ALBV
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Altlastenbeurteilungsverordnung – ALBV
Langtitel
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Feststellung von Altlasten, die Risikoabschätzung und Zielwerte für Altlastenmaßnahmen (Altlastenbeurteilungsverordnung – ALBV)
StF: BGBl. II Nr. 358/2024
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 17 des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989 , in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2024 , wird verordnet:
1. Abschnitt Allgemeines
§ 1. Ziel
Ziel dieser Verordnung ist 1. die Festlegung von Richtwerten und Kriterien für die Beurteilung des Vorliegens erheblicher Kontaminationen oder erheblicher Risiken bei Altablagerungen und Altstandorten, 2. die Festlegung von Kriterien für die Risikoabschätzung und 3. die Festlegung von Zielwerten (Sanierungszielwerte oder Kontrollwerte) für Altlastenmaßnahmen.
§ 2. Probenahme- und Analysemethoden
Die Probenahme und die Untersuchung von Bodenluft-, Feststoff- und Grundwasserproben haben nach dem Stand der Technik zu erfolgen. Insbesondere können die in Anhang 1 genannten Methoden angewendet werden.
2. Abschnitt Beurteilung von Altablagerungen und Altstandorten
§ 3. Beurteilung erheblicher Kontaminationen
Eine Altablagerung oder ein Altstandort ist erheblich kontaminiert, wenn die Richtwerte der jeweilig anzuwendenden Tabellen A oder der Tabelle B im Anhang 2 überschritten werden.
§ 4. Beurteilung erheblicher Risiken und Risikoabschätzung
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat bei der Beurteilung erheblicher Risiken gemäß § 14 Abs. 7 und 8 sowie der Risikoabschätzung gemäß § 16 des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989 , in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2024 , insbesondere die Ausbreitung der Schadstoffe, die Auswirkungen auf Böden und Gewässer, insbesondere auf deren Nutzung, und die Möglichkeiten der Aufnahme von Schadstoffen durch Menschen zu berücksichtigen.
§ 5. Ausbreitung der Schadstoffe
(1) Bei der Beurteilung der Ausbreitung der Schadstoffe sind die Ausbreitung erstickend wirkender oder brennbarer Gasgemische und die Ausbreitung von Schadstoffen in einem Gewässer maßgeblich.
(2) Die Ausbreitung erstickend wirkender oder brennbarer Gasgemische umfasst die Wahrscheinlichkeit einer Ausbreitung, die Zusammensetzung der Gasgemische und die mögliche Reichweite.
(3) Für die Ausbreitung der Schadstoffe im Grundwasser sind die Schadstofffrachten im Sickerwasser und im unmittelbaren Grundwasserabstrom der kontaminierten Bereiche zu beurteilen sowie die Ausdehnung der Verunreinigungen im Grundwasser („Schadstofffahne“) und die zukünftige Entwicklung abzuschätzen.
§ 6. Auswirkungen auf Böden und Gewässer, insbesondere auf deren Nutzung
(1) Bei der Beurteilung von Auswirkungen auf Böden und Gewässer sind Einschränkungen für die Funktionen des Bodens und das Ausmaß der Verunreinigungen der Gewässer maßgeblich.
(2) Bei der Beurteilung von Auswirkungen auf Nutzungen des Bodens und der Gewässer ist auf die aktuelle und konkret absehbare Nutzung des Standortes und der Umgebung abzustellen.
(3) Bei landwirtschaftlicher Nutzung des Bodens ist zu beurteilen, ob die Pflanzenproduktion und die Verwertung der Produkte als Futter- oder Lebensmittel langfristig sichergestellt sind.
(4) Das von erstickend wirkenden oder brennbaren Gasgemischen ausgehende Risiko entsprechend § 5 Abs. 2 ist unter Berücksichtigung der an dem Standort und in der Umgebung vorhandenen ober- und unterirdischen Bauwerke und deren Nutzungsform abzuschätzen.
(5) Das Risiko möglicher Wirkungen von Schadstoffen auf die Gesundheit von Menschen entsprechend § 7 ist für die möglichen Ausbreitungs- oder Aufnahmepfade abzuschätzen.
(6) Ausgehend von der Beurteilung der vorhandenen Kontaminationen sind die Risiken einer zukünftig erhöhten Mobilisierung von Schadstoffen und einer größeren Ausbreitung abzuschätzen.
§ 7. Möglichkeiten der Aufnahme von Schadstoffen durch Menschen
Die Abschätzung der Möglichkeiten der Aufnahme von Schadstoffen durch Menschen ist für die aktuelle und konkret absehbare Nutzung des Standorts und der Umgebung anhand folgender Kriterien zu beurteilen: 1. relevante Aktivitäten von Menschen, 2. mögliche Aufnahmepfade für Schadstoffe und 3. Art der Aufnahme (oral, inhalativ, dermal).
3. Abschnitt Zielwerte für Altlastenmaßnahmen
§ 8. Dekontamination
Eine Altlast ist dekontaminiert, wenn nach Durchführung von Sanierungsmaßnahmen die Richtwerte der jeweiligen Tabellen A für die Intensität von Kontaminationen sowie der Tabellen B, C und D im Anhang 2 im Bereich der Altlast und der Umgebung unterschritten werden und kein erhebliches Risiko für Mensch oder Umwelt besteht.
