BGBl. Nr. 451/1991
BGBl. Nr. 451/1991
Übersetzung (BGBl. Nr. 451/1991)
Langtitel
(Übersetzung)
ANTI-DOPING-KONVENTION
StF: BGBl. Nr. 451/1991 idF BGBl. Nr. 517/1991 (DFB) (NR: GP XVIII RV 94 AB 119 S. 27. BR: AB 4054 S. 541. )
Änderung
BGBl. Nr. 452/1991
BGBl. Nr. 94/1992
BGBl. Nr. 480/1992 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 713/1992 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 171/1994 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 303/1994
BGBl. Nr. 440/1994 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 162/1996 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 9/1997
BGBl. III Nr. 186/1997
BGBl. III Nr. 88/1998
BGBl. III Nr. 24/1999 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 90/1999
BGBl. III Nr. 108/2000
BGBl. III Nr. 157/2000 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 242/2001
BGBl. III Nr. 130/2003
BGBl. III Nr. 74/2004
BGBl. III Nr. 36/2005
BGBl. III Nr. 148/2006
BGBl. III Nr. 12/2007
BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751. )
BGBl. III Nr. 45/2008
BGBl. III Nr. 3/2009
BGBl. III Nr. 124/2009
BGBl. III Nr. 7/2011
BGBl. III Nr. 13/2012
BGBl. III Nr. 39/2012 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 40/2012 (K – Geltungsbereich Z)
BGBl. III Nr. 189/2012
BGBl. III Nr. 196/2013 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 18/2014
BGBl. III Nr. 169/2014
BGBl. III Nr. 229/2014
BGBl. III Nr. 190/2015
BGBl. III Nr. 233/2016
BGBl. III Nr. 128/2017 (K – Geltungsbereich Z)
BGBl. III Nr. 143/2017 (K – Geltungsbereich Z)
BGBl. III Nr. 1/2018
BGBl. III Nr. 19/2018 (K – Geltungsbereich Z)
BGBl. III Nr. 223/2018
BGBl. III Nr. 237/2019
BGBl. III Nr. 1/2021
BGBl. III Nr. 200/2021
BGBl. III Nr. 210/2022
BGBl. III Nr. 101/2023 (K – Geltungsbereich Z)
BGBl. III Nr. 30/2024
BGBl. III Nr. 28/2025
BGBl. III Nr. 219/2025
Vertragsparteien
*Albanien III 39/2012 *Andorra III 39/2012, III 143/2017 Z *Armenien III 39/2012, III 40/2012 Z *Aserbaidschan III 14/2005 Z, III 39/2012 *Australien 162/1996 *Belarus III 39/2012, III 19/2018 Z *Belgien III 39/2012 *Bosnien-Herzegowina 162/1996, III 40/2012 Z *Bulgarien 480/1992, III 40/2012 Z *Dänemark 451/1991, III 14/2005 Z *Deutschland 440/1994, III 40/2012 Z *Estland III 24/1999, III 14/2005 Z *Finnland 451/1991 *Frankreich 451/1991 *Georgien III 39/2012 *Griechenland 162/1996 *Irland III 39/2012 *Island 451/1991, III 14/2005 Z *Italien 162/1996, III 101/2023 Z *Jugoslawien 451/1991, 713/1992 A *Kanada 162/1996 *Kroatien 171/1994 *Lettland III 24/1999, III 14/2005 Z *Liechtenstein III 157/2000, III 40/2012 Z *Litauen III 24/1999, III 14/2005 Z *Luxemburg III 24/1999, III 40/2012 Z *Malta III 39/2012 *Marokko III 196/2013 *Moldau III 39/2012, III 40/2012 Z *Monaco III 14/2005 Z, III 39/2012 *Montenegro III 39/2012 *Niederlande 162/1996, III 196/2013 *Nordmazedonien 440/1994 *Norwegen 451/1991, III 14/2005 Z *Polen 451/1991 *Portugal 440/1994 *Rumänien III 24/1999, III 40/2012 Z *Russische F 480/1992 *San Marino 451/1991 *Schweden 451/1991, III 14/2005 Z *Schweiz 171/1994, III 14/2005 Z *Serbien III 39/2012 *Slowakei 171/1994, III 14/2005 Z *Slowenien 713/1992 *Spanien 480/1992, III 128/2017 Z *Tschechische R 162/1996, III 14/2005 Z *Tunesien III 14/2005 Z, III 39/2012 *Türkei 171/1994 *UdSSR 451/1991 *Ukraine III 14/2005 Z, III 39/2012 *Ungarn 452/1991, III 40/2012 Z *Vereinigtes Königreich 451/1991, 171/1994 *Zypern 171/1994, III 14/2005 Z
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
1. Der Abschluß der Anti-Doping-Konvention wird genehmigt.
2. Dieser Staatsvertrag samt Anhang ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
DIE MITGLIEDSTAATEN des Europarates, die anderen Unterzeichnerstaaten des Europäischen Kulturabkommens und die anderen Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens,
IN ANBETRACHT DESSEN, daß das Ziel des Europarates darin besteht, eine größere Einheit seiner Mitglieder zum Zweck des Schutzes und der Förderung der Ideale und Prinzipien, die ihr gemeinsames Erbe darstellen, und zum Zweck der Erleichterung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts zu erreichen;
IM BEWUSSTSEIN DESSEN, daß Sport eine wichtige Rolle im Bereich der Erhaltung der Gesundheit, der moralischen und körperlichen Erziehung und der Förderung der internationalen Verständigung spielen sollte;
BESORGT über den zunehmenden Gebrauch von Dopingmitteln und -methoden durch Sportler und Sportlerinnen im gesamten Sportbereich und die sich daraus ergebenden Folgen für die Gesundheit der Sportler und die Zukunft des Sports;
IN DER ERWÄGUNG, daß dieses Problem die ethischen Prinzipien und erzieherischen Werte, wie sie in der Olympischen Charta, in der Internationalen Charta für Sport und Leibeserziehung der UNESCO und in der Entschließung (76) 41 des Ministerkomitees des Europarates, auch bekannt als die „Europäische Charta Sport für Alle“, enthalten sind, gefährdet;
EINGEDENK der Anti-Doping-Bestimmungen, Grundsätze und Erklärungen der internationalen Sportorganisationen;
IN DEM BEWUSSTSEIN, daß die staatlichen Behörden und die freiwilligen Sportorganisationen einander ergänzende Verantwortlichkeiten im Kampf gegen Doping im Sport haben. Sie tragen insbesondere die Verantwortung dafür, daß Sportveranstaltungen ordnungsgemäß und auf der Grundlage des Prinzips des Fair Play durchgeführt werden, und daß die Gesundheit derjenigen, die an diesen Sportveranstaltungen teilnehmen, geschützt wird;
IN DER ERKENNTNIS, daß diese Behörden und Organisationen zu diesem Zweck auf allen entsprechenden Ebenen zusammenarbeiten müssen;
UNTER HINWEIS auf die Entschließungen über Doping, die von der Europäischen Sportministerkonferenz angenommen wurden und insbesondere unter Hinweis auf die Entschließung Nr. 1, die auf der 6. Konferenz in Reykjavik 1989 angenommen wurde;
UNTER HINWEIS DARAUF, daß das Ministerkomitee des Europarates bereits die Entschließung (67) 12 bezüglich Doping von Sportlern, Empfehlung Nr. R (79) 8 bezüglich Doping im Sport und die Empfehlung Nr. 8 (84) 19 über die Europäische Anti-Doping-Charta sowie die Empfehlung Nr. R (88) 12 über die Einrichtung von unangekündigten Dopingkontrollen außerhalb von Wettkämpfen angenommen hat;
UNTER HINWEIS auf die Empfehlung Nr. 5 zum Thema Doping, die auf der UNESCO – Konferenz der für Sport und Leibeserziehung zuständigen Minister und Hohen Beamten in Moskau (1988) verabschiedet wurde;
jedoch IN DEM ENTSCHLUSS, weiter und stärker zusammenzuarbeiten, um das Problem des Dopings im Sport zu verringern und schließlich auszumerzen, wobei als Grundlage die ethischen Werte und praktischen Maßnahmen gelten sollen, die in diesen Dokumenten enthalten sind;
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 10. Juli 1991 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; die Konvention tritt gemäß ihrem Art. 15 Abs. 2 für Österreich mit 1. September 1991 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten die Konvention ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet bzw. ratifiziert oder angenommen:
Dänemark, Finnland, Frankreich, Island, Jugoslawien, Norwegen, Polen, San Marino, Schweden, Sowjetunion, Ungarn, Vereinigtes Königreich.
