Monitoring Gesetzessammlung

BGBl. III Nr. 14/2009

AT - Österreichisches Bundesrecht

BGBl. III Nr. 14/2009

Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechischen Republik über die Verbindung der österreichischen Autobahn A 5 und der tschechischen Schnellstraße R 52 an der österreichisch-tschechischen Staatsgrenze (BGBl. III Nr. 14/2009)

Langtitel

Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechischen Republik über die Verbindung der österreichischen Autobahn A 5 und der tschechischen Schnellstraße R 52 an der österreichisch-tschechischen Staatsgrenze
StF: BGBl. III Nr. 14/2009

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Tschechischen Republik (im folgenden „Vertragsparteien“) haben

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Art. 4 Abs. 3 des Abkommens wurden am 29. Jänner bzw. 9. Februar 2009 (eingelangt am 13. Februar 2009) abgegeben; das Abkommen tritt daher gemäß derselben Bestimmung am 16. März 2009 in Kraft.

Artikel 1

Gegenstand dieses Abkommens ist die Verbindungen der Autobahn A 5 auf dem Gebiet der Republik Österreich und der Schnellstraße R 52 auf dem Gebiet der Tschechischen Republik an der österreichisch-tschechischen Staatsgrenze zwischen den Gemeinden Mikulov und Drasenhofen.

Artikel 2

1. Die Verknüpfung der hochrangigen Verkehrsverbindungen erfolgt an der gemeinsamen Staatsgrenze im Gemeindegebiet Drasenhofen auf österreichischer Seite und im Gemeindegebiet Mikulov auf tschechischer Seite zwischen den Grenzsteinen IX/73 – 1 (Ö) und IX/72 – 3 (C). 2. Eine detaillierte Festlegung des Straßenverlaufs und der zugeordneten Parameter der Verkehrsverbindungen am Ort der Verknüpfung an der österreichisch-tschechischen Staatsgrenze wird auf Basis einer wechselseitig koordinierten Projektdokumentation durchgeführt werden. 3. Die Umsetzung der Bestimmung des Absatzes 2 wird auf dem Gebiet der Republik Österreich vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, auf dem Gebiet der Tschechischen Republik von der Direktion für Straßen und Autobahnen CR vorgenommen.

Artikel 3

Mittels der Durchführung dieses Abkommens kommt es zu keinerlei Änderung des Verlaufs der österreichisch-tschechischen Staatsgrenze.

Artikel 4

1. Dieses Abkommen kann schriftlich auf der Grundlage einer gegenseitigen Vereinbarung beider Vertragsparteien abgeändert oder ergänzt werden. 2. Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. 3. Dieses Abkommen unterliegt der Genehmigung im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften jeder Vertragspartei, was durch den Austausch von Noten bestätigt wird. Das Abkommen tritt mit dem Ablauf des dreißigsten Tages ab dem Tag der Zustellung der späteren Note in Kraft. Erstellt in Wien, am 23. Jänner 2009 in zweifacher originaler Ausfertigung jeweils in deutscher und tschechischer Sprache, wobei beide Wortlaute gleiche Gültigkeit besitzen.
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