BGBl. Nr. 132/1975
BGBl. Nr. 132/1975
Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. Feber 1975 über die Kundmachung der Zusatzvereinbarungen zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation über die Anwendung von Sicherheitskontrollen entsprechend dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen (BGBl. Nr. 132/1975)
Beachte für folgende Bestimmung
Das Abkommen wird mit 31. Juli 1996 für die Dauer der Geltung des Übereinkommens, BGBl. Nr. 610/1996 , ausgesetzt.
Langtitel
Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. Feber 1975 über die Kundmachung der Zusatzvereinbarungen zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation über die Anwendung von Sicherheitskontrollen entsprechend dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen
StF: BGBl. Nr. 132/1975
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1972, BGBl. Nr. 293, wird verordnet:
Beachte für folgende Bestimmung Das Abkommen wird mit 31. Juli 1996 für die Dauer der Geltung des Übereinkommens, BGBl. Nr. 610/1996 , ausgesetzt.
§ 1.
Die Kundmachung der Zusatzvereinbarungen zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation über die Anwendung von Sicherheitskontrollen entsprechend dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen hat dadurch zu erfolgen, daß diese Zusatzvereinbarungen zur Einsicht während der Amtsstunden im Bundeskanzleramt - Sektion V (Wien 1., Hohenstaufengasse 3) aufgelegt werden. Beachte für folgende Bestimmung Das Abkommen wird mit 31. Juli 1996 für die Dauer der Geltung des Übereinkommens, BGBl. Nr. 610/1996 , ausgesetzt.
§ 2.
Diese Verordnung tritt mit 23. Jänner 1975 in Kraft.