BGBl. II Nr. 4/1998
BGBl. II Nr. 4/1998
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft betreffend Anlagen zur Lagerung und Leitung wassergefährdender Stoffe (BGBl. II Nr. 4/1998)
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft betreffend Anlagen zur Lagerung und Leitung wassergefährdender Stoffe
StF: BGBl. II Nr. 4/1998
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 31a Abs. 3 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung des BGBl. I Nr. 74/1997 wird verordnet:
§ 1.
(1) Kontrollbedürftig sind Anlagen zur Lagerung und Leitung von Brenn- und Kraftstoffen auf Mineralölbasis einschließlich von Rohölen mit einem Stockpunkt von plus 25 ºCelsius und darunter, wenn die in Betracht kommende Menge 1 000 l übersteigt.
(2) Unter der in Betracht kommenden Menge ist im Falle einer Lagerung der Nutzinhalt der Anlage, im Falle der Leitung ihr Fassungsvermögen zu verstehen.
§ 2.
Diese Verordnung ersetzt die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft betreffend Anlagen zur Lagerung und Leitung wassergefährdender Stoffe, BGBl. II Nr. 323/1997 .