Monitoring Gesetzessammlung

BGBl. II Nr. 125/2026

AT - Österreichisches Bundesrecht

BGBl. II Nr. 125/2026

A 13 Fahrverbotsverordnung 30. Mai 2026 (BGBl. II Nr. 125/2026)

Beachte für folgende Bestimmung

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur über Fahrverbote auf der A 12 Inntal Autobahn, A 13 Brenner Autobahn und A 14 Rheintal/Walgau Autobahn am 30. Mai 2026 (A 13 Fahrverbotsverordnung 30. Mai 2026)
StF: BGBl. II Nr. 125/2026

Änderung

BGBl. II Nr. 127/2026

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund § 43 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 , zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 17/2026 , wird wegen der Abhaltung einer nicht untersagten Versammlung aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs und von Personen (Teilnehmer an einer Versammlung) verordnet:

§ 1.

(1) Das Fahren mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t und von Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt, ist am 30. Mai 2026 1. in der Zeit von 09:00 bis 19:00 Uhr auf der A 12 Inntal Autobahn und der A 13 Brenner Autobahn in Fahrtrichtung Staatsgrenze Österreich/Italien, sowie 2. in der Zeit von 09:00 bis 18:00 Uhr auf der A 14 Rheintal/Walgau Autobahn verboten, wenn das Ziel der Fahrt über den Autobahnabschnitt Hauptmautstelle Schönberg bis Anschlussstelle Brenner Nord der A 13 Brenner Autobahn erreicht werden soll.
(2) Außerdem ist das Fahren mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t und von Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt, auf der A 13 Brenner Autobahn in Fahrtrichtung A 12 von der Staatsgrenze Österreich/Italien bis zur Anschlussstelle Brenner Nord am 30. Mai 2026 in der Zeit von 10:00 bis 19:00 Uhr verboten, wenn das Ziel der Fahrt über den Autobahnabschnitt Anschlussstelle Brenner Nord bis Hauptmautstelle Schönberg der A 13 Brenner Autobahn erreicht werden soll. Beachte für folgende Bestimmung Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

§ 2.

Das Befahren der A 13 Brenner Autobahn zwischen der Hauptmautstelle Schönberg und der Anschlussstelle Brenner Nord ist am 30. Mai 2026 in der Zeit von 11:00 bis 19:00 Uhr in beiden Fahrtrichtungen verboten. Beachte für folgende Bestimmung Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

§ 3.

Die Erklärung zur Autobahn der A 13 Brenner Autobahn wird am 30. Mai 2026 in der Zeit von 11:00 bis 19:00 Uhr im Bereich der Anschlussstelle Matrei zwischen km 19,0 und km 19,5 aufgehoben.
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