Monitoring Gesetzessammlung

BGBl. Nr. 389/1979

AT - Österreichisches Bundesrecht

BGBl. Nr. 389/1979

Bundesgesetz vom 15. März 1978 über Änderungen des Verlaufes der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland (BGBl. Nr. 389/1979)

Langtitel

Bundesgesetz vom 15. März 1978 über Änderungen des Verlaufes der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland
StF: BGBl. Nr. 389/1979 (NR: GP XIV RV 778 AB 816 S. 87. BR: AB 1810 S. 374. )

Änderung

BGBl. I Nr. 2/2008 (BG) (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751. )

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind 1. Staatsgrenze: die Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich (Land Oberösterreich hinsichtlich des § 2, Land Tirol hinsichtlich des § 3) und der Bundesrepublik Deutschland; 2. Vertrag: der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland vom 20. April 1977 über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze im Grenzabschnitt „Dreieckmark-Dandlbachmündung“ und in einem Teil des Grenzabschnittes „Scheibelberg-Bodensee“ sowie über Befugnisse der Grenzkommission; 3. Anlagen: die Anlagen zu dem in der Z 2 genannten Vertrag.

§ 2. Änderungen des Verlaufes der Staatsgrenze im Grenzabschnitt „Dreieckmark-Dandlbachmündung“

Im Bereich der Gebietsteile, die im Grenzabschnitt „Dreieckmark-Dandlbachmündung“ auf Grund des Art. 1 Abs. 2 des Vertrages dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich zufallen oder von diesem abfallen, und in der Anlage 4 (25 Situationspläne im Maßstab 1:500) dargestellt sind, wird der Verlauf der Staatsgrenze durch die Anlagen 1 (Beschreibung der Staatsgrenze), 2 (Koordinatenverzeichnis der Grenzzeichen) und 3 (Grenzkarte im Maßstab 1:2 000) bestimmt.

§ 3. Verlauf der Staatsgrenze im Teilabschnitt Inn des Grenzabschnittes „Scheibelberg-Bodensee“

(1) Im Teilabschnitt Inn der Sektion I des Grenzabschnittes „Scheibelberg-Bodensee“ folgt die Staatsgrenze, soweit ihr Verlauf nach Art. 4 Abs. 1 des Vertrages durch den Talweg des Inns bestimmt ist, allen natürlichen und künstlichen Veränderungen des Talweges, soweit dieser innerhalb der Flußsohle verbleibt, wie sie in der Anlage 5 („Plan des Teilabschnittes Inn“ im Maßstab 1:5 000) festgelegt ist.
(2) Unter dem Talweg im Sinne des Abs. 1 ist die kontinuierlich verlaufende Verbindungslinie der jeweils tiefsten Punkte der Flußsohle zu verstehen. Als Flußsohle gilt die zwischen der unteren Begrenzung der beiderseitigen Uferböschungen liegende Fläche.

§ 4. Inkrafttreten und Vollziehung

(1) Dieses Bundesgesetz tritt - vorbehaltlich des zur Wirksamkeit seines § 2 erforderlichen übereinstimmenden Verfassungsgesetzes des Landes Oberösterreich und vorbehaltlich des zur Wirksamkeit seines § 3 erforderlichen Verfassungsgesetzes des Landes Tirol - in demselben Zeitpunkt in Kraft wie der Vertrag.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.
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