Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der ... (0.514.121.41)
Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der ... (0.514.121.41)
Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Bulgarien über den gegenseitigen Schutz und den Austausch klassifizierter Informationen
Abgeschlossen am 20. Januar 2026 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 24. Juli 2026 (Stand am 24. Juli 2026)
Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
Zweck des vorliegenden Abkommens ist es, den Schutz klassifizierter Informationen sicherzustellen, die im Allgemeinen zwischen den Vertragsparteien erstellt oder direkt oder indirekt zwischen ihnen ausgetauscht werden.
Das vorliegende Abkommen legt die Verfahren gemäss den Gesetzen und Vorschriften der Vertragsparteien bei der Anwendung von Sicherheitsgrundsätzen für den Schutz von zwischen den Vertragsparteien ausgetauschten klassifizierten Informationen fest.
Art. 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne des vorliegenden Abkommens gelten die folgenden Begriffe:
(1)
«Klassifizierte Informationen»: Informationen und Materialien in jeglicher Form, von beliebiger Art und unabhängig von der Übermittlungsmethode, die bereits erstellt oder in Erstellung sind, denen eine Klassifizierungsstufe zugewiesen wurde und die im Interesse der nationalen Sicherheit und in Übereinstimmung mit den jeweiligen nationalen Gesetzen und Vorschriften Schutz vor unbefugtem Zugang oder unbefugter Offenlegung erfordern.
(2)
«Klassifizierungsstufe»: die Kategorie, mit der gemäss den nationalen Gesetzen und Vorschriften die Wichtigkeit der klassifizierten Informationen, das Mass der Einschränkung in Bezug auf den Zugang zu diesen sowie der von den Vertragsparteien zu beachtende Schutzgrad angegeben wird. Ebenfalls wird damit die Kategorie bezeichnet, auf deren Grundlage die Informationen identifiziert werden.
(3)
«Zuständige Sicherheitsbehörde»: die Behörde, die gemäss den nationalen Gesetzen und Vorschriften der betreffenden Vertragspartei die staatliche Politik zum Schutz klassifizierter Informationen umsetzt, die Gesamtkontrolle in diesem Bereich ausübt sowie das vorliegende Abkommen umsetzt. Die zuständigen Behörden sind in Artikel 4 des vorliegenden Abkommens aufgeführt.
(4)
«Übermittelnde Partei»: die Vertragspartei, die klassifizierte Informationen erstellt.
(5)
«Empfangende Partei»: die Vertragspartei, an die klassifizierte Informationen übermittelt werden.
(6)
«Drittpartei»: jede Person, jeder Staat oder jede nationale oder internationale Organisation oder jede Stelle des öffentlichen oder privaten Sektors, die oder der nicht Vertragspartei des vorliegenden Abkommens ist.
(7)
«Kenntnis nur wenn nötig»: Grundsatz, der das Erfordernis beschreibt, zur Ausführung dienstlicher Pflichten und/oder zur Erfüllung eines klassifizierten Auftrags Zugang zu klassifizierten Informationen zu erhalten.
(8)
«Personensicherheitsbescheinigung»: eine Feststellung nach einem Prüfverfahren, welche die Vertrauenswürdigkeit einer natürlichen Person sowie weitere Sicherheitsaspekte gemäss den nationalen Gesetzen und Vorschriften bestätigt. Diese Feststellung ermöglicht, der natürliche Person ohne Sicherheitsrisiken Zugang zu klassifizierten Informationen einer gewissen Klassifizierungsstufe zu gewähren sowie die Handhabung dieser Informationen zu erlauben.
(9)
«Betriebssicherheitserklärung»: eine nach einem Prüfverfahren von der zuständigen Behörde ausgestellte Feststellung, welche bestätigt, dass eine juristische Person im Rahmen von sicherheitsrelevanten Angelegenheiten die physischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Erstellung, Verarbeitung und Ablage von klassifizierten Informationen gemäss den nationalen Gesetzen und Vorschriften erfüllt.
(10)
«Auftragnehmer»: eine natürliche oder juristische Person, welche die Rechtsfähigkeit besitzt, klassifizierte Verträge abzuschliessen.
(11)
«Klassifizierter Vertrag»: ein Vertrag, der klassifizierte Informationen beinhaltet oder dessen Erfüllung Zugang zu klassifizierten Informationen erfordert.
(12)
«Entklassifizierung von Informationen»: die Aufhebung der Klassifizierungsstufe.
