Monitoring Gesetzessammlung

BGBl. Nr. 481/1992

AT - Österreichisches Bundesrecht

BGBl. Nr. 481/1992

Kundmachung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betreffend den Widerruf von elf Vereinbarungen zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich (BGBl. Nr. 481/1992)

Langtitel

Kundmachung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betreffend den Widerruf von elf Vereinbarungen zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich
StF: BGBl. Nr. 481/1992

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, wird kundgemacht:
Die Vereinbarungen zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich 1. gemäß Rn. 2010 des ADR betreffend die Verpackung bestimmter Stoffe der Rn. 2401 in Jutesäcken ( BGBl. Nr. 649/1976 ). 2. nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Zinkchlorid in bauartgeprüften freitragenden Kunststoffsäcken ( BGBl. Nr. 385/1978 ). 3. nach Rn. 2010 des ADR über die Verpackung von Stoffen der Klasse 8, Ziffer 32 ( BGBl. Nr. 388/1978 ). 4. nach Rn. 2010 des ADR betreffend die Verpackung von flüssigen Schädlingsbekämpfungsmitteln in Metallkannen mit einem Fassungsraum von höchstens 60 l ( BGBl. Nr. 393/1978 , idF BGBl. Nr. 175/1980 ). 5. nach Rn. 2010 des ADR betreffend den Transport von pulverförmigen Schädlingsbekämpfungsmitteln in Gefäßen aus Al mit einem Fassungsraum von 2100 l ( BGBl. Nr. 394/1978 , idF BGBl. Nr. 63/1980 ). 6. gemäß Rn. 2010 des ADR betreffend die Zulassung freitragender Kunststoffgefäße für wässerige Lösungen von Wasserstoffperoxid ( BGBl. Nr. 405/1978 ). 7. nach Rn. 2010 des ADR betreffend die Verpackung von Schwefelnatrium in Gewebesäcken mit Innensäcken aus geeignetem Kunststoff bei Beförderung in geschlossenen Ladungen ( BGBl. Nr. 392/1978 , idF BGBl. Nr. 62/1980 ). 8. nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Chlorparaffinsulfochloriden der Klasse 8, Ziffer 22, in freitragenden Kunstoffgefäßen ( BGBl. Nr. 192/1980 ). 9. nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von entzündbaren flüssigen Stoffen der Klasse 3, Ziffer 1 bis 5, in bauartgeprüften Blechgefäßen ohne Schutzbehälter ( BGBl. Nr. 122/1980 ). 10. gemäß Rn. 2010 des ADR betreffend die Freistellung von kalkhaltigem Ammoniumnitrat mit einem Stickstoffgehalt von nicht mehr als 28 % (Stoff der Klasse 5.1 Ziffer 6c) von Transportvorschriften ( BGBl. Nr. 254/1980 ). 11. nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Natriumhydroxid (Ätznatron) der Klasse 8, Ziffer 31a) in Kunststoffsäcken ( BGBl. Nr. 31/1984 ) wurden mit Schreiben des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr Zl. 151.064/1-I/5-92, am 9. April 1992 seitens der Republik Österreich widerrufen. Das Bundesministerium für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland hat am 21. Juni 1992 diesen Widerrufen zugestimmt; die Vereinbarungen sind demgemäß mit diesem Datum außer Kraft getreten.
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