Monitoring Gesetzessammlung

EKAS-6516

CH - EKAS Richtlinien

EKAS-6516

Richtlinie Druckgeräte

E KAS Richtlinie

Nr. 6516

Richtlinie Druckgeräte

vom 14. Dezember 2006, teilrevidiert am 22. März 2012 und am 9. Oktober 2014 (Stand 1. Januar 2017)
Gesetzes- und Verordnungsänderungen berücksichtigt bis 1. Januar 2017

Zu dieser Richtlinie

Die Schutzziele der vorliegenden EKAS-Richtlinie sind vorwiegend in der Druckge räteverwendungsverordnung (DGVV) und der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV) enthalten. Die EKAS-Richtlinie «Druckgeräte» zeigt, wie sich diese Schutzziele erreichen lassen. Durch den unterlegten Grauraster heben sich die wörtlich zitierten Verordnungsbestimmungen optisch klar vom übrigen Text ab.
Der Stellenwert von EKAS-Richtlinien ist in Artikel 52a VUV wie folgt umschrieben:
1 Die Koordinationskommission kann zur Gewährleistung einer einheitlichen und sachgerechten Anwendung der Vorschriften über die Arbeitssicherheit Richtlinien aufstellen. Sie berücksichtigt dabei das entsprechende internationale Recht.
2 Befolgt der Arbeitgeber solche Richtlinien, so wird vermutet, dass er diejenigen Vorschriften über die Arbeitssicherheit erfüllt, welche durch die Richtlinien konkretisiert werden.
3 Der Arbeitgeber kann die Vorschriften über die Arbeitssicherheit auf andere Weise erfüllen, als dies die Richtlinien vorsehen, wenn er nachweist, dass die Sicherheit der Arbeitnehmer gleichermassen gewährleistet ist.

Inhalt

Zu dieser Richtlinie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2
1 Gesetzliche Grundlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
2 Zweck . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
3 Anwendungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
4 Begriffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
5 Meldepflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
6 Grundsätze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
7.1 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
7.2 Inspektion während des Betriebs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
7.3 Inspektion im Stillstand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
7.4 Andere Prüfmethoden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
7.5 Inspektion von Sicherheitsventilen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16
7.6 Inspektion von funktionalen Sicherheitssystemen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16
7.7 Sonderfälle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16
8 D urchführung der wiederkehrenden Inspektionen . . . . . . . . . . . . . . . 17
8.1 Inspektion während des Betriebs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17
8.2 Inspektion im Stillstand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18
8.3 Sicherheitsventile . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20
8.4 Vom Betrieb durchzuführende Inspektionen während des Betriebs . . . . 21
8.5 Q ualifikation der Betriebe, die Inspektionen an Druckgeräten
durchführen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21
8.6 Zusätzliche Aufgaben der Inspektionsstelle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22
9 Ausnahme von der Inspektionspflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23
10 Instandsetzungen und Änderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25
11 Verabschiedung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26
Anhang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27

1 Gesetzliche Grundlagen

• Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) 1 Das UVG stellt in Artikel 82 Absatz 1 die grundsätzliche Forderung auf, dass der Arbeitgeber zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle Mass nahmen zu treffen hat, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind.
• Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV) 2 Für Druckgeräte enthält die VUV in verschiedenen Artikeln Ausführungsvorschriften zur erwähnten Grundsatzforderung des UVG. Es sind dies u. a. die Artikel 3, 6, 8, 24, 28, 31, 32a, 32b, 36, 37, 43, 44, 46, 49 (Absatz 2), 51, 90.
• Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der Verwendung von Druckgeräten (DGVV) 3 Die DGVV enthält Ausführungsvorschriften für die Verwendung und Inspektion von Druckgeräten. Bei der Konkretisierung der erwähnten Vorschriften des UVG und der VUV sind auch die folgenden Gesetze und Verordnungen berücksichtigt worden:
• Bundesgesetz über die Produktesicherheit (PrSG) 4 Das PrSG verlangt in Artikel 3 Absatz 2, dass nur Produkte in Verkehr gebracht werden, die den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nach Artikel 4 oder, wenn keine solchen Anforderungen festgelegt worden sind, dem Stand des Wissens und der Technik entsprechen. Dies gilt folglich auch für Arbeitsmittel. Die zugehörigen Verordnungen PrSV und MaschV regeln, wie die Erfüllung der Anforderungen nachzuweisen ist.
• Verordnung über die Sicherheit von Druckgeräten (Druckgeräteverordnung) 5
• Verordnung über die Sicherheit von einfachen Druckbehältern (Druckbehälterverordnung) 6

