Monitoring Gesetzessammlung

BGBl. Nr. 149/1959

AT - Österreichisches Bundesrecht

BGBl. Nr. 149/1959

Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 18. Juni 1959 über die Ausgabe von Scheidemünzen zu 1 Schilling (BGBl. Nr. 149/1959)

Beachte für folgende Bestimmung

zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988

Langtitel

Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 18. Juni 1959 über die Ausgabe von Scheidemünzen zu 1 Schilling
StF: BGBl. Nr. 149/1959

Änderung

BGBl. Nr. 597/1988 (BG) (NR: GP XVII IA 192/A AB 724 S. 76. BR: 3572 AB 3579 S. 507. )

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 1 des Scheidemünzengesetzes vom 26. Juni 1953, BGBl. Nr. 64, werden ab 1. September 1959 im Wege der Oesterreichischen Nationalbank Scheidemünzen zu 1 Schilling in folgender Ausstattung ausgegeben werden:
Beachte für folgende Bestimmung Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988 . Das 1-Schilling-Stück wird aus Kupfer mit einem Aluminiumgehalt von 8'5 v. H. geprägt. Es hat ein Stückgewicht von 4'2 g und einen Durchmesser von 22'5 mm. Die eine Seite enthält die Wertziffer „1“, darunter das Wort „Schilling“ und die Jahreszahl der Ausprägung sowie die halbkreisförmige Umschrift „Republik Österreich“. Die andere Seite zeigt drei Edelweißblüten, umgeben von der Umschrift „Ein Schilling“. Die innere Einfassung besteht auf beiden Seiten aus einem flachen Stäbchen; der Rand der Münze ist glatt. Die Münzen zu 1 Schilling sind bei allen Kassen des Bundes und der übrigen Gebietskörperschaften sowie ihrer Betriebe bis zu einem Gesamtbetrag von 50 S, im Privatverkehr bis zu einem Gesamtbetrag von 25 S, zum Nennwert in Zahlung zu nehmen. Von den Kassen der Oesterreichischen Nationalbank sind sie in ungeschränkter Menge, von den Bundeskassen nach Maßgabe der verfügbaren Kassenbestände gegen Banknoten umzuwechseln.
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