BGBl. Nr. 51/1964
BGBl. Nr. 51/1964
ABKOMMEN zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Türkischen Republik über die Gewährung einer Finanzhilfe (BGBl. Nr. 51/1964)
Langtitel
ABKOMMEN zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Türkischen Republik über die Gewährung einer Finanzhilfe
StF: BGBl. Nr. 51/1964
Präambel/Promulgationsklausel
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Türkischen Republik sind
Ratifikationstext
Dieses Abkommen ist gemäß seinem Artikel 6 am 30. Dezember 1963 in Kraft getreten.
Artikel 1 ZAHLUNGEN
1. Die Österreichische Bundesregierung gewährt der Regierung der Türkischen Republik eine Finanzhilfe durch ein Darlehen in der Höhe von 23,4 Millionen Schilling. 2. Der im Absatz 1 des Artikels 1 erwähnte Betrag ist zum Ankauf von Investitionsgütern in Österreich gemäß Anlage 3 bestimmt. Unter dem Begriff Investitionsgüter werden nur industrielle Anlagegüter verstanden, nicht jedoch Rohstoffe oder Konsumgüter aller Art einschließlich deren Vorprodukte. 3. Aus den Mitteln dieses Darlehens können nur solche Lieferungen österreichischer Investitionsgüter finanziert werden, die nach Inkrafttreten des gegenständlichen Abkommens von türkischen Firmen bei österreichischen Unternehmen bestellt werden.
Artikel 2 ZINSEN
1. Die Regierung der Türkischen Republik zahlt auf, den jeweils ausstehenden Betrag der gemäß diesem Abkommen gewährten finanziellen Hilfe Zinsen von 3% jährlich. 2. Die Zinsen laufen von dem Tag, an dem ein Teil des in Absatz 1 des Artikels 1 genannten Betrages verwendet wird; jedoch sind ab 1. April 1964 die vollen Zinsen zu zahlen und sind in Wien bei der Oesterreichischen Nationalbank für Rechnung der Republik Österreich in freien Schilling oder in jeglicher seitens der Republik Österreich annehmbaren Währung im Sinne der Anlage 1 zu diesem Abkommen (siehe Artikel 5) zu entrichten.
Artikel 3 RÜCKZAHLUNGEN
1. Die der Regierung der Türkischen Republik gemäß diesem Abkommen zu gewährende Finanzhilfe ist innerhalb 20 Jahren nach einem rückzahlfreien Zeitraum von 7 Jahren zurückzuzahlen. 2. Die Regierung der Türkischen Republik zahlt der Österreichischen Bundesregierung die laut diesem Abkommen erhaltene finanzielle Hilfe in 26 Raten zu je 900.000 Schilling zurück. 3. Diese Rückzahlungen erfolgen in Wien für Rechnung der Republik Österreich in freien Schilling oder in jeglicher anderer seitens der Republik Österreich annehmbaren Währung; sie finden halbjährlich, am 30. Juni und 31. Dezember eines jeden Jahres, und zwar zum erstenmal am 30. Juni 1971, statt.
Artikel 4 ABWICKLUNG
1. Nach der Unterzeichnung dieses Abkommens wird zugunsten der Regierung der Türkischen Republik bei der Oesterreichischen Nationalbank ein Konto in Höhe von 23,4 Millionen Schilling eröffnet werden. 2. Die Zentralbank der Türkischen Republik wird als Agent der Regierung der Türkischen Republik bei der Verwendung dieser Anleihe handeln. 3. Gegen Vorlage der banküblichen Dokumente kann im Wege der Kommerzbanken im Sinne der Bestimmungen gemäß Absatz 2 und 3 des Artikels 1 abdisponiert werden. 4. Einzelheiten der Inanspruchnahme des Kredites türkischerseits sind in der Anlage 2 zu diesem Abkommen enthalten.
Artikel 5 GEGENSEITIGE VERPFLICHTUNGEN DER BEIDEN STAATEN
Die Anlage 1 zu diesem Abkommen führt die gegenseitigen Zahlungsverpflichtungen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Türkischen Republik hinsichtlich des Kapitalbetrages und der Zinsen an. Die Anlagen 1, 2 und 3 stellen integrierende Bestandteile dieses Abkommens dar.