2 Zweck

Diese Richtlinie zeigt den Arbeitgebern einen Weg auf, wie sie die Verpfl ichtung zur sicheren Verwendung von Druckgeräten erfüllen können. Sie dient der einheitlichen, sachgerechten und dem Stand der Technik entsprechenden Umsetzung der Druckgeräteverwendungsverordnung (DGVV).

3 Anwendungsbereich

Art. 1 DGVV Gegenstand und Geltungsbereich 1 Diese Verordnung legt fest, welche Massnahmen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der Verwendung von Druckgeräten getroffen werden müssen.
2 Sie gilt für:
a. überhitzungsgefährdete Druckgeräte, für die nach Artikel 10 ein maximaler Betriebsdruck (Konzessionsdruck [PC]) festgelegt wurde, der grösser ist als 0,5 bar, und bei denen das Produkt aus Druck und Inhalt (bar × Liter) grösser ist als 200; b. nicht überhitzungsgefährdete Druckbehälter mit gasförmigem Inhalt mit einem Konzessionsdruck (PC) grösser als 2 bar und dem Produkt aus Druck und Inhalt (bar x Liter) grösser als 3000; c. nicht überhitzungsgefährdete Druckbehälter mit fl üssigem Inhalt mit einem Konzessionsdruck (PC) grösser als 50 bar und dem Produkt aus Druck und Inhalt (bar x Liter) grösser als 10 000; d. Rohrleitungen für Dampf oder Heisswasser mit einer Temperatur über 110° Celsius mit einem Konzessionsdruck (PC) grösser als 2 bar, Nennweite (DN) grösser als 100 und dem Produkt aus Druck und Nennweite (bar x DN) grösser als 3500; e. Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion und druckhaltende Ausrüstungsteile an Druckgeräten nach den Buchstaben a–d.
3 Sie gilt auch für Druckgeräte, die unter die Verordnung vom 29. November 2002 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) oder die Verordnung vom 3. Dezember 1996 über die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn (RSD) fallen, sofern sie die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllen und stationär verwendet werden.
• Besteht ein Druckgerät aus mehreren voneinander getrennten Druckräumen (z. B. Wärmetauscher), wird das Druck-Inhalt-Produkt für jeden Druckraum separat ermittelt. Wenn einer der Druckräume die in Artikel 1 DGVV festgelegten Merkmale aufweist, wird das gesamte Druckgerät meldepfl ichtig.
• Bei direkt zusammengefl anschten, zusammengeschweissten oder durch Rohrstücke zu einem Druckgerät zusammengeschlossenen Bauteilen sind die einzelnen Rauminhalte zu summieren, wenn: – der lichte Durchmesser des Anschlussstutzens (d) in mm grösser ist als 10 + 200/p (p in bar) und – die Länge der Verbindungsleitung kleiner ist als 10 x d.
• Die wiederkehrenden Inspektionen an Druckgeräten, die nach Gefahrguttransportrecht (SDR/RSD) in Verkehr gebracht wurden, sind gemäss den Bestimmungen der DGVV oder des SDR/RSD durchzuführen.

