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BGBl. Nr. 379/1968

AT - Österreichisches Bundesrecht

BGBl. Nr. 379/1968

ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER SOZIALISTISCHEN FÖDERATIVEN REPUBLIK JUGOSLAWIEN ÜBER DEN KLEINEN GRENZVERKEHR (BGBl. Nr. 379/1968)

Beachte für folgende Bestimmung

Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in einem Notenwechsel ( BGBl. Nr. 714/1993 ) beschlossene Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt. Aus Zweckmäßigkeitsgründen wurde auf die generelle Einarbeitung verzichtet. Ein „Beachte“ befindet sich in jedem Dokument, unabhängig davon, ob es betroffen ist.

Langtitel

ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER SOZIALISTISCHEN FÖDERATIVEN REPUBLIK JUGOSLAWIEN ÜBER DEN KLEINEN GRENZVERKEHR
StF: BGBl. Nr. 379/1968 (NR: GP XI RV 707 AB 837 S. 101. BR: S. 265. )

Änderung

BGBl. Nr. 556/1975 (NR: GP XIII RV 1599 AB 1684 S. 151. BR: AB 1441 S. 344. )
BGBl. Nr. 422/1985 (NR: GP XVI RV 516 AB 626 S. 90. BR: AB 2992 S. 463. )
BGBl. Nr. 483/1989 (NR: GP XVII RV 896 VV S. 104. BR: AB 3678 S. 516. )
BGBl. Nr. 714/1993 (NR: GP XVIII RV 734 AB 1055 S. 118. BR: AB 4535 S. 570 )
BGBl. Nr. 143/1996 (NR: GP XIX RV 230 AB 339 S. 52. BR: AB 5098 S. 605. )

Präambel/Promulgationsklausel

sind, von dem Wunsche geleitet, den Kleinen Grenzverkehr der Bewohner der beiden Grenzbezirke zu regeln, übereingekommen, folgendes Abkommen abzuschließen:

Ratifikationstext

Die Ratifikationsurkunden zu dem vorliegenden Abkommen sind am 26. September 1968 ausgetauscht worden; das Abkommen tritt somit gemäß seinem Artikel 24 Absatz 2 am 1. November 1968 in Kraft.

Sonstige Textteile

Nachdem das am 28. September 1967 in Ankaran unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über den Kleinen Grenzverkehr samt Anlagen A bis G, welches also lautet:
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 29. Juli 1968
Beachte für folgende Bestimmung Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

Artikel 1

(1) Grenzbezirke im Sinne dieses Abkommens sind die Gebiete jener Gemeinden und Ortschaften, die in der Anlage A enthalten sind.
(2) Gebietsveränderungen der Gemeinden und Ortschaften haben keinen Einfluß auf den Umfang der Grenzbezirke. Beachte für folgende Bestimmung Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

Artikel 2

Das Überschreiten der Staatsgrenze im Kleinen Grenzverkehr ist, soweit in diesem Abkommen nicht etwas anderes bestimmt ist, nur an jenen Grenzübertrittsstellen gestattet, die in der Anlage B verzeichnet sind. Beachte für folgende Bestimmung Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

Artikel 3

(1) Die Staatsbürger der beiden Vertragsstaaten, die ihren Wohnsitz in einem der Grenzbezirke haben, sind berechtigt, mit einem Dauergrenzschein nach dem Muster der Anlage C die Staatsgrenze wiederholt zu überschreiten und sich im jenseitigen Grenzbezirk jeweils bis zur Höchstdauer von fünf Tagen aufzuhalten. Der Tag der Einreise ist hiebei nicht einzurechnen.
(2) Minderjährige unter 15 Jahren dürfen die Staatsgrenze nur in Begleitung jener Personen, in deren Dauergrenzschein sie eingetragen sind, überschreiten.
(3) Dem Inhaber eines Dauergrenzscheines kann im Falle höherer Gewalt, einer Erkrankung oder anderer unvorhergesehener wichtiger Gründe der Aufenthalt im jenseitigen Grenzbezirk bis zum Wegfall des Hindernisses gestattet werden. Hierüber ist die Behörde des anderen Vertragsstaates, die den Dauergrenzschein ausgestellt hat, ehestens zu benachrichtigen.
(4) Bei einer Festnahme oder Verhaftung des Inhabers eines Dauergrenzscheines auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates ist die Behörde des Vertragsstaates, die den Dauergrenzschein ausgestellt hat, ehestens zu benachrichtigen. Beachte für folgende Bestimmung Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

Artikel 4

(1) Folgende Staatsbürger der beiden Vertragsstaaten, die ihren Wohnsitz in einem der beiden Grenzbezirke haben, sind berechtigt, mit einem Grenzübertrittsschein nach dem Muster der Anlage D die Staatsgrenze zu überschreiten und sich im jenseitigen Grenzbezirk aufzuhalten: a) die Eigentümer der Liegenschaften, die von der Grenzlinie durchschnitten werden oder sich zur Gänze im jenseitigen Grenzbezirk befinden (Doppelbesitzer); b) die Familienmitglieder und Arbeitskräfte der unter lit. a genannten Personen; c) die Eigentümer von Herden und einzelnen Tieren, die in den jenseitigen Grenzbezirk auf die Weide getrieben werden, sowie deren Hirten und Sennen; d) Personen, denen im jenseitigen Grenzbezirk ein Waldnutzungsrecht oder ein Wassernutzungsrecht zusteht; e) Forstpersonal und Köhler, die im jenseitigen Grenzbezirk Arbeiten verrichten; f) Grundeigentümer (Pächter, Nutzungsberechtigte) sowie deren Familienmitglieder und Arbeitskräfte, die, um auf die zweckmäßigste Weise zu ihren im selben Grenzbezirk liegenden Grundstücken zu gelangen, durch den jenseitigen Grenzbezirk führende Wege benützen müssen.
(2) Der Grenzübertrittsschein berechtigt den Inhaber zum wiederholten Grenzübertritt über die im Grenzübertrittsschein eingetragenen Grenzübertrittsstellen gemäß Artikel 2 sowie bei den im Grenzübertrittsschein eingetragenen Grenzsteinen; die Eintragung von Grenzsteinen in den Grenzübertrittsschein erfolgt, soweit ungünstige Wegeverhältnisse dies erfordern. Weiters berechtigt der Grenzübertrittsschein den Inhaber zum Aufenthalt auf den darin eingetragenen Liegenschaften oder in den darin eingetragenen Gemeinden bis zur Höchstdauer von fünf Tagen. Der Tag der Einreise ist dabei nicht zu zählen. Der Grenzübertritt hat bei der Ein- und Ausreise jeweils über dieselbe Grenzübertrittsstelle oder bei demselben Grenzstein zu erfolgen.
(3) Minderjährige unter 15 Jahren dürfen die Staatsgrenze nur in Begleitung jener Personen überschreiten, in deren Grenzübertrittsschein sie eingetragen sind.
(4) Den Eigentümern und Nutzungsberechtigten von Herden und einzelnen Weidetieren sowie deren Hirten und Sennen ist der ununterbrochene Aufenthalt im jenseitigen Grenzbezirk bis zur Höchstdauer von sieben Monaten, den Waldnutzungsberechtigten, dem Forstpersonal und den Köhlern bis zur Höchstdauer von drei Monaten gestattet. Beachte für folgende Bestimmung Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