Artikel 6 INKRAFTTRETEN
Dieses Abkommen tritt mit dem Tag der Unterzeichnung in Kraft. Urkund dessen haben die unterzeichneten, ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter dieses Abkommen mit ihren Unterschriften versehen. Geschehen in Wien, am 30. Dezember 1963, in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in je zwei Urschriften. Anlage 1 Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Türkischen Republik führen in Anwendung des Abkommens, von welchem diese Anlage einen integrierenden Bestandteil bildet, die Zahlungen der in den nachstehenden Aufstellungen angeführten Beträge zu den dort angegebenen Daten durch. Die gemäß den nachstehenden Aufstellungen durchgeführten Zahlungen sind, sowohl hinsichtlich der Begleichung des Kapitalbetrages als auch der Zinsen, frei von jeglichen gegenwärtigen oder zukünftigen Steuern, Abgaben, Provisionen, welcher Art immer, mit denen derartige Zahlungen im Hinblick auf gesetzliche oder administrative Bestimmungen in Österreich oder der Türkei belastet sein können. 1. Verpflichtung der Österreichischen Bundesregierung aus dem Abkommen mit der Regierung der Türkischen Republik über eine finanzielle Hilfe vom 30. Dezember 1963 Betrag in Schilling Tag der Auszahlung Betrag 31. Dezember 1963 23,400.000 2. Verpflichtungen der Regierung der Türkischen Republik aus dem Abkommen zwischen dieser Regierung und der Österreichischen Bundesregierung über eine finanzielle Hilfe vom 30. Dezember 1963. Betrag in Schilling Tag der Zahlung Kapital Zinsen Summe 30. Juni 1964 175.500 1 ) 175.500 1 ) 31. Dezember 1964 351.000 351.000 30. Juni 1965 351.000 351.000 31. Dezember 1965 351.000 351.000 30. Juni 1966 351.000 351.000 31. Dezember 1966 351.000 351.000 30. Juni 1967 351.000 351.000 31. Dezember 1967 351.000 351.000 30. Juni 1968 351.000 351.000 31. Dezember 1968 351.000 351.000 30. Juni 1969 351.000 351.000 31. Dezember 1969 351.000 351.000 30. Juni 1970 351.000 351.000 31. Dezember 1970 351.000 351.000 30. Juni 1971 900.000 351.000 1,251.000 31. Dezember 1971 900.000 337.500 1,237.500 30. Juni 1972 900.000 324.000 1,224.000 31. Dezember 1972 900.000 310.500 1,210.500 30. Juni 1973 900.000 297.000 1,197.000 31. Dezember 1973 900.000 283.500 1,183.500 30. Juni 1974 900.000 270.000 1,170.000 31. Dezember 1974 900.000 256.500 1,156.500 30. Juni 1975 900.000 243.000 1,143.000 31. Dezember 1975 900.000 229.500 1,129.500 30. Juni 1976 900.000 216.000 1,116,000 31. Dezember 1976 900.000 202.500 1,102.500 30. Juni 1977 900.000 189.000 1,089.000 31. Dezember 1977 900.000 175.500 1,075.500 30. Juni 1978 900.000 162.000 1,062.000 31. Dezember 1978 900.000 148.500 1,048.500 30. Juni 1979 900.000 135.000 1,035.000 31. Dezember 1979 900.000 121.500 1,021.500 30. Juni 1980 900.000 108.000 1,008.000 31. Dezember 1980 900.000 94.500 994.500 30. Juni 1981 900.000 81.000 981.000 31. Dezember 1981 900.000 67.500 967.500 30. Juni 1982 900.000 54.000 954.000 31. Dezember 1982 900.000 40.500 940.500 30. Juni 1983 900.000 27.000 927.000 31. Dezember 1983 900.000 13.500 913.500 Total 23,400.000 9,477.000 1 ) 32,877.000 1 ) ____________________ 1 ) Zuzüglich der Zinsen auf jenen Kreditbetrag, der vor dem 1. April 1964 in Anspruch genommen