Folgende Staaten haben anläßlich der Unterzeichnung bzw. Hinterlegung ihrer Annahmeurkunde gemäß Art. 17 Abs. 1 Erklärungen abgegeben:
Bis auf weiteres erstreckt sich die Unterzeichnung nicht auf Grönland und die Färöer Inseln.
Die Konvention findet auf die europäischen und die Überseegebiete der Republik Frankreich Anwendung.
Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde haben folgende Staaten nachstehende Erklärung abgegeben:
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat das Ministerkomitee des Europarats auf seiner 480. Tagung der Ministerdelegierten vereinbart, daß die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien nicht mehr als Vertragspartei der Konvention zu betrachten ist.
Bis zur vollständigen Wiederherstellung der territorialen Unversehrtheit der Republik Moldau findet das Übereinkommen nur auf das Gebiet Anwendung, das von den Behörden der Republik Moldau tatsächlich kontrolliert wird.
Ferner haben die Niederlande den Geltungsbereich der Konvention mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2009 auf die Niederländischen Antillen ausgedehnt.
Mit Wirkung vom 10. Oktober 2010 hörten die Niederländischen Antillen auf zu bestehen. Ab diesem Tag genießen Curaçao und Sint Maarten, wie bisher schon die Niederländischen Antillen, innere Selbstverwaltung innerhalb des Königreichs. Die übrigen Inseln der Niederländischen Antillen – Bonaire, Sint Eustatius und Saba – bilden den karibischen Teil der Niederlande. Die bisher für die Niederländischen Antillen geltenden Übereinkünfte behalten ihre Gültigkeit und bleiben auch für diese Inseln in Kraft.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge wird Rußland als Vertragspartei dieser Konvention, der die ehemalige Sowjetunion am 12. Februar 1991 beigetreten war, angesehen.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat das Vereinigte Königreich am 1. Oktober 1993 den Geltungsbereich der Konvention auf die Insel Man ausgedehnt.
Artikel 1
Ziel des Übereinkommens Im Hinblick auf das Ziel, die Reduzierung und schließlich gänzliche Ausmerzung des Problems des Dopings im Sport zu erreichen, verpflichten sich die Vertragsparteien, innerhalb ihrer jeweiligen verfassungsrechtlichen Grenzen die Maßnahmen zu ergreifen, die für die Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens notwendig sind.
Artikel 2
Definition und Geltungsbereich des Übereinkommens 1. Im Sinne dieser Konvention bedeutet/bedeuten: a) „Doping im Sport“ die Verabreichung oder die Anwendung pharmakologischer Dopingwirkstoffe oder Dopingmethoden an bzw. durch Sportler und Sportlerinnen; b) „pharmakologische Dopingwirkstoffe oder Dopingmethoden“ gem. Abs. 2 unten diejenigen Dopingwirkstoffe oder Dopingmethoden, die von den betreffenden internationalen Sportorganisation verboten wurden und in Listen enthalten sind, welche gemäß Artikel 11.1.b von der Beobachtenden Begleitgruppe bestätigt wurden; c) „Sportler und Sportlerinnen“ die Personen, die regelmäßig an organisierten Sportaktivitäten teilnehmen. 2. Bis zu dem Zeitpunkt, zudem eine Liste mit den verbotenen pharmakologischen Dopingwirkstoffen und Dopingmethoden von der Beobachtenden Begleitgruppe gemäß Artikel 11.1.b bestätigt worden ist, gilt die im Anhang zu dieser Konvention enthaltene Wirkstoff- und Methodenliste.
Artikel 3
Abstimmung innerhalb der einzelnen Länder 1. Die Vertragsparteien stimmen die Politik und das Vorgehen ihrer Ministerien und anderer Behörden, die sich mit Doping im Sport befassen, aufeinander ab. 2. Die Vertragsparteien stellen die praktische Umsetzung dieser Konvention und insbesondere des Artikels 7 sicher, in dem sie, soweit angezeigt, die Umsetzung einiger in dieser Konvention enthaltenen Vorschriften durch eine bestimmte staatliche oder nichtstaatliche, für Sport zuständige Stelle oder durch eine Sportorganisation vornehmen lassen.
Artikel 4
Maßnahmen zur Begrenzung der Möglichkeiten, Wirkstoffe, die zu verbotenen Gruppen von Dopingwirkstoffen und Dopingmethoden gehören, beschaffen bzw. anwenden zu können 1. Die Vertragsstaaten erlassen gegebenenfalls Gesetze, Bestimmungen oder Verwaltungsmaßnahmen (einschließlich Bestimmungen zur Kontrolle des Transports, des Besitzes, der Einfuhr, der Verteilung und des Verkaufs), um den Zugriff auf verbotene pharmakologische Wirkstoffgruppen und -methoden und insbesondere auf anabole Steroide sowie die Anwendung dieser Wirkstoffe und Methoden einzuschränken. 2. Zu diesem Zweck machen die Vertragsparteien bzw. die betreffenden nichtstaatlichen Organisationen die Zuteilung öffentlicher Fördermittel an Sportorganisationen davon abhängig, daß diese die Anti-Doping-Bestimmungen effektiv umsetzen. 3. Desweiteren unternehmen die Vertragsparteien folgendes: a) sie unterstützen ihre nationalen Sportorganisationen bei der Finanzierung von Dopingkontrollen und -analysen. Dies geschieht entweder durch direkte Zuschüsse oder Subventionen oder durch Anrechnung der Kosten solcher Kontrollen und Analysen bei der Festlegung der gesamten Fördermittel, die diesen Organisationen zukommen sollen; b) sie ergreifen angemessene Maßnahmen, um die Zuteilung von öffentlichen Fördermitteln zur Unterstützung des Trainings von Sportlern und Sportlerinnen, die eines Dopingvergehens im Sport überführt wurden, so lange zurückzuhalten, wie die Betreffenden von der Ausübung dieser Sportart ausgeschlossen sind oder einer anderen durch die zuständigen Sportorganisationen auferlegten Strafe unterliegen; c) sie fördern und, soweit angemessen, erleichtern die Durchführung von Dopingkontrollen durch ihre nationalen Sportorganisationen, wie es von den zuständigen internationalen Sportorganisationen sowohl während als auch außerhalb von Sportwettkämpfen gefordert wird; d) sie fördern und erleichtern das Aushandeln von Vereinbarungen durch die Sportorganisationen, wonach es erlaubt wird, daß ihre Mitglieder von ordnungsgemäß dazu berechtigten Dopingkontroll-Teams anderer Länder getestet werden. 4. Die Vertragsparteien können sich das Recht vorbehalten, nach Maßgabe der einschlägigen Grundsätze dieses Übereinkommens aus eigener Initiative und in eigener Verantwortung Anti-Doping-Bestimmungen zu erlassen und durchzuführen.
Artikel 5
Labors 1. Jede Vertragspartei verpflichtet sich: a) mindestens ein Dopingkontrollabor einzurichten oder dessen Einrichtung zu erleichtern, das für eine Akkreditierung nach den Kriterien, die von den einschlägigen internationalen Sportorganisationen angenommen und von der Beobachtenden Begleitgruppe gemäß Artikel 11.1 b bestätigt wurden, in Betracht kommt; oder b) den Sportorganisationen dabei behilflich zu sein, Zugang zu einem solchen Labor im Gebiet einer anderen Vertragspartei zu erhalten. 2. Diese Labors sollen ermutigt werden, a) entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, um qualifizierte Mitarbeiter einzustellen, zu beschäftigen sowie aus- und fortzubilden; b) entsprechende Forschungs- und Entwicklungsprogramme im Bereich der für Dopingzwecke im Sport eingesetzten oder vermutlich eingesetzten Dopingmittel und -methoden sowie im Bereich der analytischen Biochemie und Pharmakologie durchzuführen, wobei das Ziel darin liegen sollte, größere Kenntnisse über die Auswirkungen der verschiedenen Substanzen auf den menschlichen Körper und die sportliche Leistung zu erhalten; c) neue Forschungsergebnisse schnell zu veröffentlichen und zu verbreiten.