4 Begriffe

Art. 2 Lit. 1 Richtlinie 2014/68/EU (EU-Druckgeräterichtlinie) 1. «Druckgeräte» Behälter, Rohrleitungen, Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion und druckhaltende Ausrüstungsteile, gegebenenfalls einschließlich an drucktragenden Teilen angebrachter Elemente, wie z. B. Flansche, Stutzen, Kupplungen, Trageelemente, Hebeösen;
Art. 2 Lit. 4 Richtlinie 2014/68/EU (EU-Druckgeräterichtlinie) 4. «Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion» Einrichtungen, die zum Schutz des Druckgeräts bei einem Überschreiten der zulässigen Grenzen bestimmt sind, einschließlich Einrichtungen zur unmittelbaren Druckbegrenzung wie Sicherheitsventile, Berstscheibenabsicherungen, Knickstäbe, gesteuerte Sicherheitseinrichtungen (CSPRS7) und Begrenzungseinrichtungen, die entweder Korrekturvorrichtungen auslösen oder ein Abschalten oder Abschalten und Sperren bewirken wie Druck-, Temperatur- oder Fluidniveauschalter sowie mess- und regeltechnische Schutzeinrichtungen (SRMCR8);
Art. 2 Lit. 5 Richtlinie 2014/68/EU (EU-Druckgeräterichtlinie) 5. «druckhaltende Ausrüstungsteile» Einrichtungen mit einer Betriebsfunktion, die ein druckbeaufschlagtes Gehäuse aufweisen;
Art. 2 Lit. 7 Richtlinie 2014/68/EU (EU-Druckgeräterichtlinie) 7. «Druck» der auf den Atmosphärendruck bezogene Druck, d. h. ein Überdruck; demnach wird ein Druck im Vakuumbereich durch einen Negativwert ausgedrückt;
Art. 2 Lit. 8 Richtlinie 2014/68/EU (EU-Druckgeräterichtlinie) 8. «maximal zulässiger Druck (PS)» der vom Hersteller angegebene höchste Druck, für den das Druckgerät ausgelegt ist und der für eine von diesem vorgegebene Stelle festgelegt ist, wobei es sich entweder um die Anschlussstelle der Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion oder um den höchsten Punkt des Druckgeräts oder, falls nicht geeignet, um eine andere angegebene Stelle handelt;
Als überhitzungsgefährdete Druckgeräte gelten in dieser Richtlinie Druckgeräte oder deren Komponenten, die durch Flammen, Rauchgase, sonstige Fluide sowie durch Strahlung oder andere Energieformen beheizt werden und deren Werkstoffeigenschaften bei Ausfall der Kühlung (Wärmeabfuhr) beeinträchtigt werden können (z. B. Dampfkessel, Heisswasserkessel, Wärmeträgerölkessel).
Inspektionsstellen im Sinne dieser Richtlinie sind die Fachorganisation (vgl. Art. 85 Abs. 3 UVG und Art. 51 VUV) und die B etreiberprüfstellen.
Gasförmige Inhalte im Sinne dieser Richtlinie sind Gase, verfl üssigte Gase, unter Druck gelöste Gase, Dämpfe und all diejenigen Flüssigkeiten, deren Dampfdruck bei der zulässigen maximalen Temperatur um mehr als 0,5 bar über dem normalen Atmosphärendruck (1013 mbar) liegt.
Als untere Zustandsgrenze des Druckgerätes wird in dieser Richtlinie diejenige Grenze verstanden, unterhalb derer das Versagensrisiko nicht mehr akzeptabel ist, d. h. die Betriebssicherheit des Druckgerätes nicht mehr gewährleistet ist. Die Betriebssicherheit eines Druckgerätes wird beeinfl usst von Werkstoffverlusten bzw. Werkstoffveränderungen durch das Medium, den Druck oder die Betriebsweise.
Zur Instandhaltung gehören:
• Inspektion (Messen, Prüfen, Erfassen) Feststellen des Ist-Zustands und Vergleich mit dem Soll-Zustand (Beurteilung)
• Wartung (Reinigung und Pfl ege) Treffen von Massnahmen zur Erhaltung des Soll-Zustands
• Instandsetzung (Austauschen, Ausbessern) Wiederherstellen des Soll-Zustands
Lastwechsel sind Belastungsveränderungen (z. B. Druck, Temperatur), die zu Werkstoffermüdungen führen können.