(13)
«Unbefugter Zugang zu klassifizierten Informationen»: jegliche Form von Offenlegung klassifizierter Informationen, einschliesslich deren Missbrauch, Beschädigung und inkorrekte Klassifizierung, sowie jede andere Handlung, die zu einer Verletzung des Schutzes oder zum Verlust dieser Informationen führt, und jede Handlung oder unterbliebene Handlung, als deren Folge eine unbefugte Person Kenntnis von den klassifizierten Informationen erlangt hat.
(14)
«Verletzung von Sicherheitsbestimmungen»: eine gegen die nationalen Gesetze und Vorschriften verstossende Handlung oder Unterlassung, als deren Folge es zu einem unbefugten Zugang zu oder zur Vernichtung von klassifizierten Informationen kommt oder kommen kann.
Art. 3 Klassifizierungsstufen
Die Vertragsparteien vereinbaren, dass die folgenden Klassifizierungsstufen gleichwertig sind und den in den nationalen Gesetzen und Vorschriften aufgeführten Klassifizierungsstufen der Vertragsparteien entsprechen:
|
Für die Schweizerische Eidgenossenschaft |
Entsprechender Begriff |
Für die Republik Bulgarien |
|---|---|---|
|
GEHEIM / SECRET / SEGRETO |
SECRET |
CEKPETHO |
|
VERTRAULICH / CONFIDENTIEL / CONFIDENZIALE |
CONFIDENTIAL |
ПOBEPИTEЛHO |
|
INTERN / INTERNE / AD USO INTERNO |
RESTRICTED |
ЗА СЛУЖЕБНО ПОЛЗВАНЕ |
Art. 4 Zuständige Sicherheitsbehörden
(1) Die zuständigen Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien sind:
für den Schweizerischen Bundesrat:
Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS)
Staatssekretariat für Sicherheitspolitik Fachstelle des Bundes für Informationssicherheit;
für die Republik Bulgarien:
Staatliche Kommission für Informationssicherheit.
(2) Die zuständigen Sicherheitsbehörden informieren einander über die in ihrem Staat geltenden Gesetze und Vorschriften zum Schutz klassifizierter Informationen.
(3) Um sicherzustellen, dass das vorliegende Abkommen in enger Zusammenarbeit umgesetzt wird, können die beiden zuständigen Sicherheitsbehörden einander auf Ersuchen einer der beiden konsultieren.
(4) Um vergleichbare Sicherheitsstandards zu erreichen und aufrechtzuerhalten, stellen sich die zuständigen Sicherheitsbehörden auf Ersuchen gegenseitig Informationen über die von der entsprechenden Vertragspartei angewendeten Sicherheitsstandards, -verfahren und -methoden zum Schutz klassifizierter Informationen zur Verfügung.
(5) Die Nachrichtendienste und die Spionageabwehr der Vertragsparteien können operative Informationen direkt miteinander und gemäss den nationalen Gesetzen und Vorschriften austauschen und zurückgeben.
(6) Die Vertragsparteien informieren einander auf diplomatischem Weg über jede Änderung bezüglich ihrer zuständigen Sicherheitsbehörde.
Art. 5 Zugang zu klassifizierten Informationen
(1) Die Vertragsparteien ergreifen unter Einhaltung der nationalen Gesetze und Vorschriften alle geeigneten Massnahmen zum Schutz der im Rahmen des vorliegenden Abkommens im Allgemeinen erstellten oder direkt oder indirekt ausgetauschten klassifizierten Informationen. Für solche klassifizierten Informationen wird derselbe Schutzgrad gewährleistet, wie er für inländische klassifizierte Informationen der entsprechenden Klassifizierungsstufe gewährleistet wird.
(2) Die Vertragsparteien informieren einander rechtzeitig über Änderungen der nationalen Gesetze und Vorschriften, die den Schutz klassifizierter Informationen betreffen. Die Parteien informieren einander in einem solchen Fall gemäss Artikel 4 Absatz 3 und 4, um mögliche Änderungen am vorliegenden Abkommen zu besprechen. Einstweilen sind die klassifizierten Informationen gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens zu schützen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
(3) Niemandem darf lediglich aufgrund vom Rang, der dienstlichen Stellung oder der Sicherheitsbescheinigung Zugang zu klassifizierten Informationen gewährt werden. Der Zugang zu klassifizierten Informationen, deren Klassifizierungsstufe ПОВЕРИТЕЛНО / CONFIDENTIAL / VERTRAULICH / CONFIDENTIEL / CONFIDENZIALE oder höher ist, darf nur Personen gewährt werden, die über eine Personensicherheitsbescheinigung verfügen, wenn zudem der Grundsatz «Kenntnis nur wenn nötig» erfüllt ist.
