Monitoring Gesetzessammlung

BGBl. II Nr. 181/2000

AT - Österreichisches Bundesrecht

BGBl. II Nr. 181/2000

Augenoptik- Ausbildungsordnung (BGBl. II Nr. 181/2000)

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Augenoptik (Augenoptik- Ausbildungsordnung)
StF: BGBl. II Nr. 181/2000

Änderung

idF:
BGBl. II Nr. 177/2005

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969 , zuletzt geändert durch die Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 100/1998 , wird verordnet:
Lehrberuf Augenoptik § 1.
(1) Der Lehrberuf Augenoptik ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form ( Augenoptiker oder Augenoptikerin) zu bezeichnen. Berufsprofil § 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen: 1. Technische Unterlagen lesen und anwenden, 2. Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen, 3. Erforderliche Materialien fachgerecht auswählen, beschaffen und überprüfen, 4. Arbeitsrichtlinien der Augenoptik unter Berücksichtigung des Gesundheitsrechtes sowie der sonstigen Rechte, Pflichten und gesetzlichen Vorschriften anwenden, 5. Sehhilfen auswählen, anfertigen und anpassen sowie die Kunden im Gebrauch und der Pflege von Sehhilfen unterweisen, 6. Sehschärfe prüfen und die dafür relevanten biometrischen Daten erheben sowie Kostenvoranschläge entsprechend den ärztlichen Verordnungen erstellen, 7. Optische und meteorologische Instrumente handhaben und warten, 8. Wirtschaftliche Zusammenhänge eines Augenoptikerbetriebes erfassen (Dokumentation von Aufträgen, Preisauszeichnung und Kalkulation, Kundenberatung), 9. Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen, Sicherheitsstandards und Umweltstandards ausführen. Berufsbild § 3.
(1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt. ____________________________________________________________________ Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr ____________________________________________________________________ 1. Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Einrichtungen, Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe ____________________________________________________________________ 2. Handhabung von Messgeräten und Prüfgeräten ____________________________________________________________________ 3. Kenntnis der Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwendungsmöglichkeiten und Bearbeitungsmöglichkeiten ____________________________________________________________________ 4. Bearbeiten von Metallen, - - Kunststoffen und Glasmaterialien: Messen, Anreißen, Feilen, Sägen, Schleifen, Polieren, Bohren, Biegen, Kleben, Kitten, Hartlöten, Fräsen, Gewindeschneiden von Hand, Nieten, Richten ____________________________________________________________________ 5. - Bohren und Rillen von - Gläsern ____________________________________________________________________ 6. Polieren von Fassungen, Gläsern und Facetten ____________________________________________________________________ 7. Bearbeiten und Facettieren von Zentrieren von Brillengläsern und Mehrstärkengläsern Schutzgläsern sowie deren Einarbeiten in Fassungen; Ermitteln der notwendigen und geeigneten Gläser; Zentrieren von Einstärkengläsern ____________________________________________________________________ 8. - Kundenberatung und Verkaufsgespräch ____________________________________________________________________ 9. Herstellen, Reparieren und Integrieren von Hörhilfen in Ausrichten von Sehhilfen Sehhilfen, Modifizieren und Adaptieren von Sehhilfen nach speziellen Erfordernissen ____________________________________________________________________ 10. Kenntnis der Augenoptik, insbesondere der Korrektionsmittel ____________________________________________________________________ 11. Vermessen von Brillengläsern, Vermessen von Sehhilfen im Überprüfen der Toleranz und Hinblick auf prismatische Gütebestimmung Wirkungen, Messen, Beurteilen der spektralen Durchlässigkeit, Festlegung des Gebrauchswertes von Sehhilfen ____________________________________________________________________ 12. - Unterweisen Unterweisen im Gebrauch von im Gebrauch Spezialsehhilfen von Sehhilfen ____________________________________________________________________ 13. - - Vermessen von Kontaktlinsen und vergrößernden Sehhilfen, Kenntnisse über die Wirkungsweise von Kontaktlinsen, Grundkenntnisse über Pflege, Aufbau, Handhabung und Hygiene von Kontaktlinsen ____________________________________________________________________ 14. Grundkenntnisse der Anatomie Grundkenntnisse der Pathologie, und Physiologie, bezogen auf bezogen auf die Tätigkeit des die Tätigkeit des Augenoptikers Augenoptikers ____________________________________________________________________ 15. - Anpassen und Adaptieren von Sehhilfen nach ästhetischen anatomischen, optischen und statischen Gesichtspunkten ____________________________________________________________________ 16. - - Beraten über den Einsatz von optischen und meteorologischen Instrumenten, Justieren und Warten dieser Instrumente ____________________________________________________________________ 17. Erstellen von Kostenvoranschlägen entsprechend den ärztlichen Verordnungen ____________________________________________________________________ 18. Beratung und Verkauf von Kenntnis über Sonnenschutzgläsern nach den Arbeitsschutzbrillen Gesichtspunkten UV/IR-Schutz und Glasfarbe unter Berücksichtigung der einschlägigen Normen ____________________________________________________________________ 19. Grundkenntnisse über Kenntnis der Dokumentation von Kalkulation und Aufträgen Preisauszeichnung ____________________________________________________________________ 20. - - Grundkenntnisse über subjektive und objektive Refraktionsbestimmung ____________________________________________________________________ 21. - - Erheben von für die Sehschärfe relevanten biometrischen Daten ____________________________________________________________________ 22. - - Grundkenntnisse über das Messen der Sehschärfe, Prüfen der Sehschärfe ____________________________________________________________________ 23. - - Bedienen eines Autorefraktors und Beurteilung der Messergebnisse solcher Sehtestgeräte ____________________________________________________________________ 24. Kenntnis der Arbeitsrichtlinien von Augenoptikern ____________________________________________________________________ 25. Grundkennt- Durchführung von qualitätssichernden Maßnahmen nisse der Qualitäts- sicherung ____________________________________________________________________ 26. Kenntnis und Anwendung englischer Fachausdrücke ____________________________________________________________________ 27. Grundkenntnisse über ergonomische Gestaltung von Arbeitsplätzen, Kenntnis über die funktionelle Gestaltung von Arbeitsplätzen ____________________________________________________________________ 28. Die für den Beruf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum Schutz der Umwelt; Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen zum sinnvolleren Energieeinsatz im berufsrelevanten Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der im berufsrelevanten Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls ____________________________________________________________________ 29. Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes) ____________________________________________________________________ 30. Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und Schutzmaßnahmen sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften und Maßnahmen zum Schutze des Lebens und der Gesundheit ____________________________________________________________________ 31. Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften ____________________________________________________________________
(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist - unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben - auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln. Lehrabschlussprüfung Gliederung § 4.
(1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Augenoptik, Angewandte Mathematik und Technisches Zeichnen.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat. Praktische Prüfung Prüfarbeit § 5.
(1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrags durchzuführen.
(2) Die Aufgabe hat sich auf die Anfertigung einer Sehhilfe unter Einschluss von Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und Maßnahmen der Qualitätskontrolle zu erstrecken.
(3) Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind von Hand oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem Prüfling anlässlich der Aufgabenstellung hiefür entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.
(4) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebes eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in sieben Stunden ausgeführt werden kann. Die Prüfung ist nach acht Stunden zu beenden.
(5) Der Prüfling kann eigene Materialien verwenden. Die Prüfungskommission kann jedoch im Einzelfall derartige Materialien von der Verwendung ausschließen.
(6) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend: 1. Maßhaltigkeit und Sauberkeit, 2. richtige Umsetzung der ärztlichen Verordnung, 3. richtiger Zusammenbau, 4. Verwenden der richtigen Werkzeuge und Messgeräte. Fachgespräch § 6.
(1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen und die Fähigkeit zur fachgerechten Beratung festzustellen. Der Prüfling hat fachbezogene Probleme und deren Lösungen darzustellen, die für einen Auftrag relevanten fachlichen Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Ausführung dieses Auftrags zu begründen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen zu führen.
(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Schautafeln, Materialproben und dergleichen heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutzmaßnahmen und Entsorgungsmaßnahmen sind miteinzubeziehen.
(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist. Theoretische Prüfung Allgemeine Bestimmungen § 7.
(1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen. Augenoptik § 8.
(1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen: 1. Geometrische Optik, 2. Grundkenntnisse der Physiologie, 3. Grundkenntnisse der Pathologie, 4. Beurteilung von Messergebnissen von Sehtestgeräten, 5. Brillenkunde, 6. Arbeitsplatzergonomie, 7. Technologie.
(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden. Angewandte Mathematik § 9.
(1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen: 1. Auflösen und Umformen einfacher berufsbezogener Gleichungen, 2. Lesen und Interpretieren von Diagrammen, 3. Winkelfunktionen, 4. Längenberechnungen und Flächenberechnungen, 5. Volumenberechnungen und Masseberechnungen, 6. Prozentrechnungen.
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden. Technisches Zeichnen § 10.
(1) Die Prüfung hat die Herstellung einer Werkstattzeichnung für eine Brillenfassung und einer Bildkonstruktion durch kombiniertes Linsen-Prismensystem zu umfassen.
(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 120 Minuten durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfung ist nach 140 Minuten zu beenden. Wiederholungsprüfung § 11.
(1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit "Nicht genügend" bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit "Nicht genügend" bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzulegen, wann innerhalb des Zeitraumes von drei bis sechs Monaten nach der nicht bestandenen Lehrabschlussprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.
(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit "Nicht genügend" bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nicht bestandenen Lehrabschlussprüfung abgelegt werden. Eingeschränkte Zusatzprüfung § 12. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Feinoptik kann eine im Vergleich zu § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Augenoptik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Fachgespräch. Übergangsbestimmungen § 14.
(1) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Optiker, BGBl. Nr. 75/1972 , in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 15/1980 treten unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 2000 außer Kraft.
(2) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Optiker, BGBl. Nr. 211/1976 , tritt unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 2000 außer Kraft.
(3) Lehrlinge, die am 30. Juni 2000 im Lehrberuf Optiker ausgebildet werden, sind gemäß den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit auszubilden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Abs. 2 angeführten Prüfungsordnung antreten. Die Bestimmungen der in Abs. 2 angeführten Prüfungsordnung sind bis zum Ablauf des 30. Juni 2001 auf die Lehrabschlussprüfung von Personen, die vor dem 1. Juli 2000 die Lehrzeit beendet, aber noch keine Lehrabschlussprüfung abgelegt haben, weiterhin anzuwenden.
(4) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Optiker entsprechend den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Augenoptik voll anzurechnen.
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