§ 9. Sicherung
Eine Altlast ist gesichert, wenn nach Durchführung von Sanierungsmaßnahmen die Richtwerte der Tabellen B, C und D im Anhang 2 in der Umgebung der Altlast unterschritten werden und kein erhebliches Risiko für Mensch oder Umwelt besteht.
§ 10. Beobachtung
Bei einer Altlast ist nachgewiesen, dass es zu keiner nachteiligen Veränderung des Umweltzustandes in der Umgebung der Altlast kommt, wenn die Richtwerte der Tabellen B, C und D im Anhang 2 nicht überschritten werden und sich für die Konzentrationen relevanter Schadstoffe in der Umgebung der Altlast kein signifikant anhaltend steigender Trend ergibt.
4. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 11. Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft. Anhang 1
Probenahme- und Analysemethoden
– ÖNORM S 2088-1 „Kontaminierte Standorte – Teil 1: Standortbezogene Beurteilung von Verunreinigungen des Grundwassers bei Altstandorten und Altablagerungen“, ausgegeben am 1. Mai 2018 – ÖNORM S 2090 „Bodenluft-Untersuchungen“, ausgegeben am 1. Jänner 2006 – ÖNORM S 2091 „Altlasten – Feststoff-Probenahme – Entnahme von Feststoffproben von Altablagerungen und Altstandorten“, ausgegeben am 1. Mai 2006 – ÖNORM S 2092 „Altlasten – Grundwasser-Probenahme“, ausgegeben am 1. Juli 2008 Anhang 2
Richtwerte für die Beurteilung von Altablagerungen und Altstandorten sowie für die Festlegung von Maßnahmenzielwerten
Tabellen A: Richtwerte für erheblich kontaminierte Altablagerungen und Altstandorte Tabelle A1: Kontaminationen mit chlorierten Kohlenwasserstoffen (CKW) Intensität/Ausmaß Fracht Bodenluft 1) 2) [g/d] Summe CKW 50 1) Die Richtwerte für Stofffrachten bei einem 24-stündigen Bodenluftabsaugversuch gelten nur bei gut durchlässigem Untergrund (k f > 10 -5 m/s). 2) CKW-Fracht, die bei einem 24-stündigen Bodenluftabsaugversuch gemäß ÖNORM S 2090 „Bodenluft-Untersuchungen“, ausgegeben am 1. Jänner 2006, an einer stationären Bodenluftabsaugmessstelle absaugbar ist. Eine Altablagerung oder ein Altstandort ist erheblich kontaminiert, wenn der Richtwert für die Intensität und das Ausmaß der Kontamination überschritten ist. Tabelle A2: Kontaminationen mit Mineralöl Intensität Ausmaß Gesamtgehalt [mg/kg TM 1)] Bodenluft [mg/m³] Volumen [m³] Fläche [m²] Kohlenwasserstoff-Index (GC) 500 – 2 000 2) – 5 000 – Kohlenwasserstoffe (C 5 bis C 10 ) 3) – 100 4) 5 000 – BTEX (Benzol, Toluol, Ethylbenzol, Xylole) 25 5) 50 4) 5 000 – Benzol 5 5) 10 4) 5 000 – Mineralölphase vorhanden – 500 1) TM … Trockenmasse 2) Der Richtwert hängt von der stoffgruppenspezifischen Mobilisierbarkeit des Mineralölprodukts ab. Für niedrigsiedende, leicht mobilisierbare Kohlenwasserstoffe (< C22) gilt ein Richtwert von 500 mg/kg, bei einem Anteil von mehr als 80% höhersiedender KW (> C30) gilt ein Richtwert von 2 000 mg/kg. 3) Der Parameter umfasst die aliphatischen Kohlenwasserstoffe (n- und i-Alkane, cyclo-Alkane, Alkene). 4) Die Richtwerte für Bodenluftkonzentrationen gelten nur bei gut durchlässigem Untergrund (k f > 10 -5 m/s). 5) Die Richtwerte für Gesamtgehalte von BTEX in Feststoffproben gelten nur bei gering durchlässigem Untergrund (k f < 10 -5 m/s). Eine Altablagerung oder ein Altstandort ist erheblich kontaminiert, – wenn ein Richtwert für die Intensität der Kontamination und der Richtwert für das Volumen der Kontamination überschritten wird oder – wenn eine Mineralölphase mit einer Fläche von mehr als 500 m² auf dem Grundwasser vorhanden ist. Tabelle A3: Kontaminationen mit Teeröl Intensität Ausmaß Gesamtgehalt [mg/kg TM 1)] Volumen [m³] Fläche [m²] 2) Summe PAK-15 3) 100 5 000 – Naphthalin 25 5 000 – Phenolindex 10 4) – – Summe Phenol und Alkylphenole 25 5 000 – Teerölphase vorhanden 500 1) TM … Trockenmasse 2) Eine Teerölphase wird unabhängig von ihrer Lage berücksichtigt (zB im ungesättigten Bereich, auf der Wasseroberfläche, auf dem Stauer). 