Monitoring Gesetzessammlung

BGBl. II Nr. 404/2005

AT - Österreichisches Bundesrecht

BGBl. II Nr. 404/2005

Alkoholvortestgeräteverordnung (BGBl. II Nr. 404/2005)

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die zur Atemalkoholüberprüfung geeigneten Geräte und die zu deren Handhabung zu ermächtigenden Organe der Straßenaufsicht (Alkoholvortestgeräteverordnung)
StF: BGBl. II Nr. 404/2005

Änderung

BGBl. II Nr. 238/2013
BGBl. II Nr. 101/2018

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5a Abs. 3 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159, in der Fassung der 21. StVO-Novelle, BGBl. I Nr. 52/2005 , wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie verordnet:

§ 1. Gerät und gerätespezifischer Wert

(1) Als Geräte, die geeignet sind, die Atemluft von Personen auf den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol zu überprüfen (§ 5 Abs. 2a StVO), werden folgende Geräte bestimmt: Gerätebezeichnungen: AlcoQuant6020 AlcoQuant6020plus AlcoTrueP Hersteller EnviteC – Wismar GmbH Bluepoint MEDICAL GmbH & Co. KG
(2) Der gerätespezifische Wert, ab dem auf das Vorliegen des Verdachts der Beeinträchtigung durch Alkohol im Sinne des § 5 Abs. 2a StVO geschlossen werden kann, wird mit 0,22 mg/l bestimmt.

§ 2. Organe der Straßenaufsicht

(1) Die Überprüfung der Atemluft auf den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol darf gemäß § 5 Abs. 2a StVO 1960 von 1. Organen des amtsärztlichen Dienstes und besonders geschulten Organen der Bundespolizei; 2. sonstigen ermächtigten und besonders geschulten Organen der Straßenaufsicht, vorgenommen werden.
(2) Der Inhalt der Ermächtigung ist in einer dem Organ zu übergebenden Urkunde anzuführen. Die Organe gemäß Abs. 1 Z 2 sind verpflichtet, diese Urkunde auf Verlangen jener Person, deren Atemluft überprüft werden soll, bei der Amtshandlung vorzuweisen.

§ 3. Schulung

Die für die Ermächtigung erforderliche Schulung hat sich 1. auf die Feststellung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Vornahme der Überprüfung der Atemluft gemäß § 5 Abs. 2a StVO und auf die Bedeutung des Ergebnisses dieser Überprüfung für den Betroffenen und 2. auf die Wirkungsweise, die Handhabung und die zweckmäßige Anwendung der Vortestgeräte zu erstrecken.

§ 4. Überprüfung

Die Überprüfung der Atemluft auf den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol ist am Ort der Amtshandlung unter größtmöglicher Schonung des Ansehens des Probanden vorzunehmen.

§ 5. In-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt mit 15. Dezember 2005 in Kraft.
(2) § 1 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 238/2013 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(3) § 1 Abs. 1 und § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 101/2018 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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