BGBl. Nr. 583/1990
BGBl. Nr. 583/1990
Kundmachung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 13. August 1990 betreffend den Widerruf der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich und dem Vorsteher des Justiz- und Polizeidepartements der Schweizerischen Eidgenossenschaft nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Barium- und Bleiverbindungen der Klasse 6.1, Ziffern 71 und 72, in flexiblen Schüttgutbehältern (BGBl. Nr. 583/1990)
Langtitel
Kundmachung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 13. August 1990 betreffend den Widerruf der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich und dem Vorsteher des Justiz- und Polizeidepartements der Schweizerischen Eidgenossenschaft nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Barium- und Bleiverbindungen der Klasse 6.1, Ziffern 71 und 72, in flexiblen Schüttgutbehältern
StF: BGBl. Nr. 583/1990
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, wird kundgemacht:
Die Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich und dem Vorsteher des Justiz- und Polizeidepartements der Schweizerischen Eidgenossenschaft nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Barium- und Bleiverbindungen der Klasse 6.1, Ziffern 71 und 72, in flexiblen Schüttgutbehältern *1) wurde mit Schreiben des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 11. Juli 1990, Zl. 151.049/1-I/5-90, seitens der Republik Österreich widerrufen. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat am 18. Juli 1990 dem Widerruf zugestimmt; die Vereinbarung ist demgemäß mit diesem Datum außer Kraft getreten. --------------------------------------------------------------------- *1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 423/1981