Artikel 5

(1) Die künftigen Eigentümer der im Artikel 4 Absatz 1 lit. a erwähnten Liegenschaften genießen die gleichen Rechte wie die derzeitigen Eigentümer, sofern sie das Eigentum an diesen Grundstücken entweder im Erbwege erworben haben oder im Falle des Erwerbes unter Lebenden mit dem Voreigentümer verheiratet oder verwandt (Kinder, Enkel, Eltern, Geschwister, Großeltern) sind oder es sich um den Schwiegersohn des Voreigentümers, der eingeheiratet hat, handelt.
(2) Die gleichen Rechte wie den Eigentümern stehen auch jenen Personen zu, die an den im Artikel 4 Absatz 1 lit. a erwähnten Liegenschaften oder an den im Artikel 4 Absatz 1 lit. c erwähnten Herden oder Einzeltieren ein Nutzungsrecht haben und mit dem Eigentümer verheiratet oder verwandt (Kinder, Enkel, Eltern, Geschwister, Großeltern) sind oder wenn es sich um den eingeheirateten Schwiegersohn des Eigentümers handelt.
(3) Eigentümer von im Artikel 4 Absatz 1 lit. a erwähnten Liegenschaften, die infolge ihres Alters oder infolge physischen oder rechtlichen Unvermögens nicht imstande sind, ihre Grundstücke selbst zu bearbeiten oder zu verwalten, behalten gleichwohl die Eigenschaften von Doppelbesitzern und werden mit Grenzübertrittsscheinen versehen werden. Diese Personen sind berechtigt, ihre Grundstücke auf die Dauer dieser Unfähigkeit zu verpachten. In diesen Fällen können die Pächter sowie deren Familienmitglieder und Arbeitskräfte die Grundstücke wie Arbeitskräfte des Doppelbesitzers bearbeiten und verwalten und werden zu diesem Zweck mit Grenzübertrittsscheinen versehen werden.
(4) Die Bestimmungen des Artikels 4 finden auch auf die Mitglieder, Organe und Vertreter jugoslawischer juristischer Personen einschließlich Agrargemeinschaften und bäuerlicher Arbeitsgenossenschaften sinngemäß Anwendung. Beachte für folgende Bestimmung Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

Artikel 6

(1) Den Eigentümern und Nutzungsberechtigten von grenzdurchschnittenen Grundstücken, ihren Familienmitgliedern und Arbeitskräften ist zum Zwecke der Bewirtschaftung das Überschreiten der Staatsgrenze an jedem Punkt innerhalb dieser Grundstücke gestattet; sie dürfen sich jedoch von den Grundstücken nicht in das Innere des Grenzbezirkes begeben.
(2) Soweit es sich um forstwirtschaftliche Grundstücke handelt, dürfen zum Zwecke des Grenzübertrittes nur die im Einvernehmen der beiderseitigen Grenzorgane bewilligten Wege innerhalb dieser Grundstücke benützt werden. Beachte für folgende Bestimmung Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

Artikel 7

(1) Die Staatsbürger der beiden Vertragsstaaten, die ihren ständigen Aufenthalt in einem der beiden Grenzbezirke haben, sind berechtigt, in Fällen von besonderer Dringlichkeit (schwere Erkrankungen, Unglücksfälle, Todesfälle, Begräbnisse und dergleichen) und aus sonstigen wichtigen Gründen sowie zum Zwecke der tierärztlichen Behandlung ihrer Tiere mit einer Grenzübertrittskarte nach dem Muster der Anlage E die Staatsgrenze zu überschreiten und sich im jenseitigen Grenzbezirk aufzuhalten. Es ist ihnen erforderlichenfalls auch gestattet, die Behörden erster Instanz an deren Amtssitz aufzusuchen.
(2) Die Grenzübertrittskarte berechtigt den Inhaber zum einmaligen Grenzübertritt und zum Aufenthalt im jenseitigen Grenzbezirk für die darin angegebene Dauer, höchstens für drei Tage. Der Inhaber der Grenzübertrittskarte ist verpflichtet, beim Grenzübertritt einen amtlichen Lichtbildausweis vorzuweisen.
(3) Bei Elementarereignissen (Bränden, Überschwemmungen und dergleichen) ist der Bevölkerung des gefährdeten Gebietes und den Rettungsmannschaften der Grenzübertritt auch ohne Grenzausweis für die Dauer der Notwendigkeit gestattet. Beachte für folgende Bestimmung Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

Artikel 8

(1) Die Vertragsstaaten werden einander auf diplomatischem Weg mitteilen, welche Behörden zur Ausstellung von Dauergrenzscheinen, Grenzübertrittsscheinen und Grenzübertrittskarten zuständig sind.
(2) Der Dauergrenzschein und der Grenzübertrittsschein werden mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu fünf Jahren ausgestellt. Die Gültigkeitsdauer kann um weitere fünf Jahre verlängert werden. Beachte für folgende Bestimmung Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

Artikel 9

(1) Die Grenzorgane beider Vertragsstaaten sind berechtigt, die Grenzausweise im Falle einer mißbräuchlichen Verwendung abzunehmen. Sie haben diese Ausweise der Ausstellungsbehörde zur weiteren Veranlassung vorzulegen.
(2) Wird ein schwerer Mißbrauch festgestellt, kann die Behörde die von ihr ausgestellten Grenzausweise einziehen. Gleichzeitig hat die Behörde zu bestimmen, für welche Zeit der Betroffene vom Grenzübertritt ausgeschlossen wird.
(3) Grenzausweise, die von einem Organ des anderen Vertragsstaates abgenommen wurden, sind der Ausstellungsbehörde unter Mitteilung der hiefür maßgeblichen Gründe zurückzustellen. Beachte für folgende Bestimmung Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

Artikel 10

Die zum Grenzübertritt nach diesem Abkommen berechtigten Personen unterliegen während ihres Aufenthaltes im jenseitigen Grenzbezirk den dort geltenden polizeilichen Meldevorschriften. Sie bedürfen jedoch keiner besonderen Aufenthaltserlaubnis für Ausländer. Beachte für folgende Bestimmung Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