5 Meldepfl icht

Art.11 DGVV Meldepfl icht 1 Der Betrieb muss der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die Druckgeräte vor Inbetriebnahme sowie jede wesentliche Änderung eines Druckgerätes schriftlich melden. 2 Die Meldung muss folgende Angaben enthalten:
a. die wesentlichen technischen Daten des Druckgerätes; b. Einsatzort und Einsatzzweck; c. Schutzmassnahmen; d. gegebenenfalls Angaben über die Qualifi kation des Betriebes zur Vornahme bestimmter Inspektionen im eigenen Betrieb. 3 Die SUVA führt ein Register über die gemeldeten Druckgeräte.
Die schriftliche Meldung des Betriebs ist einzureichen bei: Suva, Meldestelle DGVV, Postfach 4358, 6002 Luzern oder per E-Mail an: dgvv@suva.ch
Das Meldeformular «Inbetriebnahme eines Druckgerätes» ist bei der Suva erhältlich (Bestellnummer 88223.d oder www.suva.ch/DGVV).
Folgende Angaben und Dokumente sind in der Meldung zu erwähnen bzw. dieser beizulegen:
• Geräteart, Füllgut, Anlagebetreiber, Aufstellungsart, Standortadresse usw.
• Hersteller, Volumen, Konzessionsdruck, Temperatur, Nutzungsdauer, Werkstoffe, Lastwechsel usw.
• Dokumentation der Instandhaltung und der Inspektionen bei gebrauchten Druckgeräten (z. B. Revisionsbuch)
• Schutzmassnahmen gegen äussere Einwirkungen, Ausbreiten und Ansammeln des Füllgutes und Explosionsschutzmassnahmen; ev. zusätzlich Übersichtsplan und Geländeprofi lplan
• Installation des Druckgerätes einschliesslich der Integration in die Umgebung (z. B. Abblaseleitung der Sicherheitseinrichtungen)
• Konformitätserklärung
Für Geräte, die nach Artikel 13 DGVV von der Inspektionspfl icht ausgenommen werden sollen:
• Begründung, warum das Druckgerät aus technischer Sicht von der Inspektionspfl icht ausgenommen werden soll (vgl. Bedingungen gemäss Ziffer 9)
• Instandhaltungsplan (wer macht wann, wie, was, und wie wird die Instandhaltung dokumentiert)
Für Geräte, für die der Betrieb die Inspektion während des Betriebs in eigener Verantwortung durchführen will:
• Inspektionsplan (wer macht wann, wie, was, und wie wird die Inspektion dokumentiert)
• Nachweis der Befähigung des Betriebs zur Durchführung der Inspektion während des Betriebs Die Stillsetzung oder Verschrottung von Druckgeräten ist der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) zu melden.

