Monitoring Gesetzessammlung

BGBl. Nr. 68/1977

AT - Österreichisches Bundesrecht

BGBl. Nr. 68/1977

Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 18. Jänner 1977, mit der Ausbildungsvorschriften für weitere Lehrberufe erlassen werden (BGBl. Nr. 68/1977)

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 18. Jänner 1977, mit der Ausbildungsvorschriften für weitere Lehrberufe erlassen werden
StF: BGBl. Nr. 68/1977

Änderung

BGBl. Nr. 244/1982
BGBl. II Nr. 177/2005
BGBl. II Nr. 148/2011

§ 1.

Für die nachstehend genannten Lehrberufe werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Ausbildungsvorschriften festgelegt: 1. für den Lehrberuf Handschuhmacher in der Anlage 1; 2. für den Lehrberuf Messerschmied in der Anlage 2 (Anm.: aufgehoben mit Ablauf des 31.5.2011 durch BGBl. II Nr. 148/2011 ).

§ 2.

Diese Verordnung tritt mit 1. März 1977 in Kraft. Beachte für folgende Bestimmung vgl. auch Art. IV und V der V BGBl. Nr. 244/1982 Anlage 1 Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Handschuhmacher

Berufsbild

1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verarbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten Kenntnis der Fellmerkmale nach Tiergattung, örtlicher Herkunft, Gerbungsart und Färbung sowie der Auswirkungen dieser Merkmale auf die weitere Verarbeitung Kenntnis der einschlägigen Fachausdrücke – – Kenntnis der gebräuchlichsten Maßeinheiten und deren Umrechnungen – – Umrechnen zwischen den Maßsystemen – – Kenntnis über die Funktion der Hand (anatomische Kenntnisse) Maßnehmen und Schnittzeichnen Maßnehmen und Schnittzeichnen Maßnehmen und Schnittzeichnen Kenntnis der Lederfehler, insbesondere Naturfehler und Fehler, verursacht bei Gerbung und Färbung – – Kenntnis der Fehler, verursacht während der Verarbeitung zum Handschuh – – – Erkennen von Fehlern – – Kenntnis der verschiedenen Nahtarten: Überwendliche Naht (Linksnaht), Steppnaht, Maschinlaschnaht, Handlaschnaht, Knüpfnaht, Ziernaht – Kenntnis über Möglichkeiten des Fütterns – Berechnen des Lederbedarfes und der Zugaben für Futter und Pelz unter Berücksichtigung der Nahtarten – – Sortieren der Felle nach deren Verwendungszweck (zB hinsichtlich Färbung, Größe, Stärke, Fehler) Einfeuchten unter Berücksichtigung der Leder-, Fell- und Gerbungsarten – – – – Dolliermesser schärfen – Einspannen der Felle auf dem Dollierstein Einspannen der Felle auf dem Dollierstein – Dollieren Dollieren – Passieren des Dolliermessers Passieren des Dolliermessers – Placieren von Fehlern Placieren von Fehlern – Zuschneiden von Arbeitshandschuhen – – Depsieren Depsieren besonderer Felle (amerikanisches Wasserschwein, Wild) – – Depsieren von Sämisch- und Pelzlammvelourhandschuhen – Depsieren von Schihandschuhen Depsieren von Schihandschuhen – – Depsieren von langen Handschuhen Etavionieren Etavionieren Etavionieren Markieren und Stempeln – – Schichtel- und Einfaßleder schneiden Schneiden von verschiedenen Schichtelarten – – Aufkaschieren von Leder- und Futterstoffen – Auspressen der etavionierten Handschuhe – Allongieren – – – Fentieren und Rafflieren Fentieren und Rafflieren – Nähen von Hand (Handlaschen) Nähen von Hand (Handlaschen) Einschlagen von Druckknöpfen Einschlagen von Druckknöpfen – Nieten von Arbeitshandschuhen – – Dressieren mit dem Dressiereisen Dressieren von Hand – – – Färben und Kanten Adjustieren und Fertigmachen zum Verkauf – – Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz) Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden. Verhältniszahlen

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2005 )

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