BGBl. Nr. 367/1993
BGBl. Nr. 367/1993
Kundmachung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betreffend den Widerruf der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Cyanurchlorid (Kristallin) in Transportgefäßen aus Kunststoff mit einem Fassungsraum von höchstens 1 250 Litern (BGBl. Nr. 367/1993)
Langtitel
Kundmachung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betreffend den Widerruf der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Cyanurchlorid (Kristallin) in Transportgefäßen aus Kunststoff mit einem Fassungsraum von höchstens 1 250 Litern
StF: BGBl. Nr. 367/1993
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, wird kundgemacht:
Die Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Cyanurchlorid (Kristallin) in Transportgefäßen aus Kunststoff mit einem Fassungsraum von höchstens 1 250 Litern ( BGBl. Nr. 532/1985 in der Fassung BGBl. Nr. 401/1990 ) ist auf Grund der mit 1. Jänner 1993 in Kraft getretenen Änderungen der Anlage A und B des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) *1) obsolet und nach Herstellung des beiderseitigen Einvernehmens mit Wirksamkeit vom 5. April 1993 widerrufen worden. --------------------------------------------------------------------- *1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 164/1993