6 Grundsätze

Art. 4 DGVV Wesentliche Anforderungen 1 Es dürfen nur Druckgeräte eingesetzt werden, die bei bestimmungsgemässer Verwendung und bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht gefährden. 2 Die Anforderung nach Absatz 1 gilt insbesondere dann als erfüllt, wenn der Betrieb Druckgeräte einsetzt, welche die Bestimmungen der entsprechenden Erlasse für das Inverkehrbringen einhalten. 3 Durch geeignete Massnahmen ist dafür zu sorgen, dass die vom Hersteller vorgegebenen zulässigen Druck- und Temperaturgrenzen eines Druckgerätes bei seiner Verwendung nicht überschritten werden können.
Art. 5 DGVV Aufstellen und Einrichten von Druckgeräten Druckgeräte und die dazugehörigen Einrichtungen sind unter Beachtung der Angaben des Herstellers so aufzustellen und in die Arbeitsumgebung zu integrieren, dass: a. austretende Stoffe, insbesondere Flüssigkeiten, Gase und Dämpfe, sich nicht in gefahrbringender Weise ansammeln oder ausbreiten können; gegebenenfalls sind Räume ausreichend zu lüften; b. austretende Stoffe aus Einrichtungen zur Druckbegrenzung gefahrlos abgeblasen werden; c. äussere Einwirkungen, insbesondere mechanische, thermische oder chemische Einwirkungen, zu keiner Gefährdung führen.
Art. 8 DGVV Instandhaltung 1 Druckgeräte sind gemäss den Angaben des Herstellers fachgerecht in Stand zu halten. Dabei ist dem jeweiligen Einsatzzweck und Einsatzort Rechnung zu tragen. 2 Die Instandhaltung ist nach einem im Voraus festgelegten Plan vorzunehmen und zu dokumentieren.
Art. 32b VUV Instandhaltung von Arbeitsmitteln 2 Arbeitsmittel, die schädigenden Einfl üssen wie Hitze, Kälte und korrosiven Gasen und Stoffen ausgesetzt sind, müssen nach einem zum Voraus festgelegten Plan regelmässig überprüft werden. Eine Überprüfung ist auch vorzunehmen, wenn aussergewöhnliche Ereignisse stattgefunden haben, welche die Sicherheit des Arbeitsmittels beeinträchtigen könnten. Die Überprüfung ist zu dokumentieren.
Art. 10 DGVV Festlegung des Konzessionsdrucks Der Betrieb muss vor Inbetriebnahme den maximalen Betriebsdruck (Konzessionsdruck [PC]) festlegen. Dieser darf nicht grösser sein als der vom Hersteller des Gerätes festgelegte maximal zulässige Druck (PS) nach Artikel 2 Nummer 8 der Richtlinie 2014/68/EU (EU-Druckgeräterichtlinie), auf den Artikel 1 Absatz 3 der Druckgeräteverordnung vom 25. November 2015 verweist.
Art. 32a VUV Verwendung von Arbeitsmitteln 4 Werden Arbeitsmittel wesentlich geändert oder für andere als vom Hersteller vorgesehene Zwecke oder in nicht bestimmungsgemässer Art verwendet, so müs - sen die neu auftretenden Risiken so reduziert werden, dass die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer gewährleistet sind.
Der Ansprechüberdruck der Sicherheitseinrichtungen ist auf den Konzessionsdruck oder tiefer einzustellen.
Abblaseleitungen von Sicherheitseinrichtungen sind so zu verlegen, dass durch das Abblasen keine Personen gefährdet werden und kein unzulässiger Gegendruck entstehen kann. Die Leitungen sind korrekt zu verankern. Der freie Durchlass (keine Absperrungen oder Verstopfungen) und die Entwässerung an der tiefsten Stelle sind zu gewährleisten.
Werden vom Betrieb Druckgeräte zu Anlagen zusammengebaut, haben diese die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen zu erfüllen, wie sie in Anhang 1 der Druckgeräteverordnung beschrieben sind. Für die einzelnen Druckgeräte müssen Konformitätserklärungen vorliegen. Vor Inbetriebnahme hat der Betrieb eine Risikobeurteilung nach einer anerkannten Methode durchzuführen und zu dokumentieren, dass die Sicherheit der Anlage gewährleistet ist. Er hat dafür zu sorgen, dass Druckgeräte mit den notwendigen Ausrüstungsteilen mit Sicherheitsfunktion versehen sind.
Vom Hersteller vorgegebene zulässige Grenzen für Druckgeräte (z. B. maximal zu - läs siger Betriebsdruck) oder deren bestimmungsgemässe Verwendung (z. B. Betrieb mit ständiger Beaufsichtigung) können nur in Absprache mit der Fachorganisation geändert werden. Der Betrieb hat die aufgrund von Änderungen neu auftretenden Risiken zu beurteilen und geeignete Massnahmen umzusetzen, damit die Sicherheit jederzeit gewährleistet ist. Die Risikobeurteilung und die Massnahmen sind zu dokumentieren. Geänderte Parameter werden im Register nachgeführt.

