Monitoring Gesetzessammlung

BGBl. II Nr. 99/1998

AT - Österreichisches Bundesrecht

BGBl. II Nr. 99/1998

Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Abkürzung (in Englisch und Französisch) und das Emblem des Hochkommissars für Flüchtlinge (BGBl. II Nr. 99/1998)

Langtitel

Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Abkürzung (in Englisch und Französisch) und das Emblem des Hochkommissars für Flüchtlinge
StF: BGBl. II Nr. 99/1998
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993 , wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß die Abkürzung (in Englisch und Französisch) und das Emblem des Hochkommissars für Flüchtlinge, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.
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