3) Summe PAK-16 nach US EPA ohne Naphthalin. 4) Wird der Richtwert für den Phenolindex überschritten, sind die Gesamtgehalte von Phenol und Alkylphenolen (Kresole, Di- und Trimethylphenole) zu bestimmen. Eine Altablagerung oder ein Altstandort ist erheblich kontaminiert, – wenn ein Richtwert für die Intensität der Kontamination und der Richtwert für das Volumen der Kontamination überschritten wird oder – wenn eine Teerölphase mit einer Fläche von mehr als 500 m² im Boden vorhanden ist. Tabelle A4: Kontaminationen mit Metallen Intensität Ausmaß Gesamtgehalt [mg/kg TM 1)] Eluat 2) [mg/l] Volumen [m³] Arsen – 0,5 5 000 Cadmium – 0,25 5 000 Chrom – 2,5 5 000 Kupfer – 5 5 000 Quecksilber 10 0,01 5 000 Nickel – 2,5 5 000 Blei – 0,5 5 000 1) TM … Trockenmasse 2) 2:1-Eluat gemäß ÖNORM S 2088-1 „Kontaminierte Standorte – Teil 1: Standortbezogene Beurteilung von Verunreinigungen des Grundwassers bei Altstandorten und Altablagerungen“, ausgegeben am 1. Mai 2018 Eine Altablagerung oder ein Altstandort ist erheblich kontaminiert, wenn ein Richtwert für die Intensität der Kontamination und der Richtwert für das Ausmaß der Kontamination überschritten werden. Tabelle A5: Altablagerungen mit Deponiegasbildungspotenzial Intensität [Vol.-%] Ausmaß Volumen [m³] reaktiver Übergangsbereich Methan > 5% und Kohlendioxid > 15% 100 000 reaktiver Kernbereich Summe Methan + Kohlendioxid > 40% 25 000 Eine Altablagerung ist erheblich kontaminiert, – wenn ein Richtwert für die Intensität der Kontamination und der entsprechende Richtwert für das Ausmaß der Kontamination überschritten wird. Bei der Beurteilung des Deponiegasbildungspotenzials einer Altablagerung bzw. zur Prüfung der Plausibilität von Deponiegasmessergebnissen sind neben den Richtwerten folgende Kriterien zu berücksichtigen: – Ablagerungshistorie – Art, Aufbau, Beschaffenheit und Aufbringungszeitpunkt der Oberflächenabdeckung – Wasser/Feststoff-Verhältnis der Altablagerung – Lage der Altablagerung zum Grundwasserspiegel – Abfallchemische Ansprache der abgelagerten Abfälle (Feststoffproben) – TOC im Eluat von Feststoffproben (10:1-Eluat gemäß ÖNORM EN 12457-4) – Wassergehalt von Feststoffproben Tabelle B: Richtwerte für Schadstofffrachten im Grundwasser Schadstoff/-gruppe Einheit Richtwert Summe CKW g/d 15 Tetrachlorethen g/d 5 Trichlorethen g/d 5 Vinylchlorid g/d 0,2 Kohlenwasserstoff-Index g/d 50 BTEX (Benzol, Toluol, Ethylbenzol, Xylole) g/d 25 Benzol g/d 0,5 Summe PAK-15 1) g/d 0,5 Naphthalin g/d 1,0 Summe Phenol und Alkylphenole g/d 25 Arsen g/d 5 Blei g/d 5 Cadmium g/d 2,5 Chrom g/d 25 Kupfer g/d 50 Nickel g/d 10 Quecksilber g/d 0,5 Zink g/d 2 500 Ammonium g/d 1 000 Bor g/d 500 1) Summe PAK-16 nach US EPA ohne Naphthalin. Eine Altablagerung oder ein Altstandort ist erheblich kontaminiert, wenn der Richtwert für die Schadstofffracht im Grundwasserabstrom überschritten ist. Tabelle C: Richtwerte für Schadstoffkonzentrationen im Grundwasser Schadstoff/-gruppe Einheit Richtwert Summe CKW µg/l 30 Tetra- und Trichlorethen µg/l 9 Vinylchlorid µg/l 0,5 Kohlenwasserstoff-Index µg/l 100 BTEX (Benzol, Toluol, Ethylbenzol, Xylole) µg/l 45 Benzol µg/l 0,9 Summe PAK-15 1) µg/l 1 Naphthalin µg/l 2 Arsen µg/l 9 Blei µg/l 9 Cadmium µg/l 4,5 Chrom (gesamt) µg/l 45 Chrom VI 2) µg/l 9 Kupfer µg/l 100 Nickel µg/l 18 Quecksilber µg/l 0,9 Bor µg/l 900 1) Summe PAK-16 nach US EPA ohne Naphthalin. 2) Gilt bei Nachweis von Verunreinigungen des Grundwassers, die zu > 50% durch sechswertiges Chrom verursacht werden. Tabelle D: Richtwerte für Deponiegaskonzentrationen Schadstoff Einheit Richtwert Kohlendioxid Vol.-% 10 Methan Vol.-% 2,5