7 Beschreibung der wiederkehrenden

Inspektionen

Art. 12 DGVV Inspektionspfl icht 1 Die Druckgeräte müssen regelmässig inspiziert werden.
2 Die Inspektionen dienen der Abklärung des sicherheitstechnischen Zustandes eines Druckgerätes. Sie sind, unabhängig von der Instandhaltung nach Artikel 8 im Stillstand und während des Betriebs durchzuführen sowie zu dokumentieren. 3 Die Kosten der Inspektionen trägt der Betrieb.
7.1 Allgemeines Die Inspektionsmassnahmen umfassen wiederkehrende Inspektionen während des Betriebs und im Stillstand auf der Basis von Sichtprüfungen. Ist durch die Sichtprüfung keine abschliessende sicherheitstechnische Beurteilung möglich, ist sie durch andere Prüfungen zu ergänzen.
Bei bestimmten Druckgeräten (z. B. Wasserstoffbehälter) können im Einvernehmen mit der Inspektionsstelle zusätzlich andere Prüfungen (z. B. Rissprüfung) im Voraus festgelegt werden.
Unabhängig vom Inspektionsintervall ist bei folgenden Gelegenheiten mit der Inspektionsstelle zu klären, ob eine Inspektion während des Betriebs oder im Stillstand vorzunehmen ist:
• bei Jahresabstellungen
• bei der Entleerung von Druckgeräten (z. B. Kälteanlagen)
• bei der Freilegung von Druckgeräten (z. B. Entfernung von Ummantelungen, Ummauerungen, Ausmauerungen oder Auskleidungen)
Allenfalls notwendige Vorbereitungsarbeiten für Inspektionsmassnahmen sind zwischen dem Betrieb und der Inspektionsstelle zu vereinbaren.
Der Betrieb hat das zu inspizierende Druckgerät so vorzubereiten, dass die Inspektion gefahrlos durchgeführt werden kann (z. B. Reinigung, Zugänglichkeit, Abtrennung der Energiequellen, Einstiegsbewilligung).
7.2 Inspektion während des Betriebs Die Inspektion während des Betriebs umfasst folgende Punkte: 1. Sichtprüfung der druckbeanspruchten Bereiche des Druckgerätes und der druckhaltenden Ausrüstungsteile inklusive druckhaltende Nebenbehälter (z. B. Messb ehälter für die Niveau- oder Druckregulierung, Expansionsbehälter), insbesondere: a) Sichtprüfung der zugänglichen äusseren Druckgerätebereiche b) S ichtprüfung des Innenraums, soweit während des Betriebs über Öffnungen möglich (z. B. Feuerraum bei Kesseln) c) s tichprobenweise Sichtprüfung auf Aussenkorrosion an repräsentativen Stellen bei thermisch gedämmten Druckgeräten, die aufgrund ihrer Betriebsweise und der bisherigen Betriebserfahrung als aussenkorrosionsanfällig bekannt sind (sofern während des Betriebs möglich)
2. Prüfung der Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion bezüglich des äusseren Zustands, der Kennzeichnung und, sofern möglich, der Funktionsfähigkeit, insbesondere: a) Prüfung der Sicherheitseinrichtungen zur Druckbegrenzung – Funktionsprüfung des Sicherheitsventils durch Anlüften, sofern dies vom Medium her möglich bzw. sinnvoll ist – Kontrolle, ob die Inspektion des Sicherheitsventils durchgeführt oder das Ventil ausgewechselt wurde (Kennzeichnung) – Kontrolle, ob die Kennzeichnung mit den geforderten Auslegungsdaten übereinstimmt – Prüfung der Abblaseleitung (korrekte Verlegung, freier Durchlass, Entwässerung, kein unzulässiger Gegendruck im Abblasefall) b) P rüfung der sicherheitstechnisch relevanten Anzeigeinstrumente, Regler und Begrenzer (z. B. Druck, Temperatur, Niveau, Durchfl uss) – Prüfung der Anzeigeinstrumente mit geeigneten kalibrierten Referenzgeräten – Prüfung der ordnungsgemässen Funktion, z. B. durch bewusstes Anfahren von Schaltpunkten (Regelung und Abschaltung inklusive Verriegelung) – Kontrolle, ob die Instandhaltung und die Funktionstests von funktionalen Sicherheitssystemen unter Beachtung der Betriebsanleitung des Herstellers durchgeführt wurden
