Monitoring Gesetzessammlung

BGBl. II Nr. 356/2004

AT - Österreichisches Bundesrecht

BGBl. II Nr. 356/2004

AGES – Übertragungsverordnung 2004 (BGBl. II Nr. 356/2004)

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH weitere Aufgaben gemäß § 19 Abs. 2 GESG übertragen werden (AGES – Übertragungsverordnung 2004)
StF: BGBl. II Nr. 356/2004

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 19 Abs. 2 GESG, BGBl. I Nr. 63/2002 , zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2004 , wird verordnet:

§ 1.

Zur Erreichung der in § 8 Abs. 3 Z 6 GESG genannten Aufgaben werden der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (im Folgenden: AGES) die Durchführung des Lehrbetriebs gemäß den §§ 2 und 3 für Schüler der Höheren Landwirtschaftlichen Bundeslehranstalt Francisco Josephinum Wieselburg als weitere Aufgabe übertragen.

§ 2.

Zur Erfüllung der in § 1 angeführten Aufgaben hat die AGES betreffend die Be- und Verarbeitung von Lebensmitteln, insbesondere von Milch, geeignete Sachmittel sowie geeignetes Personal (ausgenommen solchen Personals, für das spezifische Ausbildungserfordernisse erforderlich sind) zur Erbringung von Tätigkeiten in folgenden Gegenständen zu stellen: 1. Chemisches und lebensmittelchemisches Laboratorium; 2. Mikrobiologisches Laboratorium; 3. Lebensmittel- und biotechnologisches Laboratorium; 4. Chemisches und biotechnologisches Laboratorium; 5. Projektmanagement; 6. Landwirtschaftlich- technologisches Praktikum; 7. Landwirtschaftliches Praktikum.

§ 3.

Zur Erfüllung der in § 1 angeführten Aufgaben hat die AGES betreffend die Be- und Verarbeitung von Lebensmitteln, insbesondere von Milch, geeignetes Personal, für das spezifische Ausbildungserfordernisse erforderlich sind, zur Erbringung von Tätigkeiten in folgenden Gegenständen zu stellen: 1. Chemisches und lebensmittelchemisches Laboratorium; 2. Mikrobiologisches Laboratorium; 3. Lebensmittel- und biotechnologisches Laboratorium.

§ 4.

Diese Verordnung tritt mit 1. April 2004 in Kraft.
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