wird. Anlage 2 Es besteht im Sinne des Artikels 4, Absatz 3 dieses Abkommens Einvernehmen darüber, daß nur Güter, die in der beigeschlossenen Liste (Anlage 3) beschrieben sind, von türkischen Firmen bei österreichischen Firmen bestellt werden (siehe Artikel 1, Absatz 2) und deren Finanzierung aus Mitteln der im Rahmen dieses Abkommens gewährten Finanzhilfe erfolgen wird. Andere Güter können nur nach erfolgter gegenseitiger Absprache der Vertragsparteien geliefert werden. Anlage 3 Zolltarif-nummer Warenliste 36.03 Zündschnüre, Sprengschnüre (Zündeinrichtungen) 36.04 Zündhütchen und Sprengkapseln; Zünder, auch ohne Sprengkapseln (Zündeinrichtungen) 40.10 Transportbänder und Treibriemen, aus vulkanisiertem Weichkautschuk 59.15 Pumpenschläuche und ähnliche Schläuche, aus Spinnstoffen, auch mit Armaturen oder anderen Zubehörteilen, aus anderen Stoffen (für Feuerwehrausrüstung) 59.16 Transportbänder und Treibriemen, aus Spinnstoffen, auch verstärkt 65.06 Kopfbedeckungen (für Feuerwehrausrüstungen) 69.02 Feuerfeste Steine aus Magnesit und Chrommagnesit 69.11 Porzellangeschirr (für Hoteleinrichtungen) 73.01 Roh- und Spiegeleisen 73.07 Nur Blöcke und Knüppel 73.07 Brammen und Platinen 73.09 Universalbleche aus Eisen oder Stahl 73.10 Nur Maschindraht für die Herstellung von Elektroden 73.10 Nur Maschindraht für die Herstellung von Federn und Aktenordnermechaniken 73.10 Winkeleisen (ausgenommen Winkel) Andere Stäbe aus Eisen und Stahl Kaltgezogene oder kalibrierte Stäbe 73.11 Profile aus Eisen oder Stahl 73.12 Reifen und Bänder aus Eisen und Stahl, nur bis zu einer Breite von 250 mm 73.12 Nur Eisen- und Stahlbänder bis 400 mm breit (für Röhrenwerke) 73.13 Bleche aus Eisen oder Stahl 73.15 Legierter Stahl und Stahl mit hohem Kohlenstoffgehalt 73.18 Rohre aus Eisen und Stahl 73.20 Rohrfittungs aus Eisen und Stahl (ausgenommen solche bis zu einem Durchmesser von 2 Zoll für Eisen und Gußeisen und von 2.5 Zoll für Muffen) (nur T-Rohre mit ungleichen Seiten inbegriffen) 73.36 Herde, Kochgeräte, Kochkessel mit Feuer, Tellerwärmer und ähnliche Geräte (für Kücheneinrichtungen für Hotels) 82.01 }Werkzeuge für Bergwerkseinrichtungen 82.04 82.05 82.09 Messer mit schneidender oder gezahnter Klinge (für Hoteleinrichtungen) 82.13 Andere Messerschmiedwaren (für Hoteleinrichtungen) 82.14 Löffel, auch Schöpflöffel, Gabeln etc. und ähnliche Tisch- und Küchengeräte (für Hoteleinrichtungen) 84.01 Teile und Ersatzteile (ausgenommen Gehäuse und Untergestelle) von Dampferzeugungsanlagen 84.02 Zusatzgeräte für Dampfgeneratoren, Dampfkondensatoren und Teile und Bestandteile 84.09 Straßenwalzen mit mechanischem Antrieb 84.10 Nur Kreisel- und Motorpumpen (ausgenommen normale Wasserpumpen bis zu einschließlich 15 HP, gekuppelt mit einem Dieselmotor oder einem anderen Kraftantrieb mit einer Leistung von 250 m3/h und Motorpumpen für Tiefbrunnen jeglicher Leistung (Plungerpumpen inbegriffen) (für Feuerwehrausrüstung) 84.10 Flüssigkeitspumpen (ausschließlich Wasserpumpen für Tiefbrunnen und Zentrifugalpumpen bis zu 250 m 3 /h) (Plungerpumpen inbegriffen) 84.11 Luft- und Vakuumpumpen, Motorpumpen und Kreiselpumpen, Luft- und andere Gaskompressoren, Motorkompressoren und Turbokompressoren, Ventilatoren, Gebläse