Monitoring Gesetzessammlung

BGBl. Nr. 601/1981

AT - Österreichisches Bundesrecht

BGBl. Nr. 601/1981

Bundesgesetz vom 9. Dezember 1981 über die Leistung eines Beitrages zum Afrikanischen Entwicklungsfonds (BGBl. Nr. 601/1981)

Langtitel

Bundesgesetz vom 9. Dezember 1981 über die Leistung eines Beitrages zum Afrikanischen Entwicklungsfonds
StF: BGBl. Nr. 601/1981 (NR: GP XV RV 804 AB 929 S. 95. BR: S. 417. )

§ 1.

(1) Die Republik Österreich leistet zum Afrikanischen Entwicklungsfonds einen Beitrag in Höhe von 15 Millionen Fondsrechnungseinheiten zum Gegenwert von 16 666 650 US-Dollar.
(2) Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich Stammeinlagen des Afrikanischen Entwicklungsfonds in der unter Abs. 1 genannten Höhe zu zeichnen.
(3) Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung trifft der Bundesminister für Finanzen.

§ 2.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
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