(4) Die empfangende Partei:
a)
darf klassifizierte Informationen nicht ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der zuständigen Sicherheitsbehörde der übermittelnden Partei an eine Drittpartei weitergeben;
b)
kennzeichnet erhaltene klassifizierte Informationen mit einer Klassifizierungsstufe, die mit jener der übermittelnden Partei gleichwertig ist;
c)
verwendet klassifizierte Informationen ausschliesslich zu den Zwecken, für die sie herausgegeben wurden;
d)
gewährleistet die im Zusammenhang mit klassifizierten Informationen stehenden Privatrechte wie Patent- und Urheberrechte sowie die Geschäftsgeheimnisse.
(5) Enthält ein anderes zwischen den Vertragsparteien abgeschlossenes Abkommen strengere Vorschriften über den Austausch und/oder den Schutz klassifizierter Informationen, gelten jene Vorschriften.
Art. 6 Übermittlung klassifizierter Informationen
(1) Die Übermittlung klassifizierter Informationen erfolgt in der Regel durch diplomatische oder militärische Kuriere oder in einer anderen Weise in Übereinstimmung mit den nationalen Gesetzen und Vorschriften der Vertragsparteien. Der Empfang klassifizierter Informationen wird von der empfangenden Partei schriftlich bestätigt.
(2) Klassifizierte Informationen können über gesicherte Kommunikationssysteme und -netze oder über andere elektromagnetische Mittel übermittelt werden, die von den zuständigen Sicherheitsbehörden genehmigt wurden und entsprechend den nationalen Gesetzen und Vorschriften der Vertragsparteien ordnungsgemäss zertifiziert sind.
(3) Andere zur Übermittlung klassifizierter Informationen genehmigte Mittel dürfen nur nach Vereinbarung zwischen den zuständigen Sicherheitsbehörden verwendet werden.
(4) Im Falle von umfangreichen Lieferungen, die klassifizierte Informationen enthalten, sind die Transportmittel, die Transportroute und die übrigen Sicherheitsmassnahmen zwischen den zuständigen Sicherheitsbehörden zu vereinbaren und zu genehmigen.
Art. 7 Übersetzung, Vervielfältigung und Vernichtung
(1) Sämtliche Übersetzungen klassifizierter Informationen werden von Personen angefertigt, die über eine entsprechende Personensicherheitsbescheinigung verfügen. Übersetzungen werden mit derselben Klassifizierungsstufe gemäss Artikel 3 wie das Originaldokument gekennzeichnet.
(2) Bei einer Vervielfältigung klassifizierter Informationen sind sämtliche ursprünglichen Sicherheitsvermerke auch auf jede Kopie zu übertragen oder auf jeder Kopie zu übernehmen. Diese Vervielfältigungen unterliegen derselben Kontrolle wie die Originale. Die Anzahl der Kopien beschränkt sich auf die zu amtlichen Zwecken erforderliche.
(3) Klassifizierte Informationen sind so zu vernichten oder anzupassen, dass deren gesamthafte oder teilweise Wiederherstellung unmöglich ist.
(4) Die übermittelnde Partei kann die Vervielfältigung, Änderung oder Vernichtung klassifizierter Informationen durch Vermerk des entsprechenden Trägers der klassifizierten Informationen oder durch eine nachträgliche schriftliche Mitteilung ausdrücklich verbieten. Dürfen klassifizierte Informationen nicht vernichtet werden, sind sie an die zuständige Sicherheitsbehörde der übermittelnden Partei zurückzugeben.
(5) Ist es in einem Krisenfall unmöglich, im Rahmen des vorliegenden Abkommens erstellte oder übermittelte klassifizierte Informationen zu schützen und zurückzugeben, sind die klassifizierten Informationen umgehend zu zerstören. Die empfangende Partei hat die zuständige Sicherheitsbehörde der übermittelnden Partei so rasch wie möglich über die Vernichtung der klassifizierten Informationen zu informieren.
