schilling „200 Jahre Innviertel bei Österreich“ (BGBl. Nr. 184/1979)

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988 .

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 23. April 1979 über die Ausgabe von Scheidemünzen zu 100 Schilling „200 Jahre Innviertel bei Österreich“
StF: BGBl. Nr. 184/1979

Änderung

BGBl. Nr. 597/1988 (BG) (NR: GP XVII IA 192/A AB 724 S. 76. BR: 3572 AB 3579 S. 507. )

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 1 des Scheidemünzengesetzes 1963, BGBl. Nr. 178, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 115/1973 und Nr. 773/1974 wird verordnet:
Beachte für folgende Bestimmung Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988 .

§ 1.

Anläßlich der 200jährigen Zugehörigkeit des Innviertels zu Österreich werden ab dem 29. Mai 1979 Scheidemünzen zu 100 Schilling ausgegeben. Beachte für folgende Bestimmung Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988 .

§ 2.

Die Münzen sind aus einer Legierung von 640 Tausendteilen Silber und 360 Tausendteilen Kupfer herzustellen. Ihr Durchmesser hat 36 mm, ihr Rauhgewicht 24 g und ihr Feingewicht 15,36 g Feinsilber zu betragen. Abweichungen dürfen im Feingehalt 5/1000 und im Rauhgewicht 10/1000 nicht übersteigen. Beachte für folgende Bestimmung Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988 .

§ 3.

Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:
(1) Die eine Seite hat einen Innviertler Vierseithof und eine Getreideähre sowie die waagrecht dreizeilig angeordnete Inschrift „200 JAHRE INNVIERTEL BEI ÖSTERREICH“ zu zeigen.
(2) Die andere Seite hat das Bundeswappen, darunter die Zahl „100“ und das Wort „SCHILLING“ sowie die Umschrift „REPUBLIK ÖSTERREICH“ zu tragen.
(3) Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat die vertiefte Inschrift „HUNDERT SCHILLING“ aufzuweisen.
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