Artikel 6
Erziehung 1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den entsprechenden Sportorganisationen und den Massenmedien, Erziehungsprogramme und Informationskampagnen zu konzipieren und durchzuführen, die die Gesundheitsrisiken und die Gefährdung der ethischen Werte durch Doping im Sport deutlich machen. Sie sollen sowohl junge Menschen in Schulen und Sportvereinen als auch deren Eltern sowie erwachsene Sportler und Sportlerinnen, Sportfunktionäre, Betreuer und Trainer ansprechen. Für Mitarbeiter im Bereich der Medizin sollen diese Erziehungsprogramme die Beachtung der medizinischen Ethik betonen. 2. Die Vertragsparteien verpflichten sich, in Zusammenarbeit mit den regionalen, nationalen und internationalen Sportorganisationen Forschungsarbeiten zur Erarbeitung psychologischer und physiologischer Trainingsprogramme auf wissenschaftlicher Grundlage zu fördern, die die Integrität des menschlichen Körpers respektieren.
Artikel 7
Zusammenarbeit mit den Sportorganisationen bei Maßnahmen seitens der Sportorganisationen 1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihre regionalen und nationalen Sportorganisationen und über diese auch die internationalen Sportorganisationen zu ermutigen, geeignete, in ihren Zuständigkeitsbereich fallende Maßnahmen zur Bekämpfung des Dopings im Sport zu formulieren und umzusetzen. 2. Zu diesem Zweck rufen sie ihre nationalen Sportorganisationen dazu auf, ihre entsprechenden Rechte, Pflichten und Aufgaben klarzustellen und zu harmonisieren, insbesondere durch Abstimmung ihrer a) Anti-Doping-Bestimmungen auf der Grundlage der durch die einschlägigen internationalen Sportorganisationen vereinbarten Bestimmungen; b) Listen der verbotenen Gruppen von Dopingwirkstoffen und -methoden, die auf der Grundlage der von den einschlägigen internationalen Sportorganisationen vereinbarten Listen erstellt werden; c) Dopingkontrollverfahren; d) Disziplinarverfahren, wobei die Prinzipien des natürlichen Rechts gewahrt sowie die Beachtung der Grundrechte verdächtiger Sportler und Sportlerinnen sichergestellt werden sollen. Hierbei i) muß es sich bei den Gremien für die Meldung und Festsetzung von Disziplinarmaßnahmen um zwei verschiedene Stellen handeln, ii) müssen die betreffenden Personen das Recht auf eine faire Anhörung, Unterstützung oder Vertretung haben, iii) müssen klare und im Rechtsweg durchsetzbare Regelungen für Einsprüche gegen Verurteilungen gegeben sein; e) Verfahren für die Verhängung wirksamer Strafen für Funktionäre, Ärzte, Tierärzte, Betreuer, Physiotherapeuten und andere, die an Verstößen gegen die Anti-Doping-Bestimmungen durch Sportler oder Sportlerinnen beteiligt sind; f) Verfahren für die gegenseitige Anerkennung des Ausschlusses oder anderer Strafen, die in demselben Land oder aber in anderen Ländern durch andere Sportorganisationen erlassen werden. 3. Darüber hinaus ermutigen die Vertragsparteien ihre nationalen Sportorganisationen, a) in effektivem Umfang unangekündigte Dopingkontrollen zu jedem beliebigen Zeitpunkt nicht nur bei, sondern auch außerhalb von Wettbewerben einzuführen. Diese Kontrollen sind in einer Art und Weise durch zuführen, die für alle Sportler und Sportlerinnen gleich ist und bei der die Personen, die einem Test oder einem Wiederholungstest unterzogen werden sollen, gegebenenfalls auf Zufallsbasis ausgewählt werden; b) Vereinbarungen mit Sportorganisationen anderer Länder zu treffen, wonach es erlaubt wird, Sportler und Sportlerinnen, die in einem anderen Land trainieren, einem Test durch ein entsprechend befugtes Dopingkontrollteam dieses Landes zu unterziehen; c) die Bestimmungen über die Teilnahmeberechtigung an Sportveranstaltungen klarzustellen und zu harmonisieren, wozu auch die Anti-Doping-Regeln zählen; d) die aktive Teilnahme der Sportler und Sportlerinnen selbst am Kampf der nationalen und internationalen Sportorganisationen gegen Doping zu fördern; e) die für Dopinganalysen in den gemäß Art. 5 bereitgestellten Labors zur Verfügung stehenden Einrichtungen sowohl während als auch außerhalb von Sportwettkämpfen voll und effizient zu nutzen; f) entsprechend den Eigenarten jeder einzelnen Sportart wissenschaftliche Trainingsmethoden zu untersuchen und Richtlinien zu erarbeiten, um Sportler und Sportlerinnen aller Altersgruppen zu schützen.
Artikel 8
Internationale Zusammenarbeit 1. Die Vertragsparteien arbeiten in den in diesem Übereinkommen behandelten Angelegenheiten eng zusammen und fördern eine ähnliche Zusammenarbeit zwischen ihren nationalen Sportorganisationen. 2. Die Vertragsparteien verpflichten sich: a) ihre nationalen Sportorganisationen dazu zu ermutigen, in einer Art und Weise vorzugehen, die die Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens innerhalb der internationalen Sportorganisationen, denen sie angeschlossen sind, fördert, und die Anerkennung von Weltrekorden oder regionalen Rekorden zu verweigern, wenn diese nicht durch einen beglaubigten Bericht über eine negative Dopingkontrolle gestützt werden; b) die Zusammenarbeit zwischen den Mitarbeitern ihrer gemäß Art. 5 eingerichteten oder betriebenen Dopingkontroll-Labors zu fördern; c) eine bilaterale und multilaterale Zusammenarbeit zwischen den entsprechenden Stellen, Behörden und Organisationen für die in Art. 4 genannten Zwecke in die Wege zu leiten. 3. Die Vertragsparteien mit Labors, die gemäß Art. 5 eingerichtet oder betrieben werden, verpflichten sich, anderen Vertragsstaaten darin behilflich zu sein, die für die Errichtung eigener Labors notwendigen Erfahrungen bzw. notwendigen Kenntnisse und Techniken zu erwerben.
Artikel 9
Informationsaustausch Jede Vertragspartei unterrichtet den Generalsekretär in einer der Amtssprachen des Europarates über alle legislativen Maßnahmen oder andere Schritte, die sie zum Zweck der Erfüllung der Bestimmungen dieses Übereinkommens ergriffen hat.
Artikel 10
Beobachtende Begleitgruppe (Monitoring Group) 1. Zur Umsetzung dieses Übereinkommens wird eine Beobachtende Begleitgruppe eingerichtet. 2. Jede Vertragspartei kann in dieser Beobachtenden Begleitgruppe durch einen oder mehrere Delegierte/n vertreten sein. Jede Vertragspartei hat eine Stimme. 3. Jeder in Art. 14.1 erwähnte Staat, der nicht Vertragsstaat dieses Übereinkommens ist, kann als Beobachter im Ausschuß vertreten sein. 4. Die Beobachtende Begleitgruppe kann auf einstimmigen Beschluß jeden Nichtmitgliedstaat des Europarates, der nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, sowie jede Sportorganisation oder andere Fachorganisation als Beobachter zu einer oder mehreren Sitzungen einladen. 5. Die Beobachtende Begleitgruppe wird vom Generalsekretär einberufen. Ihre erste Sitzung findet zum frühestmöglichen Zeitpunkt, zumindest aber innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens statt. Anschließend tritt sie auf Initiative des Generalsekretärs oder einer Vertragspartei immer dann zusammen, wenn sich die Notwendigkeit ergibt. 6. Die Mehrheit der Vertragsparteien stellt eine beschlußfähige Anzahl für die Einberufung einer Sitzung der Beobachtenden Begleitgruppe dar. 7. Die Beobachtende Begleitgruppe tritt unter Ausschluß der Öffentlichkeit zusammen. 8. Nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Übereinkommens gibt sich die Beobachtende Begleitgruppe eine Geschäftsordnung.
