Monitoring Gesetzessammlung

BGBl. Nr. 13/1994

AT - Österreichisches Bundesrecht

BGBl. Nr. 13/1994

Kundmachung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betreffend den Widerruf von sieben Vereinbarungen zwischen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und dem Minister für Verkehr und Wasserwirtschaft des Königreiches der Niederlande (BGBl. Nr. 13/1994)

Langtitel

Kundmachung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betreffend den Widerruf von sieben Vereinbarungen zwischen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und dem Minister für Verkehr und Wasserwirtschaft des Königreiches der Niederlande
StF: BGBl. Nr. 13/1994

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, wird kundgemacht:
Die Vereinbarungen zwischen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und dem Minister für Verkehr und Wasserwirtschaft des Königreiches der Niederlande 1. gemäß Rn. 2010 des ADR ( BGBl. Nr. 469/1978 ) 2. nach Rn. 2010 des ADR betreffend die Beförderung von tertiärem Amylperoxy-2-Ethylhexanoat ( BGBl. Nr. 132/1986 ) 3. nach Rn. 2010 und 10 602 des ADR betreffend die Beförderung bestimmter organischer Peroxide ( BGBl. Nr. 271/1986 ) 4. nach Rn. 2010 des ADR betreffend die Beförderung von Nitrozellulosepulver ( BGBl. Nr. 636/1988 ) 5. nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Peressigsäure in unterschiedlichen Zusammensetzungen ( BGBl. Nr. 418/1989 ) 6. nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Peressigsäure mit höchstens 40% Peressigsäure in Kombinationsverpackungen (Kunststoff) ( BGBl. Nr. 419/1989 ) 7. gemäß Rn. 2010 und 10 602 des ADR betreffend die Beförderung von 1,1,1,2-Tetrafluorethan (R 134a) ( BGBl. Nr. 431/1991 ) sind auf Grund der mit 1. Jänner 1993 in Kraft getretenen Änderungen der Anlage A und B des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) *1) obsolet und nach Herstellung des beiderseitigen Einvernehmens mit diesem Tag widerrufen worden. --------------------------------------------------------------------- *1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 164/1993
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