Monitoring Gesetzessammlung

BGBl. II Nr. 356/2011

AT - Österreichisches Bundesrecht

BGBl. II Nr. 356/2011

Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Abschlusstermine für das Finanzjahr 2012 (BGBl. II Nr. 356/2011)

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Abschlusstermine für das Finanzjahr 2012
StF: BGBl. II Nr. 356/2011

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 122 Abs. 3 Z 4 lit. c Bundeshaushaltsgesetz 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009 , wird verordnet:

§ 1. Gegenstand

Gegenstand dieser Verordnung sind die Regelungen über die Abschlusstermine für das Finanzjahr 2012 nach § 122 Abs. 1 Z 4 BHG 2013.

§ 2. Geltungsbereich

(1) Die Verordnung gilt für alle anweisenden Organe nach § 5 Abs. 2 BHG, BGBl. Nr. 213/1986 .
(2) Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 3. Abschlusstermine für das Finanzjahr 2012

Für das Finanzjahr 2012 sind folgende Abschlusstermine maßgeblich: 1. mit dem 31. Dezember 2012 endet die Zulässigkeit von Zahlungen für das Finanzjahr 2012 (§ 66 BHV 2009, BGBl. II Nr. 489/2008 ), 2. mit dem 15. Jänner 2013 endet die Zulässigkeit für die Verrechnung von Berechtigungen und Verpflichtungen, Forderungen und Schulden (§§ 64 und 65 BHV 2009, BGBl. II Nr. 489/2008 ), sowie für die Verrechnung von Vorberechtigungen und Vorbelastungen (§ 68 BHV 2009, BGBl. II Nr. 489/2008 ), und 3. bis 31. Jänner 2013 hat der Abschluss der Bestands- und Erfolgsverrechnung (§§ 95 und 96 BHG, BGBl. Nr. 213/1986 ) zu erfolgen.

§ 4. Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

§ 5. Übergangsbestimmungen

(1) Die Termine für die zeitliche Abgrenzung nach den §§ 67 Abs. 2 und 6 und 73 Abs. 2 und 3 BHV 2009, BGBl. II Nr. 489/2008 , sind für das Finanzjahr 2012 nicht anzuwenden.
(2) Die Möglichkeit von Berichtigungen für Zahlungen im Amtshilfeweg für das Finanzjahr 2012 (§ 67 Abs. 3 BHV 2009), entfällt.
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