Artikel 11
1. Die Beobachtende Begleitgruppe verfolgt die Umsetzung dieses Übereinkommens. Sie kann insbesondere: a) die Bestimmungen dieses Übereinkommens überprüfen und notwendige Änderungen erwägen; b) die in Art. 2.1 und 2.2 angeführte Liste – und gegebenenfalls die Neufassungen der Liste – der von den einschlägigen Sportorganisationen verbotenen Gruppen von Dopingwirkstoffen und -methoden so wie die Kriterien für die Akkreditierung von Laboratorien, die von den internationalen Organisationen gemäß Art. 5.1a angenommen wurden, bestätigen und die Termine für das Inkrafttreten der einschlägigen Beschlüsse festsetzen; c) Konsultationen mit den jeweiligen Sportorganisationen führen; d) Empfehlungen an die Vertragsparteien bezüglich Maßnahmen aussprechen, die für die Umsetzung dieses Übereinkommens ergriffen werden sollen; e) geeignete Maßnahmen empfehlen, um die einschlägigen internationalen Organisationen und die Öffentlichkeit über die im Rahmen dieses Übereinkommens durchgeführten Schritte zu informieren; f) Empfehlungen an das Ministerkomitee aussprechen, wonach Nichtmitgliedstaaten des Europarates zum Beitritt zu diesem Übereinkommen aufgefordert werden sollen; g) Vorschläge zur Verbesserung der Wirksamkeit dieses Übereinkommens machen. 2. In Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Beobachtende Begleitgruppe auf eigene Initiative Treffen von Expertengruppen einberufen.
Artikel 12
Nach jeder Sitzung leitet die Beobachtende Begleitgruppe dem Ministerkomitee des Europarates einen Bericht über ihre Arbeit und die Umsetzung des Übereinkommens zu.
Artikel 13
Änderungen der Artikel des Übereinkommens 1. Änderungen der Artikel dieses Übereinkommens können von einer Vertragspartei, dem Ministerkomitee des Europarates oder der Beobachtenden Begleitgruppe vorgeschlagen werden. 2. Jeder Änderungsvorschlag wird den in Art. 14 genannten Staaten und jedem diesem Übereinkommen beigetretenen Staat oder zum Beitritt aufgeforderten Staat gemäß den Bestimmungen des Art. 16 durch den Generalsekretär mitgeteilt. 3. Jede Änderung, die von einer Vertragspartei oder dem Ministerkomitee vorgeschlagen wird, wird der Beobachtenden Begleitgruppe mindestens zwei Monate vor der Sitzung, auf der dieser Vorschlag behandelt werden soll, mitgeteilt. Die Beobachtende Begleitgruppe legt dem Ministerkomitee, gegebenenfalls nach Gesprächen mit den entsprechenden Sportorganisationen, ihre Stellungnahme zu den vorgeschlagenen Änderungen vor. 4. Das Ministerkomitee prüft die vorgeschlagenen Änderungen und jede von der Beobachtenden Begleitgruppe abgegebene Stellungnahme und kann diese annehmen. 5. Der Text jeder durch das Ministerkomitee gemäß Absatz 4 dieses Artikels angenommenen Änderung wird den Vertragsparteien zur Annahme vorgelegt. 6. Jede Änderung, die gemäß Absatz 4 dieses Übereinkommens angenommen wird, tritt am ersten Tag des Monats nach Ablauf eines Zeitraumes von einem Monat, nachdem alle Vertragsstaaten den Generalsekretär über ihre Annahme der Änderung informiert haben, in Kraft.
Schlußbestimmungen
Artikel 14
1. Dieses Übereinkommen liegt zur Unterzeichnung durch die Mitgliedstaaten des Europarates, anderen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens sowie Staaten, die an der Ausarbeitung dieses Übereinkommens beteiligt waren, auf. Diese Staaten können ihre Zustimmung ausdrücken durch: a) Unterzeichnung ohne Vorbehalt bezüglich Ratifikation, Annahme oder Genehmigung oder b) Unterzeichnung vorbehaltlich Ratifikation, Annahme oder Genehmigung, worauf Ratifikation, Annahme oder Genehmigung folgen. 2. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär hinterlegt.
Artikel 15
1. Das Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats nach Ablauf eines Zeitraums von einem Monat nach dem Datum in Kraft, an dem fünf Staaten, darunter mindestens vier Mitgliedstaaten des Europarates, ihre Zustimmung zu diesem Übereinkommen gemäß den Bestimmungen von Art. 14 gegeben haben. 2. In bezug auf einen jeden Unterzeichnerstaat, der anschließend seine Zustimmung zum Übereinkommen abgibt, tritt das Übereinkommen am ersten Tag des Monats nach Ablauf eines Zeitraums von einem Monat nach Unterzeichnung oder Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.
Artikel 16
1. Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarates nach Rücksprache mit den Vertragsparteien jeden Nichtmitgliedstaat des Europarates dazu auffordern, diesem Übereinkommen beizutreten. Dies kann durch eine Mehrheitsentscheidung gemäß Art. 20d des Statuts des Europarates und durch ein einstimmiges Votum der Vertreter der Unterzeichnerstaaten, die dazu berechtigt sind, im Ministerkomitee vertreten zu sein, geschehen. 2. Für jeden beitretenden Staat tritt das Übereinkommen am ersten Tag des Monats nach Ablauf eines Zeitraums von einem Monat nach dem Tag der Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär in Kraft.
Artikel 17
1. Jeder Staat kann zum Zeitpunkt der Unterzeichnung oder Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde das Gebiet oder die Gebiete bestimmen, auf die dieses Übereinkommen anwendbar ist. 2. Jeder Vertragsstaat kann zu jedem beliebigen späteren Zeitpunkt durch eine an den Generalsekretär gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Übereinkommens auf jedes weitere in der Erklärung näher bezeichnete Gebiet ausdehnen. Für dieses Gebiet tritt das Übereinkommen am ersten Tag des Monats nach Ablauf eines Zeitraums von einem Monat nach dem Tag des Eingangs einer solchen Erklärung beim Generalsekretär in Kraft. 3. Jede gemäß den zwei vorstehenden Absätzen abgegebene Erklärung kann in bezug auf eines der in dieser Erklärung erwähnten Gebiete durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifizierung zurückgenommen werden. Eine solche Rücknahme wird am ersten Tag des Monats nach Ablauf eines Zeitraums von sechs Monaten nach dem Tag des Eingangs dieser Notifizierung beim Generalsekretär wirksam.
Artikel 18
1. Jeder Vertragsstaat kann durch eine an den Generalsekretär gerichtete Mitteilung zu jeder Zeit dieses Übereinkommen kündigen. 2. Eine solche Kündigung wird am ersten Tag des Monats nach Ablauf eines Zeitraums von sechs Monaten nach dem Tag des Eingangs der Mitteilung beim Generalsekretär wirksam.
Artikel 19
Der Generalsekretär unterrichtet die Vertragsparteien, die anderen Mitglieder des Europarates, die anderen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens, die Staaten, die an der Ausarbeitung des Übereinkommens beteiligt waren, und jeden Staat, der zum Beitritt zu diesem Übereinkommen aufgefordert wurde, von: a) jeder gemäß Art. 14 erfolgten Unterzeichnung; b) der gemäß Art. 14 oder 16 erfolgten Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde; c) jedem Termin des Inkrafttretens dieses Übereinkommens gemäß Art. 15 oder 16; d) jeder Information gemäß den Bestimmungen von Art. 9; e) jedem gemäß den Bestimmungen von Art. 12 erstellten Bericht; f) jedem Änderungsvorschlag oder jeder gemäß Art. 13 angenommenen Änderung und dem Datum, an dem diese Änderung in Kraft tritt; g) jeder gemäß den Bestimmungen von Art. 17 erfolgten Erklärung; h) jeder gemäß den Bestimmungen von Art. 18 erfolgten Kündigung und dem Datum, an welchem die Kündigung wirksam wird; i) jeder weiteren Handlung, Notifikation oder Mitteilung in bezug auf diese Konvention. Geschehen zu Straßburg am 16. November 1989 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt jedem Mitgliedstaat des Europarats, jedem Vertragsstaat des Europäischen Kulturabkommens, den Nichtmitgliedstaaten, die an der Ausarbeitung dieses Übereinkommens mitgewirkt haben, sowie jedem anderen Staat, der zum Beitritt zu diesem Übereinkommen eingeladen worden ist, beglaubigte Abschriften.
