Monitoring Gesetzessammlung

BGBl. Nr. 789/1993

AT - Österreichisches Bundesrecht

BGBl. Nr. 789/1993

Kundmachung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betreffend den Widerruf von vier Vereinbarungen zwischen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und dem Minister für Verkehr der Republik Italien (BGBl. Nr. 789/1993)

Langtitel

Kundmachung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betreffend den Widerruf von vier Vereinbarungen zwischen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und dem Minister für Verkehr der Republik Italien
StF: BGBl. Nr. 789/1993

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, wird kundgemacht:
Die Vereinbarungen zwischen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und dem Minister für Verkehr der Republik Italien 1. nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Peressigsäure mit höchstens 10 % bzw. 16 % Peressigsäure ( BGBl. Nr. 127/1990 ), 2. nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Peressigsäure in bestimmter Konzentration als Stoff der Klasse 5.2, Z 35 ( BGBl. Nr. 311/1991 ), 3. nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Peressigsäure mit höchstens 40 % Peressigsäure in Kombinationsverpackungen (Kunststoff) ( BGBl. Nr. 394/1992 ), 4. gemäß Rn. 2010 und 10 602 des ADR über die Freistellung von Aluminiumstaub und Aluminiumpulver von den Beförderungsvorschriften des ADR ( BGBl. Nr. 551/1992 ) sind auf Grund der mit 1. Jänner 1993 in Kraft getretenen Änderungen der Anlage A und B des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) *1) obsolet und nach Herstellung des beiderseitigen Einvernehmens mit diesem Tag widerrufen worden. --------------------------------------------------------------------- *1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 164/1993
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