3. Bei Dampfkesseln sind zusätzlich die kesselspezifi schen Ausrüstungsteile zu prüfen, z. B. Ausrüstung für den Betrieb ohne ständige Beaufsichtigung, Abschlämmorgane, Speisewasserversorgung und -aufbereitung.
4. Inspektion von Schnellverschlüssen bezüglich ihrer sicheren Funktion.
7.3 Inspektion im Stillstand Die Inspektion im Stillstand umfasst folgende Punkte:
• Sichtprüfung der inneren und äusseren druckbeanspruchten Bereiche des Druckgerätes und der druckhaltenden Ausrüstungsteile inklusive druckhaltende Nebenbehälter (z. B. Messbehälter für die Niveau- oder Druckregulierung, Expansionsbehälter)
• Sichtprüfung der Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion
• diejenigen Aufgaben der Inspektion während des Betriebs, die sich auch im Stillstand durchführen lassen
• stichprobenweise Sichtprüfung auf Aussenkorrosion an repräsentativen Stellen bei thermisch gedämmten Druckgeräten, die aufgrund ihrer Betriebsweise und der bisherigen Betriebserfahrung als aussenkorrosionsanfällig bekannt sind
Kann aufgrund anderer Prüfmethoden (z. B. Schallemissionsprüfung) eine zumindest gleichwertige Aussage über die Beschaffenheit der Wandungen gemacht werden wie mit der Sichtprüfung, dürfen diese Prüfmethoden ebenfalls angewendet werden.
Bei Komponenten von Druckgeräten, die innen nicht besichtigt werden können, z. B. Rohre, Formstücke oder Armaturen, ist anstelle der inneren Inspektion eine Sichtprüfung der äusseren Wandungen durchzuführen, falls erforderlich ergänzt durch Wanddickenmessungen, Druck- oder Dichtheitsprüfungen.
Sofern es für die Inspektion erforderlich ist, sind behindernde Einbauten (z. B. Auskleidungen, Ummantelungen, Rohre, Abscheider, Rührwerke) zu demontieren.
7.4 Andere Prüfmethoden Wenn eine Sichtprüfung gemäss Ziffer 7.2 oder 7.3 entweder zu wenig aussagekräftig, nicht möglich oder nicht verhältnismässig ist, sind andere Prüfmethoden anzuwenden:
Druckprüfung Bei der Druckprüfung wird festgestellt, ob das Druckgerät unter Prüfdruck dicht ist und ob während oder nach der Druckprüfung keine Beschädigungen auftreten. Der anzuwendende Prüfdruck entspricht demjenigen bei der Abnahmeprüfung ge - mäss Druckgeräteverordnung.
Eine Druckprüfung ist notwendig, wenn dies aufgrund von Art und Umfang von Änderungen oder Instandsetzungen an drucktragenden Teilen (wie Einschweissen eines Stutzens, Ersatz von Rohren) oder vorangegangener Prüfungen als angezeigt erscheint.
Die Druckprüfung ist in der Regel als Flüssigkeitsdruckprüfung durchzuführen. Wenn die Flüssigkeitsdruckprüfung nicht möglich oder zweckmässig ist, kann sie als Gasdruckprüfung vorgenommen werden. Die Fachorganisation legt in Absprache mit dem Betrieb aufgrund der einschlägigen Regeln der Technik das Verfahren und die notwendigen Sicherheitsmassnahmen fest.
Wenn die Druckprüfung wegen der Bauart des Druckgerätes nicht möglich oder wegen der Betriebsweise nicht zweckdienlich ist, kann sie durch andere Prüfmethoden ersetzt werden.
Dichtheitsprüfung Die Dichtheitsprüfung dient zur Beurteilung des Druckgerätes einschliesslich der Ausrüstung bezüglich der technischen Dichtheit.
Der Prüfdruck darf nicht höher sein als der maximal zulässige Druck (PS).
