BGBl. II Nr. 113/2018
BGBl. II Nr. 113/2018
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über die Abgabe von HIV-Tests zur Eigenanwendung (BGBl. II Nr. 113/2018)
Langtitel
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über die Abgabe von HIV-Tests zur Eigenanwendung
StF: BGBl. II Nr. 113/2018
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 99 Abs. 1 Medizinproduktegesetz – MPG, BGBl. Nr. 657/1996 , zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2014 , wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:
§ 1.
„HIV-Tests zur Eigenanwendung“ sind In-vitro-Diagnostika zur Feststellung des HIV-Status, die nach der vom Hersteller festgelegten Zweckbestimmung von Laien in der häuslichen Umgebung angewendet werden können.
§ 2.
(1) HIV-Tests zur Eigenanwendung dürfen an den Endverbraucher nur durch öffentliche Apotheken abgegeben werden.
(2) Die Abgabe im Versandhandel ist verboten.
§ 3.
Im Rahmen der Abgabe ist insbesondere über die möglichen Testergebnisse und deren Folgen, Bedeutung und Tragweite sowie über das diagnostische Fenster bei einem negativen Testergebnis aufzuklären.
§ 4.
Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2018 in Kraft.