(Übersetzung)
VERBOTSLISTE 2026 WELT-ANTI-DOPING-CODE
GÜLTIG AB 1. JÄNNER 2026
Einleitung Die Verbotsliste ist ein verbindlicher Internationaler Standard im Rahmen des Welt-Anti-Doping-Programms. Die Liste wird nach einem umfassenden von der WADA durchgeführten Konsultationsverfahren jährlich aktualisiert. Die Liste tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft. Der offizielle Wortlaut der Verbotsliste wird von der WADA weitergeführt und in englischer und französischer Sprache veröffentlicht. Bei Unstimmigkeiten zwischen der englischen und französischen Fassung ist die englische Fassung maßgebend. Begriffe, die in dieser Liste verbotener Substanzen und verbotener Methoden verwendet werden: Innerhalb des Wettkampfes verboten Sofern die WADA für eine bestimmte Sportart keinen anderen Zeitraum zugelassen hat, beginnt der Zeitraum „ innerhalb des Wettkampfes “ grundsätzlich kurz vor Mitternacht (um 23:59 Uhr) am Tag vor einem Wettkampf, für den der Athlet aufgestellt ist, und endet mit dem Ende dieses Wettkampfes und des Probe nahmeverfahrens. Zu allen Zeiten verboten Dies bedeutet, dass die Substanz oder die Methode entsprechend der Begriffsbestimmung im Code innerhalb und außerhalb des Wettkampfes verboten ist. Spezifisch und nicht spezifisch Nach Artikel 4.2.2 des Welt-Anti-Doping-Codes gelten „für die Zwecke der Anwendung des Artikels 10 [...] alle verbotenen Substanzen als spezifische Substanzen mit Ausnahme derjenigen, die in der Verbotsliste anders gekennzeichnet sind. Eine verbotene Methode gilt nicht als spezifische Methode , es sei denn, sie ist in der Verbotsliste ausdrücklich als spezifische Methode gekennzeichnet.“ Nach dem Kommentar zu dem Artikel sollen „die in Artikel 4.2.2 genannten spezifischen Substanzen und Methoden [...] auf keinen Fall als weniger wichtig oder weniger gefährlich als andere Dopingsubstanzen oder -methoden angesehen werden. Es handelt sich dabei einfach um Substanzen und Methoden, bei denen die Wahrscheinlichkeit höher ist, dass ein Athlet sie für andere Zwecke als die Leistungssteigerung eingenommen beziehungsweise angewendet hat.“ Substanzen mit Missbrauchspotential Nach Artikel 4.2.3 des Codes sind Substanzen mit Missbrauchspotential jene Substanzen, die als solche gekennzeichnet sind, weil sie in der Gesellschaft häufig außerhalb eines sportlichen Zusammenhangs missbraucht werden. Als Substanzen mit Missbrauchspotential gelten: Cocain, Diamorphin (Heroin), Methylendioxymethamfetamin (MDMA/„Ecstasy“) und Tetrahydrocannabinol (THC). S0 Nicht zugelassene Substanzen Zu allen Zeiten verboten (innerhalb und außerhalb des Wettkampfes) Alle verbotenen Substanzen in dieser Klasse sind spezifische Substanzen . Pharmakologisch wirksame Substanzen, die in den folgenden Abschnitten der Verbotsliste nicht aufgeführt und derzeit nicht durch eine staatliche Gesundheitsbehörde für die therapeutische Anwendung beim Menschen zugelassen sind (zum Beispiel Arzneimittel in der präklinischen oder klinischen Entwicklung beziehungsweise Arzneimittel, deren Entwicklung eingestellt wurde, Designerdrogen, nur für die Anwendung bei Tieren zugelassene Substanzen), sind zu jeder Zeit verboten. Diese Klasse umfasst viele verschiedene Substanzen, unter anderem BPC-157, 2,4-Dinitrophenol (DNP), Ryanodin-Rezeptor-1-Calstabin-Komplex-Stabilisatoren [zum Beispiel S-107, S48168 (ARM210)] und Troponin-Aktivatoren (zum Beispiel Reldesemtiv und Tirasemtiv). S1 Anabole Substanzen Zu allen Zeiten verboten (innerhalb und außerhalb des Wettkampfes) Alle verbotenen Substanzen in dieser Klasse sind nichtspezifische Substanzen. Anabole Substanzen sind verboten. S1.1. Anabol-androgene Steroide (AAS) Bei exogener Verabreichung, dazu gehören unter anderem 1-Androstendiol (5alpha-Androst-1-en-3beta,17beta-diol); 1-Androstendion (5alpha-Androst-1-en-3,17-dion); 1-Androsteron (3alpha-Hydroxy-5alpha-androst-1-en-17-on); 1-Epiandrosteron (3beta-Hydroxy-5alpha-androst-1-en-17-on); 1-Testosteron (17beta-Hydroxy-5alpha-androst-1-en-3-on); 4-Androstendiol (Androst-4-en-3beta,17beta-diol); 4-Hydroxytestosteron (4,17beta-Dihydroxyandrost-4-en-3-on); 5-Androstendion (Androst-5-en-3,17-dion); 7alpha-Hydroxy-DHEA; 7beta-Hydroxy-DHEA; 7-Keto-DHEA; 11beta-Methyl-19-nortestosteron; 17alpha-Methylepitiostanol (Epistan); 19-Norandrostendiol (Estr-4-en-3,17-diol); 19-Norandrostendion (Estr-4-en-3,17-dion); Androst-4-en-3,11,17-trion (11-Ketoandrostendion, Adrenosteron); Androstanolon (5alpha-Dihydrotestosteron, 17beta-Hydroxy-5alpha-androstan-3-on); Androstendiol (Androst-5-en-3beta,17beta-diol); Androstendion (Androst-4-en-3,17-dion); Bolasteron; Boldenon; Boldion (Androsta-1,4-dien-3,17-dion); Calusteron; Clostebol; Danazol ([1,2]Oxazolo[4',5':2,3]pregna-4-en-20-yn-17alpha-ol); Dehydrochlormethyltestosteron (4-Chlor-17beta-hydroxy-17alpha-methylandrosta-1,4-dien-3-on); Desoxymethyltestosteron (17alpha-Methyl-5alpha-androst-2-en-17beta-ol und 17alpha-Methyl-5alpha-androst-3-en-17beta-ol); Dimethandrolon (7alpha,11beta-Dimethyl-19-nortestosteron); Drostanolon; Epiandrosteron (3beta-Hydroxy-5alpha-androstan-17-on); Epidihydrotestosteron (17beta-Hydroxy-5beta-androstan-3-on); Epitestosteron; Ethylestrenol (19-Norpregna-4-en-17alpha-ol); Fluoxymesteron; Formebolon; Furazabol (17alpha-Methyl[1,2,5]oxadiazolo[3',4':2,3]-5alpha-androstan-17beta-ol); Gestrinon; Mestanolon; Mesterolon; Metandienon (17beta-Hydroxy-17alpha-methylandrosta-1,4-dien-3-on); Metenolon; Methandriol; Methasteron (17beta-Hydroxy-2alpha,17alpha-dimethyl-5alpha-androstan-3-on); Methyl-1-testosteron (17beta-Hydroxy-17alpha-methyl-5alpha-androst-1-en-3-on); Methylclostebol; Methyldienolon (17beta-Hydroxy-17alpha-methylestra-4,9-dien-3-on); Methylnortestosteron (17beta-Hydroxy-17alpha-methylestr-4-en-3-on); Methyltestosteron; Metribolon (Methyltrienolon, 17beta-Hydroxy-17alpha-methylestra-4,9,11-trien-3-on); Miboleron; Nandrolon (19-Nortestosteron); Norboleton; Norclostebol (4-Chlor-17beta-ol-estr-4-en-3-on); Norethandrolon; Oxabolon; Oxandrolon; Oxymesteron; Oxymetholon; Prasteron (Dehydroepiandrosteron, DHEA, 3beta-Hydroxyandrost-5-en-17-on); Prostanozol (17beta-[(Tetrahydropyran-2-yl)oxy]-1'H-pyrazolo[3,4:2,3]-5alpha-androstan); Quinbolon; Stanozolol; Stenbolon; Testosteron; Tetrahydrogestrinon (17-Hydroxy-18a-homo-19-nor-17alpha-pregna-4,9,11-trien-3-on); Tibolon Trenbolon (17beta-Hydroxyestr-4,9,11-trien-3-on) Trestolon (7alpha-Methyl-19-nortestosteron, MENT) und andere Substanzen mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher/n biologischer/n Wirkung(en) einschließlich deren Ester. S1.2. Andere anabole Substanzen Dazu gehören unter anderem Clenbuterol, Osilodrostat, Ractopamin, Selektive Androgen-Rezeptor-Modulatoren [SARMs, zum Beispiel Andarin, Enobosarm (Ostarin), LGD-4033 (Ligandrol), RAD140, S-23 und YK-11], Zeranol und Zilpaterol. S2 Peptidhormone, Wachstumsfaktoren, verwandte Substanzen und Mimetika Zu allen Zeiten verboten (innerhalb und außerhalb des Wettkampfes) Alle verbotenen Substanzen in dieser Klasse sind nicht spezifische Substanzen. Die folgenden Substanzen und andere Substanzen mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher/n biologischer/n Wirkung(en) sind verboten: S2.1. Erythropoetine (EPO) und Erythropoese-beeinflussende Substanzen Dazu gehören unter anderem S2.1.1 Erythropoetin-Rezeptor-Agonisten zum Beispiel Darbepoetine (dEPO); Erythropoetine (EPO); EPO-basierte Konstrukte [zum Beispiel EPO-Fc; Methoxy-Polyethylenglycol-Epoetin beta (CERA); EPO-mimetische Substanzen und ihre Konstrukte (zum Beispiel CNTO-530, Peginesatid, Pegmolesatid). S2.1.2 Hypoxie-induzierbarer-Faktor (HIF)-Aktivatoren, zum Beispiel Cobalt; Daprodustat (GSK1278863); IOX2; Molidustat (BAY 85-3934); Roxadustat (FG-4592); Vadadustat (AKB-6548); Xenon. S2.1.3 GATA-Hemmer, zum Beispiel K-11706. S2.1.4 Transformierender-Wachstumsfaktor-beta-(TGF-β-)Signalhemmer, zum Beispiel Luspatercept; Sotatercept. S2.1.5 Agonisten des körpereigenen Reparatur-Rezeptors, zum Beispiel Asialo-EPO; carbamyliertes EPO (CEPO). S2.2. Peptidhormone und ihre Releasingfaktoren S2.2.1 Testosteron-stimulierende Peptide bei Männern, zum Beispiel ▪ Choriongonadotropin (CG) ▪ Luteinisierendes Hormon (LH) ▪ Gonadotropin-Releasing-Hormon (GnRH, Gonadorelin) und seine Agonistenanaloga (zum Beispiel Buserelin, Deslorelin, Goserelin, Histrelin, Leuprorelin, Nafarelin und Triptorelin) ▪ Kisspeptin und seine Agonistenanaloga S2.2.2 Corticotropine und ihre Releasingfaktoren, zum Beispiel Corticorelin und Tetracosactid S2.2.3 Wachstumshormon (GH, seine Analoga und Fragmente, dazu gehören unter anderem ▪ Wachstumshormon-Analoga, zum Beispiel Lonapegsomatropin, Somapacitan und Somatrogon ▪ Wachstumshormon-Fragmente, zum Beispiel AOD-9604 und hGH 176-191. S2.2.4 Wachstumshormon-Releasingfaktoren, dazu gehören unter anderem • Wachstumshormon-Releasing-Hormon (GHRH) und seine Analoga (zum Beispiel CJC-1293, CJC-1295, Sermorelin und Tesamorelin) • Wachstumshormon-Sekretagoge (GHS) und ihre Mimetika [zum Beispiel Anamorelin, Capromorelin, Ibutamoren (MK-677), Ipamorelin, Lenomorelin (Ghrelin), Macimorelin und Tabimorelin] • Wachstumshormon-Releasing-Peptide (GHRPs) [zum Beispiel Alexamorelin, Examorelin (Hexarelin), GHRP-1, GHRP-2 (Pralmorelin), GHRP-3, GHRP-4, GHRP-5 und GHRP-6] S2.3. Wachstumsfaktoren und Wachstumsfaktor-Modulatoren Dazu gehören unter anderem ● Fibroblasten-Wachstumsfaktoren (FGFs) ● Hepatozyten-Wachstumsfaktor (HGF) ● insulinähnlicher Wachstumsfaktor 1 (IGF-1, Mecasermin) und seine Analoga ● mechanisch induzierte Wachstumsfaktoren (MGFs) ● Blutplättchen-basierter Wachstumsfaktor (PDGF) ● Thymosin beta-4 und seine Derivate, zum Beispiel TB-500 ● vaskulär-endothelialer Wachstumsfaktor (VEGF) und andere Wachstumsfaktoren oder Wachstumsfaktor-Modulatoren, die in Muskeln, Sehnen oder Bändern die Proteinsynthese/den Proteinabbau, die Gefäßbildung/-versorgung, die Energieausnutzung, die Regenerationsfähigkeit oder die Umwandlung des Fasertyps beeinflussen. S3 Beta-2-Agonisten Zu allen Zeiten verboten (innerhalb und außerhalb des Wettkampfes) Alle verbotenen Substanzen in dieser Klasse sind spezifische Substanzen. Alle selektiven und nichtselektiven Beta-2-Agonisten, einschließlich aller optischen Isomere, sind verboten. Dazu gehören unter anderem ● Arformoterol ● Indacaterol ● Reproterol ● Tretoquinol ● Fenoterol ● Levosalbutamol ● Salbutamol (Trimetoquinol) ● Formoterol ● Olodaterol ● Salmeterol ● Tulobuterol ● Higenamin ● Procaterol ● Terbutalin ● Vilanterol Ausnahmen: ● inhaliertes Salbutamol: höchstens 1600 Mikrogramm über 24 Stunden, aufgeteilt auf mehrere Einzeldosen von nicht mehr als 600 Mikrogramm über 8 Stunden, ausgehend von jeder Dosis ● inhaliertes Formoterol: abgegebene Dosis höchstens 54 Mikrogramm über 24 Stunden, aufgeteilt auf mehrere Einzeldosen von nicht mehr als 36 Mikrogramm über 12 Stunden, ausgehend von jeder Dosis ● inhaliertes Salmeterol: höchstens 200 Mikrogramm über 24 Stunden, aufgeteilt auf mehrere Einzeldosen von nicht mehr als 100 Mikrogramm über 8 Stunden, ausgehend von jeder Dosis ● inhaliertes Vilanterol: höchstens 25 Mikrogramm über 24 Stunden Hinweis: Eine Salbutamolkonzentration im Urin von mehr als 1000 Nanogramm/ml oder eine Formoterolkonzentration im Urin von mehr als 40 Nanogramm/ml ist nicht im Einklang mit der therapeutischen Anwendung der Substanz und gilt als ein normabweichendes Analyseergebnis (AAF), es sei denn, der Athlet weist anhand einer kontrollierten pharmakokinetischen Studie nach, dass dieses abnorme Ergebnis die Folge einer therapeutischen Dosis (durch Inhalation) bis zu der oben genannten Höchstdosis war. S4 Hormon- und Stoffwechsel-Modulatoren Zu allen Zeiten verboten (innerhalb und außerhalb des Wettkampfes) Verbotene Substanzen in den Klassen S4.1 und S4.2 sind spezifische Substanzen. Verbotene Substanzen in den Klassen S4.3 und S4.4 sind nicht spezifische Substanzen. Die folgenden Hormon- und Stoffwechsel-Modulatoren sind verboten: S4.1. Aromatasehemmer Dazu gehören unter anderem ● 2-Androstenol (5alpha-Androst-2-en-17-ol) ● Androsta-1,4,6-trien-3,17-dion (Androstatriendion) ● 2-Androstenon (5alpha-Androst-2-en-17-on) ● Androsta-3,5-dien-7,17-dion (Arimistan) ● 2-Phenylbenzo[h]chromen-4-on (alpha-Naphthoflavon; 7,8-Benzoflavon) ● Exemestan ● 3-Androstenol (5alpha-Androst-3-en-17-ol) ● Formestan ● 3-Androstenon (5alpha-Androst-3-en-17-on) ● Letrozol ● 4-Androsten-3,6,17-trion (6-oxo) ● Testolacton ● Aminoglutethimid ● Anastrozol S4.2. Antiöstrogene Substanzen [Antiöstrogene und selektive Östrogen-Rezeptor-Modulatoren (SERMs)] Dazu gehören unter anderem ● Bazedoxifen ● Elacestrant ● Raloxifen ● Clomifen ● Fulvestrant ● Tamoxifen ● Cyclofenil ● Ospemifen ● Toremifen S4.3. Stoffe, welche die Aktivierung des Aktivin-Rezeptors IIB verhindern Dazu gehören unter anderem ● Aktivin A neutralisierende Antikörper ● Aktivin-Rezeptor-IIB-Kompetitoren, wie zum Beispiel – Decoy-Aktivin-Rezeptoren (zum Beispiel ACE-031) ● Anti-Aktivin-Rezeptor-IIB-Antikörper (zum Beispiel Bimagrumab) ● Myostatinhemmer, wie zum Beispiel – Substanzen, welche die Myostatin-Expression verringern oder unterdrücken, – Myostatin bindende Proteine (zum Beispiel Follistatin, Myostatin-Propeptid), – Myostatin oder Myostatinvorläufer neutralisierende Antikörper (zum Beispiel Apitegromab, Domagrozumab, Landogrozumab, Stamulumab). S4.4. Stoffwechselmodulatoren S4.4.1. ● Aktivatoren der AMP-aktivierten Proteinkinase (AMPK), zum Beispiel N5,N6-Bis(2-Fluorphenyl)-[1,2,5]oxadiazolo[3,4-b]pyrazin-5,6-diamin (BAM15), AICAR, mitochondriales offenes Leseraster der 12S rRNA-c (MOTS-c) ● Peroxisom-Proliferator-aktivierter-Rezeptor-delta-(PPARδ-)Agonisten, zum Beispiel 2-(2-Methyl-4-((4-methyl-2-(4-(trifluoromethyl)phenyl)thiazol-5-yl)methylthio)phenoxy)-essigsäure (GW1516, GW501516) ● Rev-Erb alpha-Agonisten, zum Beispiel SR9009, SR9011 S4.4.2. Insuline und Insulin-Mimetika, zum Beispiel S519, S597 S4.4.3. Meldonium S4.4.4. Trimetazidin S5 Diuretika und Maskierungsmittel Zu allen Zeiten verboten (innerhalb und außerhalb des Wettkampfes) Alle verbotenen Substanzen in dieser Klasse sind spezifische Substanzen. Alle Diuretika und Maskierungsmittel, einschließlich aller optischen Isomere, zum Beispiel gegebenenfalls D- und L- , sind verboten. Dazu gehören unter anderem ● Diuretika wie Acetazolamid; Amilorid; Bumetanid; Canrenon; Chlortalidon; Etacrynsäure; Furosemid; Indapamid; Metolazon; Spironolacton; Thiazide, zum Beispiel Bendroflumethiazid, Chlorothiazid und Hydrochlorothiazid; Torasemid; Triamteren; Xipamid ● Vaptane, zum Beispiel Conivaptan, Mozavaptan, Tolvaptan ● Intravenös verabreichte Plasmaexpander wie Albumin, Dextran, Hydroxyethylstärke, Mannitol ● Desmopressin ● Probenecid und andere Substanzen mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher/n biologischer/n Wirkung(en). Hiervon ausgenommen sind: ● Drospirenon, Pamabrom sowie die topische ophthalmische Verabreichung von Carboanhydrasehemmern (zum Beispiel Dorzolamid, Brinzolamid) ● die lokale Verabreichung von Felypressin in der Dentalanästhesie Hinweis: Wird in der Probe eines Athleten zu allen Zeiten beziehungsweise innerhalb des Wettkampfes jegliche Menge einer der folgenden Grenzwerten unterliegenden Substanzen – nämlich Formoterol, Salbutamol, Cathin, Ephedrin, Methylephedrin und Pseudoephedrin – in Verbindung mit einem Diuretikum oder Maskierungsmittel (mit Ausnahme der topischen ophthalmischen Verabreichung eines Carboanhydrasehemmers oder der lokalen Verabreichung von Felypressin in der Dentalanästhesie) nachgewiesen, so gilt dieser Nachweis als ein von der Norm abweichendes Analyseergebnis (AAF) , es sei denn, der Athlet besitzt zusätzlich zu der medizinischen Ausnahmegenehmigung für das Diuretikum oder Maskierungsmittel eine bestätigte medizinische Ausnahmegenehmigung (TUE) für diese Substanz. Verbotene Methoden Zu allen Zeiten verboten ( innerhalb und außerhalb des Wettkampfes ) Alle verbotenen Methoden in dieser Klasse sind nicht spezifisch mit Ausnahme der Methoden in der Klasse M2.2, die spezifische Methoden sind. M1. Manipulation von Blut und Blutbestandteilen Folgende Methoden sind verboten: M1.1. Die Verabreichung oder Wiederzufuhr jeglicher Menge von autologem, allogenem (homologem) oder heterologem Blut oder Produkten aus roten Blutkörperchen jeglicher Herkunft in das Kreislaufsystem. Die Entnahme von Blut oder Blutbestandteilen, einschließlich durch Apherese, wenn sie nicht 1) zu analytischen Zwecken, einschließlich medizinischen Tests oder Dopingkontrollen , oder 2) zu Spendezwecken in einem Spendezentrum durchgeführt wird, das von der zuständigen Aufsichtsbehörde des Staates, in dem das Zentrum tätig ist, zugelassen ist. M1.2. Die künstliche Erhöhung der Aufnahme, des Transports oder der Abgabe von Sauerstoff. Dazu gehören unter anderem Perfluorchemikalien; Efaproxiral (RSR13); Voxelotor und veränderte Hämoglobinprodukte, zum Beispiel Blutersatzstoffe auf Hämoglobinbasis und mikroverkapselte Hämoglobinprodukte, ausgenommen ergänzender Sauerstoff durch Inhalation. M1.3. Jegliche Form der intravaskulären Manipulation von Blut oder Blutbestandteilen mit physikalischen oder chemischen Mitteln. M1.4. Die Anwendung von Rückatmungssystemen oder Ausrüstung zur Abgabe von Kohlenmonoxid, sofern nicht als diagnostisches Verfahren unter Aufsicht einer medizinischen oder wissenschaftlichen Fachkraft eingesetzt. M2. Chemische und physikalische Manipulation Folgende Methoden sind verboten: M2.1. Die tatsächliche oder versuchte unzulässige Einflussnahme , um die Integrität und Validität der Proben , die während der Dopingkontrollen genommen werden, zu verändern. Dazu gehören unter anderem der Austausch und/oder die Verfälschung einer Probe , zum Beispiel die Zugabe von Proteasen zu einer Probe. M2.2. Intravenöse Infusionen und/oder Injektionen von insgesamt mehr als 100 ml innerhalb eines Zeitraums von 12 Stunden, es sei denn, sie werden rechtmäßig im Zuge von Krankenhausbehandlungen, chirurgischen Eingriffen oder klinischen diagnostischen Untersuchungen verabreicht. M3. Gen- und Zelldoping Die folgenden Methoden zur möglichen Steigerung der sportlichen Leistung sind verboten: M3.1. Die Verwendung von Nukleinsäuren oder Nukleinsäure-Analoga, mit denen Genomsequenzen und/oder die Genexpression durch jegliche Mechanismen verändert werden können. Dazu gehören unter anderem Technologien für Geneditierung, Genstilllegung und Gentransfer. M3.2. Die Anwendung normaler oder genetisch veränderter Zellen oder von Zellbestandteilen (zum Beispiel Zellkerne und Organellen wie zum Beispiel Mitochondrien und Ribosomen). S6 Stimulanzien Innerhalb des Wettkampfes verboten Alle verbotenen Substanzen in dieser Klasse sind spezifische Substanzen mit Ausnahme derjenigen in der