Artikel 11

(1) Die Teilnehmer am Kleinen Grenzverkehr können die Grenze über die für den internationalen Reiseverkehr geöffneten Grenzübertrittsstellen jederzeit bei Tag und bei Nacht überschreiten.
(2) An den übrigen Grenzübertrittsstellen ist der Grenzübertritt vom 1. April bis zum 31. Oktober von 4 Uhr bis 21 Uhr und vom 1. November bis zum 31. März von 7 Uhr bis 18 Uhr mitteleuropäischer Zeit gestattet.
(3) Die lokalen Behörden können die Benützungsdauer der Grenzübertrittsstellen im Rahmen der im Absatz 2 angeführten Tage und Stunden einvernehmlich den jeweiligen Bedürfnissen anpassen. Weiters können sie bei zunehmendem Verkehr oder bei besonders begründetem Bedarf für einzelne Grenzübertrittsstellen die im Absatz 2 angeführten täglichen Benützungszeiten einvernehmlich verlängern.
(4) Die lokalen Behörden haben von Vereinbarungen nach Absatz 3 den Vorsitzenden der Delegation ihres Staates in der Gemischten Kommission zu benachrichtigen. Beachte für folgende Bestimmung Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

Artikel 12

Die Überlandgrundstücke werden von dem Vertragsstaat, in dessen Grenzbezirk sie liegen, keiner höheren Besteuerung unterworfen werden als die Grundstücke der eigenen Staatsbürger im gleichen Grenzbezirk. Beachte für folgende Bestimmung Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

Artikel 13

Für die Verbringung von Waren und Zahlungsmitteln aus einem Grenzbezirk in den anderen wenden die beiden Vertragsstaaten ihre autonomen Vorschriften an, soweit durch dieses oder ein anderes Abkommen nicht anderes bestimmt wird. Beachte für folgende Bestimmung Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

Artikel 14

(1) Die Teilnehmer am Kleinen Grenzverkehr dürfen für Fahrten in den jenseitigen Grenzbezirk Beförderungsmittel ohne Ausfuhrbewilligung und ohne Einfuhrbewilligung sowie frei von Zöllen und sonstigen Abgaben und Gebühren benützen. Die gleichen Begünstigungen gelten auch für das gewöhnliche Zugehör, bei Kraftfahrzeugen auch für den Treibstoff in den mit dem Motor verbundenen Behältern.
(2) Der Übertritt in den jenseitigen Grenzbezirk mit Kraftfahrzeugen darf über alle für den internationalen Reiseverkehr geöffneten Grenzübertrittsstellen erfolgen sowie auch über die Grenzübertrittsstellen für den Kleinen Grenzverkehr, die nach Ansicht der Gemischten Kommision (Artikel 21) für den Kraftfahrzeugverkehr geeignet sind.
(3) Nach Beendigung des Aufenthaltes müssen die Beförderungsmittel in den Grenzbezirk, aus dem sie gekommen sind, zurückgebracht werden.
(4) Hinsichtlich der Haftpflichtversicherung der Kraftfahrzeuge wenden die beiden Vertragsstaaten ihre Bestimmungen an. Beachte für folgende Bestimmung Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

Artikel 15

(1) Die Teilnehmer am Kleinen Grenzverkehr dürfen ohne Ausfuhrbewilligung und ohne Einfuhrbewilligung sowie frei von Zöllen und sonstigen Abgaben und Gebühren aus dem eigenen in den jenseitigen Grenzbezirk verbringen: a) Waren zum persönlichen Gebrauch; diese müssen jedoch nach Beendigung des Aufenthaltes im jenseitigen Grenzbezirk wieder zurückgebracht werden; b) Nahrungsmittel, Getränke, Tabak und Tabakwaren zum eigenen Verbrauch, jedoch nur einmal am Tag; c) Blumen und Kränze anläßlich von Festlichkeiten, Totenfeiern und Totengedenktagen.
(2) Menge, Art und Beschaffenheit der im Absatz 1 lit. a und b angeführten Waren sind in der Anlage F festgesetzt. Die Regierungen beider Vertragsstaaten können unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Interessen der Bewohner der Grenzbezirke diese Anlage im gegenseitigen Einvernehmen, abändern und ergänzen.
(3) Die in den Artikeln 4 und 5 genannten Personen dürfen außerdem ohne Ausfuhrbewilligung und ohne Einfuhrbewilligung sowie frei von Zöllen und sonstigen Abgaben und Gebühren aus einem Grenzbezirk in den anderen verbringen: a) Tiere und das notwendige Futter; b) land- und forstwirtschaftliche Geräte, Werkzeuge, Maschinen und Fahrzeuge samt Ersatzteilen und den erforderlichen Treibstoffen sowie Schmiermitteln; c) alle sonstigen für die Bewirtschaftung der im jenseitigen Grenzbezirk liegenden Grundstücke notwendigen Gegenstände und Materialien, wie Düngemittel aller Art, Saatgut, Setzlinge, Pflanzen, Pflanzenschutzmittel, Tierarzneien, Weingartenpfähle, Kellereigeräte, Fässer sowie Baustoffe zur Erhaltung und Instandsetzung der Gebäude und dergleichen; d) die auf den im jenseitigen Grenzbezirk liegenden Grundstücken gewonnenen landund forstwirtschaftlichen Erzeugnisse (ausgenommen Tabak) und tierische Produkte einschließlich der neugeborenen Tiere sowie die zum Transport dieser Erzeugnisse notwendigen Umschließungen. Diese Erzeugnisse müssen von den oben genannten Personen bis 30. Juni des nächsten Jahres in den eigenen Grenzbezirk verbracht werden.
(4) Tiere sind nach Beendigung der Arbeit oder der Weide, Geräte, Werkzeuge, Maschinen und Fahrzeuge, nicht verbrauchte Futtermittel, Treibstoffe und Schmiermittel nach Beendigung der Arbeit zurückzubringen.
(5) Für die Verbringung von Obst-, Reben- und Forstpflanzen ist ein vom zuständigen Organ des Ursprungslandes ausgestelltes Gesundheitsattest erforderlich.
(6) Ärzte, Tierärzte und Hebammen dürfen die zur Ausübung ihrer Hilfeleistung notwendigen Instrumente und Materialien ohne Ausfuhrbewilligung und ohne Einfuhrbewilligung sowie frei von Zöllen und sonstigen Abgaben und Gebühren von einem Grenzbezirk in den anderen verbringen. Nach Beendigung der Hilfeleistung müssen die Instrumente und das nicht verbrauchte Material wieder zurückgebracht werden. Beachte für folgende Bestimmung Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

