BGBl. III Nr. 127/2017
BGBl. III Nr. 127/2017
Multilaterale Vereinbarung ADN/M 020 gemäß 1.5.1 der Anlage zum ADN über die Verwendung von Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff (BGBl. III Nr. 127/2017)
Langtitel
Multilaterale Vereinbarung ADN/M 020 gemäß 1.5.1 der Anlage zum ADN über die Verwendung von Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff
StF: BGBl. III Nr. 127/2017
Änderung
BGBl. III Nr. 187/2017 (K – Geltungsbereich)
Vertragsparteien
*Deutschland III 127/2017 *Frankreich III 187/2017 *Luxemburg III 127/2017 *Niederlande III 127/2017 *Schweiz III 127/2017
Ratifikationstext
Die vorliegende Vereinbarung wurde von Österreich am 19. Juli 2017 unterzeichnet.
Weiters haben nachstehende ADN-Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet:
ADN-Vertragsparteien:
Datum der Unterzeichnung:
Niederlande
22. Mai 2017
Luxemburg
22. Mai 2017
Schweiz
1. Juni 2017
Deutschland
2. Juni 2017
1. Abweichend von 7.1.3.31, 7.2.3.31.1, 9.1.0.31.1, 9.3.1.31.1, 9.3.2.31.1 und 9.3.3.31.1 der Anlage zum ADN, dürfen Binnenschiffe mit Gefahrgutladung Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff für ihre Antriebs- und Hilfssysteme unter der Voraussetzung verwenden, dass diese Systeme die Bestimmungen von Kapitel 30 und Anlage 8 Kapitel 1 des Europäischen Standards der technischen Vorschriften für Binnenschiffe (ES-TRIN) in der neuesten gültigen Fassung erfüllen. 2. Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2018 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADN-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner ganz oder teilweise widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADN-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.