Monitoring Gesetzessammlung

BGBl. Nr. 197/1976

AT - Österreichisches Bundesrecht

BGBl. Nr. 197/1976

Notenwechsel (BGBl. Nr. 197/1976)

Beachte für folgende Bestimmung

Sichtvermerksfreiheit für Staatsangehörige von Trinidad und Tobago, die Inhaber eines gewöhnlichen Reisepasses sind, aufgehoben (vgl. BGBl. III Nr. 12/1998 )

Langtitel

Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Trinidad-Tobago über die Abschaffung der Sichtvermerkspflicht (Notenwechsel)
StF: BGBl. Nr. 197/1976 idF BGBl. Nr. 168/1979 (DFB)

Änderung

BGBl. III Nr. 12/1998

Ratifikationstext

Das Abkommen tritt gemäß seinem vorletzten Absatz am 20. Mai 1976 in Kraft.
Beachte für folgende Bestimmung Sichtvermerksfreiheit für Staatsangehörige von Trinidad und Tobago, die Inhaber eines gewöhnlichen Reisepasses sind, aufgehoben (vgl. BGBl. III Nr. 12/1998 ) (Übersetzung) Ministry of External Affairs, Port of Spain, am 20. Februar 1976 Herr Botschafter, Ich beehre mich, Euer Exzellenz mitzuteilen, daß die Regierung von Trinidad-Tobago zur Erleichterung des Reiseverkehrs zwischen Trinidad-Tobago und Österreich bereit ist, mit der Österreichischen Bundesregierung ein Abkommen über die Abschaffung der Sichtvermerkspflicht folgenden Inhalts zu schließen:
(1) Staatsbürger Trinidad-Tobagos und österreichische Staatsbürger, die einen von den zuständigen Behörden ihres Landes ausgestellten gültigen Reisepaß besitzen, dürfen zu einem nicht Erwerbszwecken dienenden Aufenthalt sichtvermerksfrei in das Gebiet des anderen Vertragsstaates einreisen und sich dort 90 Tage aufhalten.
(2) Für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder für einen 90 Tage übersteigenden Aufenthalt im Gebiete des anderen Vertragsstaates ist ein vor der Einreise einzuholender Sichtvermerk erforderlich.
(3) Die Bestimmungen dieses Abkommens befreien die Staatsbürger Trinidad-Tobagos und die österreichischen Staatsbürger nicht von der Verpflichtung, die österreichischen Gesetze und Vorschriften und die Gesetze und Vorschriften Trinidad-Tobagos betreffend die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern zu beachten.
(4) Jeder Vertragsstaat behält sich das Recht vor, Personen, die er als unerwünscht betrachtet oder die gegen die vorstehenden Bestimmungen verstoßen, die Einreise oder den Aufenthalt in seinem Gebiet zu verweigern.
(5) Jeder Vertragsstaat wird Inhaber eines von seinen Behörden ausgestellten Reisepasses auf sein Gebiet zurücknehmen, selbst wenn deren Staatsangehörigkeit bestritten werden sollte.
(6) Jeder Vertragsstaat behält sich das Recht vor, aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung und Gesundheit die Anwendung dieses Abkommens, mit Ausnahme des Artikels 5, vorübergehend auszusetzen. Einführung und Aufhebung dieser Maßnahme sind dem anderen Vertragsstaat unverzüglich auf diplomatischem Wege bekanntzugeben.
(7) Jeder der beiden Vertragsstaaten kann dieses Abkommen unter Beachtung einer dreimonatigen Frist aufkündigen. Falls die vorstehenden Vorschläge die Zustimmung der Österreichischen Bundesregierung finden, beehre ich mich vorzuschlagen, daß diese Note und die Antwortnote Euer Exzellenz dazu ein Abkommen zwischen den beiden Vertragsstaaten in dieser Angelegenheit bilden, welches am 90. Tag nach Vornahme des Notenwechsels in Kraft tritt. Ich benütze diese Gelegenheit, Euer Exzellenz die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern. Dr. Cuthbert Joseph Minister of External Affairs Seiner Exzellenz Dr. Harald Gödel Österreichischer Botschafter Caracas Venezuela ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT Caracas Port of Spain, am 20. Februar 1976 Exzellenz! Ich beehre mich, den Empfang der Note Euer Exzellenz vom 20. Februar 1976 zu bestätigen, welche folgenden Wortlaut hat: (Anm.: es folgt der Text der Note) Ich beehre mich, Euer Exzellenz mitzuteilen, daß die Österreichische Bundesregierung den vorstehenden Vorschlägen zustimmt und sohin die Note Euer Exzellenz und diese Antwortnote dazu ein Abkommen zwischen unseren beiden Regierungen in dieser Angelegenheit bilden, welches am neunzigsten Tag nach Vornahme des Notenwechsels in Kraft tritt. Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner vorzüglichsten Hochachtung. Dr. Harald Gödel Österreichischer Botschafter Seiner Exzellenz Dr. Cuthbert Joseph Minister of External Affairs and West Indian Affairs Port of Spain
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