Artikel 16

(1) Für die im Grenzübertrittsschein eingetragenen Tiere (Einhufer, Rinder, Schafe und Ziegen) eines Doppelbesitzers, die in den jenseitigen Grenzbezirk zur Arbeit oder zur Weide verbracht werden, sind weder Tierpässe noch tierärztliche Zeugnisse erforderlich, sofern diese Tiere am selben Tag in den Grenzbezirk, aus dem sie kommen, zurückgebracht werden.
(2) Für die im Grenzübertrittsschein eines Doppelbesitzers nicht eingetragenen Tiere und für Tiere anderer Bewohner der Grenzbezirke sind Tierpässe beizubringen, sofern es sich um Tiere handelt, die in den jenseitigen Grenzbezirk zur Arbeit oder zur Weide verbracht und noch am selben Tag in den Grenzbezirk, aus dem sie kommen, zurückgebracht werden.
(3) Für Tiere, die länger als für einen Tag in den jenseitigen Grenzbezirk verbracht werden, sind tierärztliche Zeugnisse beizubringen.
(4) Der Tierpaß hat die Beschreibung der für jedes einzelne Tier charakteristischen Merkmale (Gattung, Geschlecht, etwaige Trächtigkeit, Ohrmarken, Brandzeichen, Farbe und dergleichen), den Zweck des Grenzübertrittes, die Herkunftsgemeinde und die Bestätigung zu enthalten, dass gegen das Inverkehrbringen des Tieres keine veterinärpolizeilichen Bedenken bestehen.
(5) Im tierärztlichen Zeugnis ist, zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 4, zu bescheinigen, dass a) jedes einzelne Tier gesund ist, b) in der Herkunftsgemeinde der Tiere in den letzten 40 Tagen keine auf die betreffende Tiergattung übertragbare anzeigepflichtige Tierkrankheit geherrscht hat, c) die Rinder und Ziegen aus staatlich anerkannten tuberkulose- und bangfreien Beständen stammen oder innerhalb der letzten 30 Tage vor dem Grenzübertritt anläßlich einer Tuberkulinprobe auf Tuberkulose und einer serologischen Blutuntersuchung auf Abortus-Bang negativ reagiert haben.
(6) Der Tierpaß ist von der Herkunftsgemeinde des Tieres, das tierärztliche Zeugnis vom zuständigen Tierarzt auszustellen. Beide Bescheinigungen haben eine Gültigkeitsdauer von 30 Tagen. Für Tiere desselben Eigentümers und derselben Gattung genügt ein Gesamttierpaß oder ein tierärztliches Gesamtzeugnis.
(7) Nach Ablauf von zwei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens, sind für sämtliche Rinder und Ziegen, die in den jenseitigen Grenzbezirk verbracht werden, tierärztliche Zeugnisse nach Absatz 5 beizubringen. Von einem solchen Zeugnis kann jedoch im Falle des Absatzes 1 abgesehen werden, wenn beide Grenzbezirke zu tuberkulose- und bangfreien Gebieten erklärt worden sind.
(8) Für die im jenseitigen Grenzbezirk geborenen Tiere sind die Geburt und die Zugehörigkeit zum ausgebrachten Muttertier, für die dort verstorbenen oder notgeschlachteten Tiere dieser Umstand auf dem Grenzübertrittsschein von der Gemeinde, in der das Ereignis eingetreten ist, zu bescheinigen.
(9) Soweit es sich um Bienen handelt, die zur Saisonweide in den jenseitigen Grenzbezirk verbracht werden, hat die Herkunftsgemeinde zu bescheinigen, daß zur Zeit des Beginnes des Weideganges in der Gemeinde keine auf Bienen übertragbare anzeigepflichtige Tierseuche geherrscht hat. Beachte für folgende Bestimmung Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

Artikel 17

(1) Alle Tiere, mit Ausnahme der im Artikel 16 Absatz 1 genannten und der Bienen, unterliegen dem Zollvormerkverfahren. In diesem Verfahren können die Zollorgane die Sicherstellung der auf die Tiere entfallenden Zölle und sonstigen Abgaben und Gebühren anordnen. Für diese Sicherstellung kann auch eine schriftliche Haftungserklärung des Eigentümers der Tiere oder eine andere in den Zollbestimmungen vorgesehene Haftung angenommen werden.
(2) Für Tiere, die aus einem Grenzbezirk in den anderen zur Weide aufgetrieben werden, hat der Eigentümer (Nutzungsberechtigte) bei deren Übertritt über die Staatsgrenze den Zollorganen der beiden Vertragsstaaten ein eigenhändig unterfertigtes Verzeichnis der zum Auftrieb bestimmten Tiere zu übergeben. Ein gleiches Verzeichnis ist beim Gemeindeamt des Auftriebsortes nach erfolgtem Grenzübertritt abzugeben. In dieses Verzeichnis sind für jedes Tier die charakteristischen Merkmale (Artikel 16 Absatz 4) einzutragen. Beachte für folgende Bestimmung Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

Artikel 18

(1) Das Verbringen von Tieren zur Sömmerungsweide im jenseitigen Grenzbezirk und ihre Rückführung ist nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn gegen die Verbringung und Rückführung keine veterinärpolizeilichen Bedenken bestehen. Die Weidezeit darf sieben Monate nicht überschreiten und soll sich nach Möglichkeit auf die Monate Mai bis November beschränken.
(2) Erscheint aus veterinärpolizeilichen Gründen die Rückführung der Tiere innerhalb der Weidezeit erforderlich, oder können aus denselben Gründen die Tiere bei Abschluß, der Weidezeit nicht zurückgeführt werden, gelten die hiefür maßgeblichen Verfügungen der zuständigen Behörde. Diese wird hievon vorher die zuständige Behörde des jenseitigen Grenzbezirkes in Kenntnis setzen.
(3) Die Eigentümer (Nutzungsberechtigten) der Tiere und deren Hirten und Sennen haben dafür Sorge zu tragen, daß die Tiere während des Weideaufenthaltes im jenseitigen Grenzbezirk mit Tieren aus diesem Grenzbezirk nicht in Berührung kommen.
(4) Die Rückkehr der Tiere einschließlich der während der Weidezeit geborenen Tiere hat an derselben Grenzübertrittsstelle zu erfolgen, über die der Auftrieb erfolgte. Der Eigentümer (Nutzungsberechtigte) hat die Rückkehr der Tiere den Zollorganen der beiden Vertragsstaaten unter Vorlage der im Artikel 16 angeführten Bescheinigungen vorher bekanntzugeben.
(5) Den Eigentümern (Nutzungsberechtigten) der Tiere und deren Hirten und Sennen, die im Besitz von Grenzausweisen sind, ist gestattet, nach verlaufenen Tieren zu suchen, um sie zur Herde zurückzubringen. Sie haben dies vorher dem nächsten Gemeindeamt oder dem nächsten Grenzkontrollorgan anzuzeigen.
(6) Die während der Weidezeit angefallenen Erzeugnisse der Vieh- und Molkereiwirtschaft, wie Milch, Butter, Käse, Haare, Wolle, Hörner, Klauen und Häute, sowie das beschaute und hiebei für den menschlichen Genuß tauglich befundene Fleisch geschlachteter Tiere sind, sofern diese Gegenstände nicht im jenseitigen Grenzbezirk verbraucht wurden, längstens binnen vier Wochen nach Rückkehr der Tiere in den Grenzbezirk zu verbringen, aus dem die Tiere stammen.
(7) Der Verkauf von Tieren auf der Weide, das Belegen von Tieren aus dem einen Grenzbezirk durch Tiere aus dem anderen Grenzbezirk sowie das Verbringen von verendeten Tieren, von Teilen solcher Tiere und von nicht beschautem Fleisch ist nicht gestattet. Wenn es aus Gründen der Tierzucht zweckmäßig ist und veterinärpolizeilich keine Bedenken bestehen, kann die zuständige Behörde nach Anhörung der zuständigen Behörde des jenseitigen Grenzbezirkes vom Belegverbot Ausnahmen bewilligen.
(8) Die während der Weidezeit geborenen Tiere und die im Absatz 6 angeführten Erzeugnisse können ohne Ausfuhrbewilligung und ohne Einfuhrbewilligung sowie frei von Zöllen und sonstigen Abgaben und Gebühren in den Grenzbezirk des Eigentümers (Nutzungsberechtigten) der Tiere verbracht werden, soweit sie der Zahl und Gattung der Tiere und der Weidedauer entsprechen. Beachte für folgende Bestimmung Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