und dergleichen (und für Bergwerkseinrichtungen) 84.15 84.17 Kühleinrichtungen (festmontiert, für Schiffe, zum Einbau); Anlagen für die Konservenindustrie, Trockenanlagen (für die Holzverarbeitung), Kücheneinrichtungen für Hotels 84.19 Verpackungsanlagen 84.21 Mechanische Apparate zum Verteilen, Versprühen und Zerstäuben van Flüssigkeiten (für Bewässerungs- und Berieselungsanlagen) 84.22 Maschinen und Geräte zum Heben, Verladen, Entladen und Fördern 84.22 Hebe-, Lade-, Entlade- und Transportmaschinen und -einrichtungen (ausgenommen Hebewerke und Hebevorrichtungen für LKW mit Kippvorrichtung bis zu 15 Tonnen und mechanische und hydraulische Wagenheber mit einer Hubkapazität bis zu 50 Tonnen) 84.22 Seilbahnen (wie Schilifte, Kabinenbahnen) 84.23 Erdaushub-, -bohr-, -abbau-, -transport- und -nivellier-Maschinen und -ausrüstung, stationär oder fahrbar 84.23 Nur Teile und Ersatzteile (ausgenommen Gehäuse, Untergestelle und Planierungsmesser) von Bergbaumaschinen 84.23 Straßenbaumaschinen 84.23 Maschinen für Bergwerkseinrichtungen 84.25 Sortiermaschinen für landwirtschaftliche Erzeugnisse 84.26 Melkmaschinen und andere Maschinen und Apparate für die Milchwirtschaft 84.29 Sortiermaschinen 84.30 Teile und Ersatzteile (ausgenommen Gehäuse und Untergestelle) von Maschinen für die Zuckerindustrie 84.30 Anlagen für die Konservenindustrie 84.38 Zubehör und Teile für Maschinen der Tarifnummern 84.36 und 84.37 (ausgenommen Gehäuse und Untergestell) (Jutemaschinen) 84.40 Teile und Ersatzteile (ausgenommen innere und äußere Gehäuse und Wannen) von Jutemaschinen 84.40 Großwaschmaschinen für Hoteleinrichtungen 84.43 Nur Teile und Ersatzteile und Gießpfannen für Stahlwerke 84.44 Nur Walzwerkswalzen und Formen für Stahlwerke 84.45 Metallbearbeitungsmaschinen 84.46 Straßenbaumaschinen 84.47 Kunststoff be- und verarbeitende Maschinen 84.48 Spalt- und Schneideanlagen für die Holzbearbeitung 84.56 Steinbrecher 84.56 Maschinen für das Trennen, Sortieren und Wegräumen von Mineralen 84.56 Sonstige Maschinen und Ausrüstungen 84.56 Teile und Ersatzteile von Erzsortier-, -sieb- und -waschmaschinen (ausgenommen Gehäuse und Untergestell und Tröge) 84.56 Straßenbaumaschinen 84.56 Siebe und Waschanlagen für Bergwerkseinrichtungen 84.56 Pelletierungsanlagen für Bergwerkseinrichtungen 84.59 Tabakbearbeitungsmaschinen 84.61 Armaturen und ähnliche Geräte für Rohr- und Schlauchleitungen (für Bewässerungs- und Berieselungsanlagen) 85.06 Staubsauger und Bodenbürsten für Hoteleinrichtungen 85.12 Elektrische Apparate für Kücheneineinrichtungen in Hotels 85.13 Telephonanlagen 85.16 Teile von Signal- und Befehlseinrichtungen von Eisenbahnsignalanlagen 85.17 Signalapparate für Hoteleinrichtungen 86.07 Schienengebundene Kühlwagen 86.09 Teile und Ersatzteile für rollendes Eisenbahnmaterial (ausgenommen Achsen, Zughaken, Kupplungen und Federn) 87.01 Traktoren 87.02 Kühlwagen (Kraftfahrzeuge) 87.02 Pullmanautobusse 87.03 Spezialkraftwagen für Feuerwehrausrüstung 94.02 Medizinische und chirurgische Möbel etc., für Krankenhauseinrichtungen und Klinikbedarf Diverse Bewässerungsanlagen, Pumpen und Berieselungsanlagen Diverse Kücheneinrichtungen für Hotels Diverse Krankenhaus- und Klinikbedarf Diverse Straßenbaumaschinen