BGBl. Nr. 61/1948
BGBl. Nr. 61/1948
Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 11. Februar 1948 über die Ausgabe von Scheidemünzen zu 1 Groschen (BGBl. Nr. 61/1948)
Beachte für folgende Bestimmung
zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988
Langtitel
Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 11. Februar 1948 über die Ausgabe von Scheidemünzen zu 1 Groschen
StF: BGBl. Nr. 61/1948
Änderung
BGBl. Nr. 597/1988 (BG) (NR: GP XVII IA 192/A AB 724 S. 76. BR: 3572 AB 3579 S. 507. )
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juli 1946, B. G. Bl. Nr. 146, werden vom 5. April 1948 an im Wege der Österreichischen Nationalbank Scheidemünzen zu 1 Groschen in folgender Ausstattung ausgegeben werden:
Beachte für folgende Bestimmung zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988 Das 1-Groschen-Stück wird aus Zink geprägt und hat ein Stückgewicht von 1'8 g und einen Durchmesser von 17 mm. Es zeigt auf der Vorderseite das Bundeswappen und in kreisförmiger Anordnung die Umschrift „Repubklik Österreich“, auf der Rückseite die Wertziffer „1“, im oberen Teil umgeben von der Umschrift „Groschen“; darunter die Jahreszahl der Prägung und unter derselben in stilisierter Ausführung Alpenveilchen. Die äußere Einfassung besteht auf beiden Seiten aus einem flachen Stäbchen. Der Rand ist glatt. Die Münzen zu 1 Groschen werden bei allen Bundes- und den übrigen öffentlichen Kassen bis zum Betrag von 2 S zu ihrem Nennwert in Zahlung genommen. Ferner werden sie von den Bundeskassen nach Maßgabe der jeweils vorhandenen Kassenbestände in gesetzliche Zahlungsmittel umgewandelt; bei den Kassen der Österreichischen Nationalbank werden die Scheidemünzen ohne Begrenzung in Zahlung und in Verwechslung gegen Banknoten angenommen. Im Privatverkehr sind Scheidemünzen zu 1 Groschen bis zum Gesamtbetrag von 1 S zum Nennwert in Zahlung zu nehmen.