Artikel 19

(1) Wenn in einem Grenzbezirk eine Tierseuche auftritt, kann die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaates das Verbringen von Tieren, tierischen Teilen, Erzeugnissen und Rohstoffen sowie von Gegenständen, die Träger eines Ansteckungsstoffes von Tierseuchen sein können, in ihren Grenzbezirk für die Dauer der Seuchengefahr beschränken oder verbieten.
(2) Soweit dieses Abkommen nicht anderes bestimmt, gelten in den beiden Grenzbezirken die autonomen veterinärpolizeilichen Vorschriften.
(3) Die zuständigen Behörden in den Grenzbezirken haben einander das Auftreten von ansteckenden Tierkrankheiten in ihrem Grenzbezirk und die in diesem Zusammenhang getroffenen veterinärpolizeilichen Maßnahmen mitzuteilen. Ferner haben sie einander die erlassenen Beschränkungen und Verbote sowie deren Aufhebung mitzuteilen. Beachte für folgende Bestimmung Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

Artikel 20

Die Ausfuhrverbote und die Einfuhrverbote und Beschränkungen aus Gründen der Gesundheits- und Veterinärpolizei sowie des Pflanzenschutzes werden durch dieses Abkommen, soweit nicht anderes bestimmt ist, nicht berührt. Beachte für folgende Bestimmung Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

Artikel 21

(1) Um die Entwicklung des Kleinen Grenzverkehrs zu fördern und eine geregelte Anwendung dieses Abkommens zu gewährleisten, wird eine Gemischte Kommission gebildet. Die Kommission besteht aus einer österreichischen und einer jugoslawischen Delegation, wobei jede Delegation höchstens sechs Mitglieder umfaßt. Beide Seiten können Experten beiziehen.
(2) Die Kommission hat die Aufgabe, alle Fragen, die sich bei der Auslegung und Anwendung dieses Abkommens ergeben, zu behandeln und Änderungen oder Ergänzungen dieses Abkommens ihren Regierungen vorzuschlagen.
(3) Die Beschlüsse der Kommission werden von den beiden Delegationen einvernehmlich gefaßt In Fällen, in denen in der Kommission keine Übereinstimmung erzielt wurde, kann der diplomatische Weg beschriften werden.
(4) Die Beschlüsse der Kommission werden nach gegenseitiger Benachrichtigung, daß die innerstaatlichen gesetzlichen Voraussetzungen hiefür gegeben sind, wirksam. Dies gilt nicht für Beschlüsse, die Vorschläge zur Änderung oder Ergänzung dieses Abkommens enthalten.
(5) Die Kommission wird alle zwei Jahre eine ordentliche Tagung abwechselnd in einem der beiden Vertragsstaaten abhalten. Außerdem können außerordentliche Tagungen auf Verlangen eines Vertragsstaates einberufen werden. Über Ort und Zeit der Tagungen werden sich beide Vertragsstaaten rechtzeitig verständigen. Beachte für folgende Bestimmung Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

Artikel 22

(1) Den Mitgliedern und Experten der Gemischten Kommission und den Vertretern der Lokalbehörden, die mit der Durchführung dieses Abkommens befaßt sind, wird ein Sonderausweis nach dem Muster der Anlage G ausgestellt. Der Sonderausweis berechtigt den Inhaber zum Überschreiten der Staatsgrenze an allen für den Kleinen Grenzverkehr geöffneten Grenzübertrittsstellen.
(2) Der Sonderausweis wird in der Republik Österreich vom Bundesministerium für Inneres, in der Republik Slowenien vom Innenministerium ausgestellt.
(3) Die Bestimmungen des Artikels 8 Absatz 2 sind auf die Sonderausweise sinngemäß anzuwenden. Beachte für folgende Bestimmung Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

Artikel 23

Die beiden Vertragsstaaten behalten sich das Recht vor, in Ausnahmefällen, insbesondere aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, und bei Obwalten sonstiger außerordentlicher Umstände den Kleinen Grenzverkehr zeitweilig an bestimmten Grenzabschnitten oder zur Gänze zu sperren. In einem solchen Fall wird der Vertragsstaat, der die Sperre verfügt, den anderen Vertragsstaat nach Möglichkeit eine Woche vorher hievon verständigen. Beachte für folgende Bestimmung Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

Artikel 24

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden in Wien ausgetauscht.
(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens treten außer Kraft: a) Übereinkommen zur Regelung des Kleinen Grenzverkehrs zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien vom 19. März 1953, b) Zusatzabkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien vom 18. März 1960 zum Übereinkommen zur Regelung des Kleinen Grenzverkehrs vom 19. März 1953, c) Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien vom 18. Juli 1963 über Änderungen und Ergänzungen des Übereinkommens zur Regelung des Kleinen Grenzverkehrs zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien vom 19. März 1953 und des Zusatzabkommens hiezu vom 18. März 1960, d) Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien vom 27. November 1964 über neuerliche Änderungen und Ergänzungen der geltenden Übereinkommen zur Regelung des Kleinen Grenzverkehrs, e) Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien vom 28. September 1965 über neuerliche Änderungen und Ergänzungen der geltenden Übereinkommen zur Regelung des Kleinen Grenzverkehrs.
(4) Die Grenzausweise, die nach den Anlagen der im Absatz 3 genannten Übereinkommen in der zuletzt gültigen Fassung ausgestellt wurden, gelten als Grenzausweise im Sinne dieses Abkommens. Solche Grenzausweise dürfen noch bis 31. Dezember 1969 ausgestellt werden.
(5) Jeder Vertragsstaat kann dieses Abkommen jederzeit schriftlich kündigen. Das Abkommen tritt sechs Monate nach Erhalt dieser Notifikation außer Kraft. ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten, nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen. GESCHEHEN zu Ankaran, am 28. September 1967, in zwei Urschriften, jede in deutscher und serbokroatischer Sprache, jedoch die Anlagen C, D, E und G in deutscher und slowenischer Sprache, wobei jeder Text authentisch ist. Beachte für folgende Bestimmung Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“. Anlage A

