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AkkGebV

AT - Österreichisches Bundesrecht

AkkGebV

Akkreditierungsgebührenverordnung – AkkGebV

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Verwaltungsabgaben für die nach dem Akkreditierungsgesetz durchzuführenden Amtshandlungen (Akkreditierungsgebührenverordnung – AkkGebV)
StF: BGBl. Nr. 70/1994

Änderung

BGBl. II Nr. 85/2001
BGBl. II Nr. 490/2001

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 16 des Akkreditierungsgesetzes (AkkG), BGBl. Nr. 468/1992 , wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

§ 1.

Für die nach dem Akkreditierungsgesetz durchzuführenden Amtshandlungen sind folgende Verwaltungsabgaben zu entrichten: 1. Für jede Akkreditierung als Prüf- oder Überwachungsstelle (§ 11 Abs. 1) gesondert, auch wenn ein gemeinsamer Antrag gestellt wurde oder die Akkreditierungen mit einem gemeinsamen Bescheid erfolgen: a) als Grundgebühr 5 595 Euro b) zusätzlich zur Gebühr gemäß lit. a für jedes im Akkreditierungsbescheid – insbesondere durch Bezugnahme auf eine technische Spezifikation oder Norm – ausgewiesene Prüf- oder Überwachungsverfahren, 36 Euro jedoch höchstens …………………………………………………………………...36 336 Euro 2. Für eine Abänderung des Akkreditierungsbescheides auf Antrag des Berechtigten (§ 11 Abs. 4 AkkG) a) als Grundgebühr 726 Euro b) zusätzlich zur Gebühr gemäß lit. a für jedes von der Abänderung betroffene oder zusätzliche Prüf- oder Überwachungsverfahren 36 Euro 3. Für jede Überprüfung gemäß § 13 Abs. 1 AkkG, wenn sie nicht die Entziehung der Akkreditierung nach sich zieht: a) als Grundgebühr 5 595 Euro b) zusätzlich zur Gebühr gemäß lit. a für jedes nicht von einer Einschränkung des Akkreditierungsumfanges betroffene Prüf- oder Überwachungsverfahren 36 Euro c) zusätzlich zur Gebühr gemäß lit. a für jeden der im Zertifizierungsumfang ausgewiesenenBereiche (Produkte, Personen, Managementsysteme) 2 180 Euro.

§ 2.

§ 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 490/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
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