Art. 8 Klassifizierte Verträge
(1) Klassifizierte Verträge sind nach den nationalen Gesetzen und Vorschriften der Vertragsparteien abzuschliessen und umzusetzen. Auf Ersuchen gibt die zuständige Sicherheitsbehörde der jeweiligen Vertragspartei Informationen darüber, ob ein potenzieller Auftragnehmer über eine für die entsprechende Klassifizierungsstufe erforderliche Betriebssicherheitserklärung verfügt. Verfügt der potenzielle Auftragnehmer nicht über eine Betriebssicherheitserklärung, kann die zuständige Sicherheitsbehörde einer Vertragspartei verlangen, dass dieser einer Sicherheitsprüfung unterzogen wird.
(2) Ein Sicherheitsanhang ist integrierender Bestandteil jedes klassifizierten Vertrags oder Unterauftrags. In diesem Anhang gibt die Vergabestelle an, welche klassifizierten Informationen an die empfangende Partei herausgegeben oder von dieser erstellt werden. Der Sicherheitsanhang enthält Bestimmungen zu den Sicherheitsanforderungen. Den zuständigen Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien ist eine Kopie des Sicherheitsanhangs vorzulegen.
(3) Die Pflichten des Auftragnehmers zum Schutz der klassifizierten Informationen haben jeweils mindestens folgende Punkte zu umfassen:
a)
die Verpflichtung, dass der Auftragnehmer die klassifizierten Informationen ausschliesslich gegenüber Personen offenlegen darf, die nach vorgängiger Sicherheitsprüfung zum Zweck der Ausübung entsprechender Vertragsaktivitäten zum Zugang zu klassifizierten Informationen berechtigt sind, die den Grundsatz «Kenntnis nur wenn nötig» erfüllen und die im Rahmen der Vertragserfüllung angestellt oder eingesetzt werden;
b)
die zur Übermittlung der klassifizierten Informationen zu verwendenden Mittel;
c)
die Verfahren und Mechanismen zur Bekanntmachung von Änderungen, die sich im Zusammenhang mit klassifizierten Informationen entweder wegen einer geänderten Klassifizierungsstufe oder eines nicht mehr erforderlichen Schutzes ergeben können;
d)
das Verfahren für die Bewilligung von Besuchen oder der Inspektion der Einrichtungen einer Vertragspartei oder den Zugang dazu durch Personal der anderen Vertragspartei im Rahmen des Vertrags;
e)
die Verpflichtung, dass die für den Auftragnehmer zuständige Sicherheitsbehörde rechtzeitig über einen tatsächlichen, versuchten oder mutmasslichen unbefugten Zugang zu klassifizierten Informationen im Rahmen des Vertrags zu informieren ist;
f)
die Beschränkung der Verwendung der klassifizierten Informationen im Rahmen des Vertrags auf die darin vorgesehenen Zwecke;
g)
die strikte Einhaltung der Verfahren für die Vernichtung klassifizierter Informationen;
h)
darf die Bestimmung, wonach im Rahmen des Vertrags erstellte klassifizierte Informationen nur mit schriftlicher Zustimmung der zuständigen Sicherheitsbehörde der übermittelnden Partei an Dritte weitergegeben werden dürfen.
(4) Die zum Schutz klassifizierter Informationen erforderlichen Massnahmen sowie das Verfahren für die Bewertung von den Auftragnehmern möglicherweise aus dem unbefugten Zugang zu klassifizierten Informationen entstandenen Verlusten und die entsprechende Entschädigung sind im klassifizierten Vertrag auszuführen.
(5) An Auftragnehmer vergebene Verträge mit klassifizierten Informationen der Klassifizierungsstufe ЗА СЛУЖЕБНО ПОЛЗВАНЕ / RESTRICTED / INTERN / INTERNE / AD USO INTERNO enthalten eine entsprechende Klausel, in der die zum Schutz dieser klassifizierten Informationen anzuwendenden Mindestmassnahmen aufgeführt sind. Für diese Art von Vertrag ist weder eine Betriebssicherheitserklärung noch eine Personensicherheitsbescheinigung erforderlich.
Art. 9 Besuche
(1) Sicherheitsfachleute der zuständigen Sicherheitsbehörden können regelmässig Sitzungen abhalten, um die Verfahren zum Schutz klassifizierter Informationen zu besprechen.
(2) Besucherinnen und Besucher erhalten lediglich dann eine vorgängige Bewilligung durch die zuständige Sicherheitsbehörde der gastgebenden Vertragspartei, wenn sie gemäss den nationalen Gesetzen und Vorschriften ihres Staates zum Zugang zu klassifizierten Informationen berechtigt sind und Zugang zu klassifizierten Informationen oder zu Räumlichkeiten, in denen klassifizierte Informationen erstellt, gehandhabt oder aufbewahrt werden, benötigen. Die Bewilligung kann durch Einreichung eines Besuchsantrags eingeholt werden.