Verzeichnis Verzeichnis der Gemeinden, deren Gebiete den Grenzbezirk der Republik Österreich bilden Gemeinden im politischen Bezirk Jennersdorf:

Deutsch Kaltenbrunn Eltendorf Heiligenkreuz im Lafnitztal Jennersdorf Königsdorf Minihof Liebau Mogersdorf Mühlgraben Neuhaus am Klausenbach Sankt Martin an der Raab Rudersdorf Weichselbaum

Gemeinden im politischen Bezirk Fürstenfeld:

Fürstenfeld Loipersdorf bei Fürstenfeld Stein Übersbach von der Gemeinde Altenmarkt bei Fürstenfeld die Katastralgemeinden Speltenbach und Stadtbergen von der Gemeinde Söchau die Katastralgemeinden Kohlgraben, Söchau und Tautendorf

Gemeinden im politischen Bezirk Feldbach:

Aug-Radisch Bad Gleichenberg Bairisch Kölldorf Fehring Feldbach Frutten-Gießelsdorf Gnas Gossendorf Grabersdorf Hohenbrugg-Weinberg Johnsdorf-Brunn Kapfenstein Krusdorf Leitersdorf im Raabtal Lödersdorf Maierdorf Merkendorf Mühldorf bei Feldbach Perlsdorf Pertlstein Poppendorf Raabau Raning Sankt Anna am Aigen Stainz bei Straden Trautmannsdorf in Oststeiermark Unterlamm von der Gemeinde Gniebing-Weißenbach die Katastralgemeinde Weißenbach von der Gemeinde Hatzendorf die Katastralgemeinden Habegg, Hatzendorf und Oedgraben von der Gemeinde Jagerberg die Katastralgemeinde Lugitsch

Gemeinden im politischen Bezirk Radkersburg:

Bierbaum am Auersbach Deutsch Goritz Dietersdorf am Gnasbach Eichfeld Gosdorf Halbenrain Hof bei Straden Klöch Mettersdorf am Saßbach Mureck Murfeld Bad Radkersburg Radkersburg Umgebung Ratschendorf Sankt Peter am Ottersbach Straden Tieschen Trössing Weinburg am Saßbach

Gemeinden im politischen Bezirk Leibnitz:

Arnfels Berghausen Breitenfeld am Tannenriegel Ehrenhausen Eichberg-Trautenburg Gabersdorf Gamlitz Glanz a. d. Weinstraße Gleinstätten Gralla Großklein Hainsdorf im Schwarzautal Heimschuh Kaindorf an der Sulm Kitzeck im Sausal Leibnitz Leutschbach Oberhaag Obervogau Pistorf Ragnitz Ratsch an der Weinstraße Retznei Sankt Andrä-Höch Sankt Johann im Saggautal Sankt Nikolai ob Draßling Sankt Veit am Vogau Schloßberg Seggauberg Spielfeld Straß in Steiermark Sulztal an der Weinstraße Tillmitsch Vogau Wagna Wolfsberg im Schwarzautal

Gemeinden im politischen Bezirk Deutschlandsberg:

Aibl Eibiswald Großradl Hollenegg Limberg bei Wies Pitschgau Pölfing-Brunn Sankt Martin im Sulmtal Sankt Oswald ob Eibiswald Sankt Peter im Sulmtal Schwanberg Soboth Sulmeck-Greith Unterbergla Wernersdorf Wielfresen Wies von der Gemeinde Groß St. Florian die Katastralgemeinden Grünau und Lebing von der Gemeinde Wettmannstätten die Katastralgemeinden Lassenberg und Weniggleinz

Gemeinden im politischen Bezirk Wolfsberg:

Lavamünd Sankt Georgen im Lavanttal Sankt Paul im Lavanttal

Gemeinden im politischen Bezirk Völkermarkt:

Bleiburg Eberndorf Eisenkappel-Vellach Feistritz ob Bleiburg Gallizien Globasnitz Neuhaus Ruden Sittersdorf

Gemeinden im politischen Bezirk Klagenfurt-Land:

Feistritz im Rosental Ferlach Sankt Margarethen im Rosental Zell

Gemeinden im politischen Bezirk Villach-Land:

Arnoldstein Feistritz an der Gail Finkenstein Hohenthurn Nötsch im Gailtal Rosegg Sankt Jakob im Rosental Wernberg Politischer Bezirk Villach-Stadt: Stadt Villach

Verzeichnis der Ortschaften, deren Gebiete den Grenzbezirk der Republik Slowenien bilden Ortschaften in der Stadtgemeinde Murska Sobota:

Bakovci Cernelavci Krog Kupsinci Markisavci Murska Sobota Nemcavci Polana Rakican Satahovci Vescica

Ortschaften in der Gemeinde Moravske Toplice:

Andrejci Lukacevci Martjanci Mlajtinci Moravske Toplice Norsinci Sebeborci

Ortschaften in der Gemeinde Gornji Petrovci:

Adrijanci Boreca Gornji Petrovci Lucova Martinje Neradnovci Peskovci Stanjevci Sulinci Zenavlje

Ortschaften in der Gemeinde Puconci:

Beznovci Bodonci Brezovci Bokraci Dankovci Gorica Lemerje Mackovci Moscanci Otovci Pecarovci Poznanovci Predanovci Prosecka Vas Puconci Puzevci Strukovci Salamenci Vadarci Vaneca Zenkovci

Ortschaften in der Gemeinde Cankova-Tisina:

Borejci Cankova Domajinci Gederovci Gerlinci Gornji Crnci Gradisce Korovci Krajna Krasci Murski Crnci Murski Petrovci Petanjci Rankovci Skakovci Sodisnici Tisina Topolovci Tropovci Vanca Vas

Ortschaften in der Gemeinde Hodos-Salovci:

Budinci Cepinci Markovci

Ortschaften in der Gemeinde Kuzma:

Dolic Dolnji Slaveci Gornji Slaveci Grad Kovacevci Kruplivnik Kuzma Matjasevci Motovilci Radovci Trdkova Vidonci

Ortschaften in der Gemeinde Rogasovci:

Fiksinci Kramarovci Nuskova Ocinje Pertoca Rogasovci Ropoca Serdica Sotina Sveti Jurij Veceslavci

Ortschaften in der Gemeinde Gornja Radgona:

