Monitoring Gesetzessammlung

BGBl. Nr. 198/1993

AT - Österreichisches Bundesrecht

BGBl. Nr. 198/1993

Kundmachung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betreffend den Widerruf von fünf Vereinbarungen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich bzw. zwischen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und der für das ADR zuständigen Behörde der Schweiz (BGBl. Nr. 198/1993)

Langtitel

Kundmachung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betreffend den Widerruf von fünf Vereinbarungen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich bzw. zwischen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und der für das ADR zuständigen Behörde der Schweiz
StF: BGBl. Nr. 198/1993

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, wird kundgemacht:
Die Vereinbarungen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich bzw. zwischen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und der für das ADR zuständigen Behörde der Schweiz 1. gemäß Rn. 10 602 ADR betreffend die Inkraftsetzung einer Übergangsregelung für die Kennzeichnung der Straßenfahrzeuge ( BGBl. Nr. 587/1975 ) 2. nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Peressigsäure in unterschiedlichen Zusammensetzungen ( BGBl. Nr. 478/1989 ) 3. nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Peressigsäure mit höchstens 10% und 16% Peressigsäure ( BGBl. Nr. 479/1989 ) 4. nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Peressigsäure mit höchstens 40% Peressigsäure in Kombinationsverpackungen (Kunststoff) ( BGBl. Nr. 480/1989 ) 5. nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Lithiumbatterien ( BGBl. Nr. 121/1990 ) sind auf Grund der mit 1. Jänner 1993 in Kraft getretenen Änderungen der Anlage A und B des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) *1) obsolet und nach Herstellung des beiderseitigen Einvernehmens mit diesem Tag widerrufen worden. --------------------------------------------------------------------- *1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 164/1993
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