Monitoring Gesetzessammlung

BGBl. III Nr. 56/2017

AT - Österreichisches Bundesrecht

BGBl. III Nr. 56/2017

Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechischen Republik über die Verbindung der österreichischen Schnellstraße S 10 und der tschechischen Autobahn D 3 an der österreichisch-tschechischen Staatsgrenze (BGBl. III Nr. 56/2017)

Langtitel

Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechischen Republik über die Verbindung der österreichischen Schnellstraße S 10 und der tschechischen Autobahn D 3 an der österreichisch-tschechischen Staatsgrenze
StF: BGBl. III Nr. 56/2017

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Tschechischen Republik (im Folgenden „Vertragsparteien“ genannt) haben

Ratifikationstext

Die Notifikationen gemäß Art. 5 Abs. 2 des Abkommens wurden am 28. Februar bzw. 21. März 2017 (erhalten am 24. März 2017) vorgenommen; das Abkommen tritt daher gemäß seinem Art. 5 Abs. 3 mit 23. April 2017 in Kraft.

ARTIKEL 1

Gegenstand dieses Abkommens ist die Verbindung der Schnellstraße S 10 auf dem Gebiet der Republik Österreich und der Autobahn D 3 auf dem Gebiet der Tschechischen Republik an der österreichisch-tschechischen Staatsgrenze zwischen den Gemeinden Wullowitz und Dolní Dvořiště.

ARTIKEL 2

1. Die Verknüpfung der hochrangigen Verkehrsverbindungen erfolgt an der gemeinsamen Staatsgrenze im Gemeindegebiet Wullowitz auf österreichischer Seite und im Gemeindegebiet Dolní Dvořiště auf tschechischer Seite zwischen den Grenzsteinen III/28-010 alte Nummerierung (III/28-16 neue Nummerierung) und III/30-1 alte Nummerierung (III/30-4 neue Nummerierung). 2. Eine detaillierte Festlegung des Straßenverlaufs und der zugeordneten Parameter der Verkehrsverbindungen am Ort der Verknüpfung an der österreichisch-tschechischen Staatsgrenze wird auf Basis einer wechselseitig koordinierten Projektdokumentation durchgeführt werden. 3. Die Umsetzung der Bestimmung des Absatzes 2 wird auf dem Gebiet der Republik Österreich vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie und auf dem Gebiet der Tschechischen Republik von der Ředitelství silnic a dálnic ČR (Direktion für Straßen und Autobahnen ČR) vorgenommen.

ARTIKEL 3

Die Umsetzung dieses Abkommens bewirkt keine Änderung des Verlaufs der österreichisch-tschechischen Staatsgrenze.

ARTIKEL 4

Eventuelle Streitigkeiten, welche sich aus der Auslegung oder Umsetzung dieses Abkommens ergeben, werden die Vertragsparteien grundsätzlich gütlich im Wege diplomatischer Verhandlungen beilegen.

ARTIKEL 5

1. Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform und des gegenseitigen Einvernehmens. 2. Dieses Abkommen unterliegt der Genehmigung im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften jeder Vertragspartei. Die Bekanntgabe des Abschlusses des Genehmigungsverfahrens erfolgt durch Austausch von Noten. 3. Das Abkommen tritt mit dem Ablauf des dreißigsten Tages ab dem Tag der Zustellung der späteren Note in Kraft. Geschehen in Prag am 17. Jänner 2017 in zweifacher originaler Ausfertigung, jeweils in deutscher und tschechischer Sprache, wobei beide Wortlaute gleiche Gültigkeit besitzen.
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