Apace Azenski vrh Cresnjevci Crnci Drobtinci Gornji Ivanjci Gornja Radgona Grabe Hercegovscak Ivanjski vrh Ivanjsevci ob Scavnici Ivanjsevski vrh Janhova Kunova Lastomerci Lesane Lokavci Lomanose Lutverci Mahovci Mele Nasova Negova Noricki vrh Novi vrh Oceslavci Orehovci Orehovski vrh Plitvica Plitvicki vrh Podgorje Podgrad Pogled Police Ptujska cesta Rodmosci Radvenci Segovci Spodnji Ivanjci Spodnje Konjisce Spodnja Scavnica Stavesinci Stavesnski vrh Stogovci Vratja vas Vratji vrh Zagajski vrh Zbigovci Zgornje Konjisce Zepovci Ziberci

Ortschaften in der Gemeinde Sv. Jurij:

Biserjane Blagus Bolehnecici Brezje Cakova Dragotinci Gabrc Galusak Grabsinci Grabonos Jamna Kocki vrh Kokolajnscak Kraljevci Kupetinci Kutinci Mali Moravscak Rozicki vrh Selisci Slaptinci Sovjak Stanetinci Stara gora Terbegovci Videm Zenik Zihlava

Ortschaften in der Gemeinde Radenci:

Boraceva Hrastje-Mota Hrasenski vrh Janzev vrh Kapelski vrh Kobilscak Kocjan Melanjski vrh Murski vrh Murscak Okoslavci Paricjak Racki vrh Radenci Radenski vrh Rihtarovci Spodnji Kocjan Sratovci Turjanci Turjanski vrh Zgornji Kocjan Zrnova

Ortschaften in der Gemeinde Ljutomer:

Babinci Banovci Berkovci Berkovski Prelogi Bolehnecici Boreci Bucecovci Buncani Dobrava Gajsevci Grabe pri Ljutomeru Grlava Iljasevci Kljucarovci pri Ljutomeru Kokorici Kristanci Krizevci pri Ljutomeru Ljutomer Logarovci Lukavci Norsinci pri Ljutomeru Spodnji Kamenjsak Stara Nova vas Salinci Verzej Vucja vas Zasadi

Ortschaften in der Gemeinde Lenart:

Andrenci Benedikt v Slovenskih goricah Brengova Cenkova Cerkvenjak Cogetinci Cagona Drazen vrh (-del) Drvanja Froleh Grabonoski vrh Ihova Ivanjski vrh Jurovski dol Kadrenci Komarnica Kremberk Krivi vrh Ledinek Lenart v Slovenskih goricah Locki vrh Lokavec Lormanje Malna Mocna Negovski vrh Obrat Osek Pesceni vrh Radehova Rozengrunt Smolinci Spodnja Backova Spodnji Gasteraj Spodnji Zerjavci Spodnje Partinje Spodnji Porcic Spodnja Rocica Srednji Gasteraj Stanetinci Stara Gora Sveta Ana v Slovenskih goricah Sveta Trojica v Slovenskih goricah Sveti Trije kralji v Slovenskih goricah Stajngrova Trotkova Trstenik Vanetina Varda Zamarkova Zgornja Backova Zgornji Porcic Zgornja Rocica Zgornja Scavnica Zgornji Gasteraj Zgornje Verjane Zgornje Partinje Zgornji Zerjavci Zenjak Zice Zitence Zupetinci

Ortschaften in der Stadtgemeinde Maribor:

Bresternica Gaj nad Mariborom Grusova Jelovec Kamnica Laznica Limbus Rospoh-del Ruperce Srednje Sober Zgornji Slemen-del

Ortschaften in der Gemeinde Pesnica:

Dolnja Pocehova Dragucova Drankovec Flekusek Gacnik Jareninski dol Jareninski vrh Jelence Kusernik-del Lozane Mali dol Pernica Pesnica pri Mariboru Pesniski dvor Pocenik Policka vas Policki vrh Ranca Rocica Slatenik Spodnje Dobrenje Spodnje Hlapje Spodnji Jakobski dol Vajgen Vosek Vukovje Vukovski dol Vukovski vrh Zgornje Hlapje Zgornji Jakobski dol

Ortschaften in der Gemeinde Sentilj:

Cersak Cirknica Drazen vrh-del Jurjevski dol Kaniza Kozjak pri Cersaku Kresnica Plodrsnica Selnica ob Muri Sladki vrh Spodnja Velka Srebotje Stara gora pri Sentilju Svecane Sentilj v Slovenskih goricah Somat Strihovec Trate Vranji vrh Zgornja Velka Zgornje Dobrenje Zgornje Gradisce

Ortschaften in der Gemeinde Kungota:

Ciringa Gradiska Grusena Jedlovnik Jurski vrh Kozjak nad Pesnico Pesnica Plac Plintovec Podigrac Rospoh-del Slatina Slatinski dol Spodnje Vrtice Svecina Spicnik Vrsnik Zgornja Kungota Zgornje Vrtice

Ortschaften in der Gemeinde Radlje ob Dravi:

Brezni vrh Dobrava Radelca Radlje ob Dravi Remsnik Spodnja Vizinga Spodnja Orlica Sv. Anton na Pohorju Sv. trije kralji St. Janz pri Radljah Vas Vuhred Zgornja Vizinga Zgornji kozji vrh

Ortschaften in der Gemeinde Muta:

Gortina Mlake Muta Pernice Podliplje Sv. Jernej nad Muto

Ortschaften in der Gemeinde Podvelka-Ribnica:

Brezno Hudi kot Janzevski vrh Javnik Josipdol Kozji Vrh Lehen na Pohorju Ozbalt Podvelka Rdeci breg-del Ribnica na Pohorju Spodnja Kapla Vurmat-del Zgornja Kapla Zgornja Orlica Zgornji Janzevski vrh Zgornji Lehen na Pohorju

Ortschaften in der Gemeinde Vuzenica:

Dravce Sv. Primoz na Pohorju Sv. Vid Sentjanz nad Dravcami Vuzenica

Ortschaften in der Gemeinde Dravograd:

Sveti Bostjan Bukovska vas Crnece Crneska gora Dobrova pri Dravogradu Dravograd Gorce Goriski vrh Kozji vrh nad Dravogradom Libelice Libeliska gora Ojstrica Otiski vrh Podklanc Selovec Sveti Danijel Sv. Duh Sentjanz pri Dravogradu Tolsti vrh pri Ravnah na Koroskem (del) Trbonje Tribej Velka Vic Vrata

Ortschaften in der Gemeinde Ravne-Prevalje:

Belsak Brdinje Breznica Dobja vas Dobrije Dolga brda Koroski Selovec Kotlje Kot pri Prevaljah Lese Lokovica Navrski vrh Podgora Podkraj Poljana Prevalje Preski vrh Ravne na Koroskem Sele (del) Strazcisce Strojna Suhi vrh Sentanel Tolsti vrh pri Ravnah na Koroskem (del) Urslja gora Zagrad Zelenbreg Zgornja Jamnica