(3) Das Verfahren für Besuche wird zwischen den zuständigen Sicherheitsbehörden vereinbart.
(4) Der Besuchsantrag muss folgende Angaben enthalten:
a)
Name, Geburtsdatum und -ort, Passnummer oder ID-Kartennummer jeder Besucherin / jedes Besuchers;
b)
Staatsangehörigkeit(en) jeder Besucherin/jedes Besuchers;
c)
Funktionsbezeichnung jeder Besucherin/jedes Besuchers und Name der Organisation, die diese Person vertritt;
d)
Personensicherheitsbescheinigung jeder Besucherin/jedes Besuchers für die entsprechende Klassifizierungsstufe;
e)
Zweck des Besuchs, vorgesehenes Arbeitsprogramm und geplantes Besuchsdatum;
f)
Name der Organisation und Einrichtung, deren Besuch beantragt wird.
(5) Die zuständigen Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien können die Erstellung von Listen von Besucherinnen und Besuchern, die zu Mehrfachbesuchen berechtigt sind, vereinbaren. Diese Listen sind zunächst für zwölf Monate gültig. Sobald die Listen von den zuständigen Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien genehmigt sind, werden die Bedingungen der jeweiligen Besuche direkt mit den entsprechenden Organen der zu besuchenden Organisationen gemäss den vereinbarten allgemeinen Bedingungen vereinbart.
(6) Jede Vertragspartei garantiert den Schutz der personenbezogenen Daten jeder Besucherin / jedes Besuchers in Übereinstimmung mit ihren nationalen Gesetzen und Vorschriften.
Art. 10 Verletzung von Sicherheitsbestimmungen
(1) Bei einer Verletzung von Sicherheitsbestimmungen informiert die zuständige Sicherheitsbehörde des Staates, in dem es zu dieser Verletzung gekommen ist, die zuständige Sicherheitsbehörde der anderen Vertragspartei so rasch wie möglich darüber und führt eine entsprechende Untersuchung durch. Die andere Vertragspartei arbeitet, wenn notwendig, an der Untersuchung mit.
(2) Bei einer Verletzung der Sicherheitsbestimmungen in einem Drittstaat ergreift die zuständige Sicherheitsbehörde der übermittelnden Partei nach Möglichkeit die Massnahmen nach Absatz 1.
(3) Die andere Vertragspartei wird in jedem Fall über das Untersuchungsergebnis in Kenntnis gesetzt und erhält den Abschlussbericht über Schadensursachen und -umfang.
Art. 11 Kosten
Jede Vertragspartei trägt die ihr bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen des vorliegenden Abkommens entstehenden Kosten.
Art. 12 Schlussbestimmungen
(1) Das vorliegende Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es tritt am Tag des Empfangs der letzten Note in Kraft, mit der die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Weg darüber informieren, dass sämtliche innerstaatlichen rechtlichen Modalitäten zur Inkraftsetzung des Abkommens erfüllt sind.
(2) Das vorliegende Abkommen kann im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden. Die Änderungen treten gemäss den Bestimmungen in Absatz 1 dieses Artikels in Kraft.
(3) Jede Vertragspartei kann das vorliegende Abkommen durch schriftliche Mitteilung an die andere Vertragspartei auflösen. Die Auflösung wird sechs Monate nach dem Empfang der Mitteilung durch die andere Vertragspartei wirksam. Ungeachtet einer Auflösung des vorliegenden Abkommens sind sämtliche im Rahmen des vorliegenden Abkommens übermittelte klassifizierte Informationen weiterhin gemäss den hierin aufgeführten Bestimmungen zu schützen, bis die übermittelnde Partei die empfangende Partei von dieser Pflicht entbindet.
(4) Alle Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Abkommens werden einvernehmlich mittels Konsultation zwischen den Vertragsparteien und ohne Weiterzug an gerichtliche Instanzen beigelegt.
In Bern und Sofia am 20. Januar 2026 in zwei Urschriften in deutscher, bulgarischer sowie englischer Sprache unterzeichnet, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Sollten sich Unterschiede in der Auslegung ergeben, so ist der englische Wortlaut massgebend.
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Für den Markus Mäder |
Für die Petar Stoyanov Groshlev |