BGBl. II Nr. 384/2019
BGBl. II Nr. 384/2019
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über den 65. Nachtrag zum Arzneibuch (BGBl. II Nr. 384/2019)
Langtitel
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über den 65. Nachtrag zum Arzneibuch
StF: BGBl. II Nr. 384/2019
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 2 des Arzneibuchgesetzes 2012 – ABG 2012, BGBl. I Nr. 44/2012 , wird verordnet:
§ 1.
Die deutschsprachige Fassung des sechsten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, neunte Ausgabe 2017, Nachtrag 9.6, Amtliche österreichische Ausgabe, wird in Kraft gesetzt.
§ 2.
Die Monographien und Texte des fünften Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, neunte Ausgabe 2017, Nachtrag 9.5, sowie die Monographien und Texte des Österreichischen Arzneibuches, die jeweils durch Vorschriften des sechsten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, neunte Ausgabe 2017, Nachtrag 9.6, ersetzt werden, werden außer Kraft gesetzt.
§ 3.
Die deutschsprachige Fassung des siebten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, neunte Ausgabe 2017, Nachtrag 9.7, Amtliche österreichische Ausgabe, wird in Kraft gesetzt.
§ 4.
Die Monographien und Texte des sechsten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, neunte Ausgabe 2017, Nachtrag 9.6, sowie die Monographien und Texte des Österreichischen Arzneibuches, die jeweils durch Vorschriften des siebten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, neunte Ausgabe 2017, Nachtrag 9.7, ersetzt werden, werden außer Kraft gesetzt.
§ 5.
Die §§ 1 und 2 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung, die §§ 3 und 4 mit Ablauf des zweiten Tages nach der Kundmachung in Kraft.