Ortschaften in der Gemeinde Crna na Koroskem:

Bistra Crna na Koroskem Javorje Jazbina Koprivna Ludranski vrh Podpeca Topla Zerjav

Ortschaften in der Gemeinde Mezica:

Breg Lom Mezica Onkraj Meze Plat Podkraj pri Mezici

Ortschaften in der Stadtgemeinde Slovenj Gradec:

Brda Gmajna Golavabuka Gradisce Legen Mislinjska Dobrava Pamece Podgorje Raduse Sele-del Slovenj Gradec Spodnji Razbor Stari trg Smartno pri Slovenj Gradcu Tomaska vas Troblje Turiska vas Vrhe

Ortschaften in der Gemeinde Mozirje:

Brezje Dol Suha Grusovlje Lepa njiva Ljubija Mozirje Nizka Poljane Prihova Radegunda Recica ob Savinji Spodnja Recica Sentjanz Smihel nad Mozirjem Trnovec Varpolje

Ortschaften in der Gemeinde Ljubno:

Juvanje Ljubno ob Savinji Melise Okonina Planina Primoz pri Ljubnem Radmirje Savina Ter

Ortschaften in der Gemeinde Luce:

Konjski vrh Krnica Logarska dolina Luce Podolseva Podveza Podvolovljek Raduha Robanov kot Solcava Strmec

Ortschaften in der Gemeinde Nazarje:

Nazarje

Ortschaften in der Stadtgemeinde Kranj:

Babni vrt Golnik Gorice Povlje Srednja vas-Gorice Trstenik Zalog

Ortschaften in der Gemeinde Cerklje na Gorenjskem:

Ambroz pod Krvavcem Apno Ravne Sidraz Stiska vas Sveti Lenart Senturska gora Stefanja gora

Ortschaften in der Gemeinde Preddvor:

Baselj Hrib Kokra Mace Mozjanca Nova vas Potoce Preddvor Spodnje Jezersko Zgornje Jezersko

Ortschaften in der Gemeinde Trzic:

Bistrica pri Trzicu Brdo Breg ob Bistrici Brezje pri Trzicu Cadovlje pri Trzicu Dolina Gozd Grahovse Hudi Graben Hudo Husica Jelendol Kovor Krize Lese Loka Lom pod Storzicem Novake Palovice Podljubelj Popovo Potarje Pristava Retnje Rocevnica Sebenje Senicno Slap Spodnje Veterno Trzic Vadice Visoce Zgornje Veterno Zvirce Ziganja vas

Ortschaften in der Gemeinde Radovljica:

Begunje na Gorenjskem Brda Brezje Crnivec Dobropolje Dvorska vas Globoko Gorica Hlebce Hrase Lancovo Lesce Ljubno Mlaka Mosnje Nose Nova vas pri Lescah Peracica Poljce Posavec Praproce Radovljica Slatna Spodnja Lipnica Spodnji Otok Srednja vas Studencice Vosce Vrbnje Zadnja vas Zapuze Zgornja Lipnica Zgornji Otok Zgosa

Ortschaften in der Gemeinde Bled:

Bled Bodesce Bohinjska Bela Grabce Koritno Krnica Mevkuz Perniki Podhom Poljsica pri Gorjah Radovna Ribno Selo pri Bledu Spodnje Laze Spodnje Gorje Visevnica Zasip Zgornje Gorje Zgornje Laze

Ortschaften in der Gemeinde Jesenice:

Blejska Dobrava Breg Breznica Doslovce Hrusica Javorniski rovt Jesenice Kocna Lipce Mojstrana Moste Planina pod Golico Plavski rovt Podkocna Potoki Prihodi Rodine Selo pri Zirovnici Smokuc Vrba Zabreznica Zirovnica

Ortschaften in der Gemeinde Kranjska gora:

Belca Dovje Gozd Martuljek Kranjska gora Log Mojstrana Podkoren Ratece Srednji vrh Zgornja Radovna

Ortschaften in der Gemeinde Ruse:

Bezena Bistrica ob Dravi Cinzat Cresnjevec ob Dravi Fala Fala grad Gradisce na Kozjaku Janzeva gora Lobnica Log Puscava Rdeci breg-del Ruse Ruta Selnica ob Dravi Smolnik Spodnja Selnica Spodnji Boc Spodnji Slemen Sv. Duh na Ostrem vrhu Veliki boc Vurmat-del Zgornja Selnica Zgornji Boc Zgornji Slemen-del Begleitende Dokumente Anlagen Anlage A Beachte für folgende Bestimmung Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“. Anlage B

Verzeichnis der Grenzübertrittsstellen

1. Tauka – Matjaševci 2. Bonisdorf – Kuzma 3. Kalch – Sotina 4. Sankt Anna – Kramarovci 5. Gruisla – Fikšinci 6. Pölten – Gerlinci 7. Goritz – Korovci 8. Zelting – Cankova 9. Sicheldorf – Gederovci 10. Radkersburg – Gornja Radgona 11. Mureck – Trate 12. Weitersfeld – Sladki vrh 13. Spielfeld – Šentilj (Straße) 14. Spielfeld – Šentilj (Autobahn) 15. Spielfeld – Maribor (Eisenbahn) 16. Ehrenhausen – Plač 17. Berghausen – Švečina 18. Sulztal – Špičnik 19. Langegg – Jurij 20. Großwalz – Duh na Ostrem vrhu 21. Schloßberg – Gradišče 22. Arnfels – Kapla 23. Oberhaag – Remšnik 24. Radlpaß – Radlje 25. Soboth – Muta 26. Laaken – Pernice 27. Rabenstein – Vič 28. Leifling – Libeliče 29. Grablach – Holmec 30. Bleiburg – Prevalje (Eisenbahn) 31. Raunjak – Mežica 32. Paulitschsattel – Pavličevo sedlo 33. Seebergsattel – Jezersko 34. Loibltunnel – Ljubelj 35. Karawankentunnel – Karavanke 36. Rosenbach – Jesenice (Eisenbahn) 37. Wurzenpaß – Korensko sedlo Beachte für folgende Bestimmung Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“. Anlage C (Anm.: Anlage C als PDF dokumentiert) Begleitende Dokumente Anlagen Anlage C Beachte für folgende Bestimmung Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“. Anlage D (Anm.: Anlage D als PDF dokumentiert) Begleitende Dokumente Anlagen Anlage D Beachte für folgende Bestimmung Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“. Anlage E (Anm.: Anlage E als PDF dokumentiert) Begleitende Dokumente Anlagen Anlage E Beachte für folgende Bestimmung Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“. Anlage F (Anm.: Anlage F als PDF dokumentiert) Begleitende Dokumente Anlagen Anlage F Beachte für folgende Bestimmung Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“. Anlage G (Anm.: Anlage G als PDF dokumentiert) Begleitende Dokumente Anlagen Anlage G
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