Klasse S6.A, die nicht spezifische Substanzen sind. Substanzen mit Missbrauchspotential in diesem Abschnitt: Cocain und Methylendioxymethamfetamin (MDMA/„Ecstasy“) Alle Stimulanzien, dazu gehören alle optischen Isomere, zum Beispiel gegebenenfalls D- und L- , sind verboten. Zu den Stimulanzien gehören S6.A. Nichtspezifische Stimulanzien ● Adrafinil ● Flmodafinil (2-[Bis(4-fluorphenyl) ● Amfepramon methylsulfinyl]acetamid) ● Amfetamin ● Fonturacetam [4-Phenylpiracetam ● Amfetaminil (Carphedon)] ● Amiphenazol ● Furfenorex ● Benfluorex ● Hydrafinil (Fluorenol) ● Benzylpiperazin ● Lisdexamfetamin ● Bromantan ● Mefenorex ● Clobenzorex ● Mephentermin ● Cocain ● Mesocarb ● Cropropamid ● Metamfetamin( D- ) ● Crotetamid ● p-Methylamfetamin ● Fencamin ● Modafinil ● Fenetyllin ● Norfenfluramin ● Fenfluramin ● Phendimetrazin ● Fenproporex ● Phentermin ● Fladrafinil (2-[Bis(4-fluorphenyl) ● Prenylamin methylsulfinyl]-N-hydroxyacetamid) ● Prolintan Stimulanzien, die in diesem Abschnitt nicht ausdrücklich genannt sind, gelten als spezifische Substanzen . S6.B. Spezifische Stimulanzien Dazu gehören unter anderem ● 2-Phenylpropan-1-amin (beta- Methylphenylethylamin, BMPEA) ● Ephedrin *** ● Norfenefrin ● Epinephrin **** (Adrenalin) ● Octodrin (1,5-Dimethylhexylamin) ● Etamivan ● 3-Methylhexan-2-amin (1,2-Dimethylpentylamin) ● Ethylphenidat ● Octopamin ● Etilamfetamin ● Oxilofrin (Methylsynephrin) ● 4-Fluormethylphenidat ● Etilefrin ● Pemolin ● 4-Methylhexan-2-amin (1,3-Dimethylamylamin, 1,3 DMAA, Methylhexanamin) ● Famprofazon ● Pentetrazol ● Fenbutrazat ● Phenethylamin und seine Derivate ● Fencamfamin ● 4-Methylpentan-2-amin (1,3-Dimethylbutylamin ● Heptaminol ● Phenmetrazin ● Hydroxyamfetamin (Parahydroxyamfetamin) ● Phenpromethamin ● Propylhexedrin ● 5-Methylhexan-2-amin (1,4 Dimethylamylamin, 1,4-Dimethylpentylamin, 1,4 DMAA) ● Isomethepten ● Pseudoephedrin ***** ● Levmetamfetamin ● Selegilin ● Meclofenoxat ● Sibutramin ● Benzfetamin ● Methylendioxymethamfetamin ● Solriamfetol ● Cathin ** ● Methylephedrin *** ● Strychnin ● Cathinon und seine Analoga, zum Beispiel Mephedron, Methedron und alpha-Pyrrolidinovalerophenon ● Methylnaphthidat [(±)-Methyl2-(naphthalen-2-yl)-2-(piperidin-2-yl)acetat] ● Tenamfetamin (Methylendioxyamfetamin) ● Methylphenidat ● Tesofensin ● Dimetamfetamin (Dimethylamfetamin) ● Midodrin ● Tuaminoheptan ● Nikethamid und andere Substanzen mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher/n biologischer/n Wirkung(en). Hiervon ausgenommen sind: • Clonidin, Guanfacin • Imidazolinderivate für die dermatologische, nasale, ophthalmische oder aurikuläre Anwendung (zum Beispiel Brimonidin, Clonazolin, Fenoxazolin, Indanazolin, Naphazolin, Oxymetazolin, Tetryzolin, Tramazolin, Xylometazolin) und die in das Überwachungsprogramm für 2026 * aufgenommenen Stimulanzien * Bupropion, Koffein, Nikotin, Phenylephrin, Phenylpropanolamin, Pipradrol und Synephrin: Diese Substanzen sind in das Überwachungsprogramm für 2026 aufgenommen und gelten nicht als verbotene Substanzen . ** Cathin (D-Norpseudoephedrin) und sein L-Isomer: verboten, wenn seine Konzentration im Urin 5 Mikrogramm/ml übersteigt. *** Ephedrin und Methylephedrin: verboten, wenn ihre Konzentration im Urin jeweils 10 Mikrogramm/ml übersteigt. **** Epinephrin (Adrenalin): nicht verboten bei der lokalen Verabreichung, zum Beispiel nasal oder ophthalmologisch, oder bei der Verabreichung in Verbindung mit einem Lokalanästhetikum. ***** Pseudoephedrin: verboten, wenn seine Konzentration im Urin 150 Mikrogramm/ml übersteigt. S7 Narkotika Innerhalb des Wettkampfes verboten Alle verbotenen Substanzen in dieser Klasse sind spezifische Substanzen . Substanzen mit Missbrauchspotential in diesem Abschnitt: Diamorphin (Heroin) Die folgenden Narkotika, dazu gehören alle optischen Isomere, zum Beispiel gegebenenfalls D- und L- , sind verboten: ● Buprenorphin ● Fentanyl und seine Derivate ● Morphin ● Pentazocin ● Dextromoramid ● Nicomorphin ● Pethidin ● Diamorphin (Heroin) ● Hydromorphon ● Oxycodon ● Tramadol ● Methadon ● Oxymorphon S8 Cannabinoide Innerhalb des Wettkampfes verboten Alle verbotenen Substanzen in dieser Klasse sind spezifische Substanzen . Substanzen mit Missbrauchspotential in diesem Abschnitt: Tetrahydrocannabinol (THC) Alle natürlichen und synthetischen Cannabinoide sind verboten, zum Beispiel ● in Cannabis (Haschisch, Marihuana) und Cannabis-Produkten ● natürliche und synthetische Tetrahydrocannabinole (THCs) ● synthetische Cannabinoide, welche die Wirkungen von THC nachahmen Hiervon ausgenommen sind: ● Cannabidiol S9 Glucocorticoide Innerhalb des Wettkampfes verboten Alle verbotenen Substanzen in dieser Klasse sind spezifische Substanzen . Alle Glucocorticoide sind verboten, wenn sie auf jeglichem injizierbaren, oralen [einschließlich oromukosalen (zum Beispiel bukkalen, gingivalen, sublingualen)] oder rektalen Weg verabreicht werden. Dazu gehören unter anderem ● Beclometason ● Dexamethason ● Mometason ● Betamethason ● Flunosolid ● Prednisolon ● Budesonid ● Fluocortolon ● Prednison ● Ciclesonid ● Fluticason ● Triamcinolonacetonid ● Cortison ● Hydrocortison ● Deflazacort ● Methylprednisolon Hinweis: Andere Verabreichungsarten (einschließlich inhalativ und topisch: dental-intrakanalär, dermal, intranasal, ophthalmologisch, aurikulär und perianal) sind nicht verboten, wenn sie im Rahmen der vom Hersteller empfohlenen Dosen und medizinischen Indikationen angewendet werden. P1. Betablocker In bestimmten Sportarten verboten Alle verbotenen Substanzen in dieser Klasse sind spezifische Substanzen . Betablocker sind in den folgenden Sportarten nur im Wettkampf verboten; außerhalb von Wettkämpfen auch, sofern angegeben (*). ● Billard (alle Disziplinen) (WCBS) ● Unterwassersport (CMAS)* in allen Unterdisziplinen des Apnoetauchens, Speerfischens und Zielschießens ● Bogenschießen (WA)* ● Darts (WDF) ● Golf (IGF) ● Minigolf (WMF) ● Motorsport (FIA) ● Schießen (ISSF, IPC)* * Auch außerhalb von Wettkämpfen verboten. Dazu gehören unter anderem ● Acebutolol ● Bunolol ● Labetalol ● Oxprenolol ● Alprenolol ● Carteolol ● Metipranolol ● Pindolol ● Atenolol ● Carvedilol ● Metoprolol ● Propranolol ● Betaxolol ● Celiprolol ● Nadolol ● Sotalol ● Bisoprolol ● Esmolol ● Nebivolol ● Timolol