Dichtheitsprüfungen dürfen nicht mit gesundheitsgefährdenden und brennbaren Fluiden durchgeführt werden.
Die Beurteilung erfolgt aufgrund einer Sichtprüfung. Falls erforderlich werden Undichtheiten anzeigende Mittel verwendet, oder es wird eine Druckverlustmes sung über einen dafür geeigneten Zeitraum durchgeführt.
Falls erforderlich ist bei thermisch gedämmten Behältern an relevanten Stellen die Dämmung zu entfernen.
Weitere Prüfmethoden
• zerstörungsfreie Prüfungen, z. B. Farbeindringprüfung (PT), Ultraschallprüfung (UT), Durchstrahlungsprüfung (RT), Magnetpulverprüfung (MT), Schallemissionsprüfung (AT), Wirbelstromprüfung (ET)
• zerstörende Prüfungen, z. B. mechanisch-technologische Prüfungen
• Prüfung des kathodischen Schutzes
• Prüfung von Schutzschichten (z. B. Beschichtung mit besonderer Wirksamkeit, Emaillierung, Gummierung, Plattierungen)
Diese Prüfungen sind nach den einschlägigen Regeln der Technik (Normen, Regelwerke usw.) durchzuführen.
7.5 Inspektion von Sicherheitsventilen Die Inspektion von Sicherheitsventilen ist unabhängig von den Inspektionen der Druckgeräte durchzuführen. Die Wartungsanleitung des Herstellers ist zu beachten. Die Inspektion von Sicherheitsventilen umfasst folgende Punkte:
• Sicherheitsventil in seine Einzelteile zerlegen und reinigen
• Einzelteile einer Sichtprüfung unterziehen
• Sicherheitsventil instand setzen (nur Originalersatzteile verwenden)
• Ansprechüberdruck auf dem Prüfstand neu einstellen und diesen auf dem Gehäuse oder auf einem Schild kennzeichnen
• Einstelljahr und ausführende Stelle dauerhaft kennzeichnen (z. B. mit Plombe) Statt die Sicherheitsventile einer Inspektion zu unterziehen, können diese durch neue, gleichwertige und korrekt eingestellte Ventile ersetzt werden.
7.6 Inspektion von funktionalen Sicherheitssystemen Solche Sicherheitssysteme (z. B. MSR-Systeme, Systeme für den Betrieb ohne ständige Beaufsichtigung) sind aufgrund der Angaben in der Betriebsanleitung und der Erfahrungen im Betrieb von einer dafür qualifi zierten Stelle regelmässig auf einwandfreies Funktionieren aller beteiligten Elemente zu überprüfen.
7.7 Sonderfälle Inspektion erdgedeckter Druckgeräte Bei erdgedeckten Druckgeräten ist zusätzlich der Schutz gegen Aussenkorrosion zu prüfen. Bei Druckgeräten, die mit einem kathodischen Korrosionsschutz ausgerüstet sind: Prüfung der Unversehrtheit der Behälterbeschichtung und der Funktionsfähigkeit des kathodischen Korrosionsschutzes. (Die kathodische Korrosionsschutzanlage ist zu überprüfen gemäss den Richtlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Korrosionsschutz [SGK] oder einem gleichwertigen Verfahren) Bei Druckgeräten, die mit einer besonders wirksamen Beschichtung versehen sind (DIN 4681 Teil 3 oder gleichwertig): Prüfung der Unversehrtheit der Beschichtung in Form einer Widerstandsmessung.
Inspektion von Schnellverschlüssen Mit der Inspektion ist sicherzustellen, dass die sicherheitsrelevanten Funktionen des Schnellverschlusses gewährleistet sind. Beispielsweise darf der Schnellverschluss nicht geöffnet werden können, wenn noch Restdruck vorhanden ist, oder es darf keine Druckbeaufschlagung möglich sein, bevor der Verschluss vollständig geschlossen ist.

8 Durchführung der wiederkehrenden

Inspektionen

Art. 12 DGVV Inspektionspfl icht 1 Die Druckgeräte müssen regelmässig inspiziert werden.
2 Die Inspektionen dienen der Abklärung des sicherheitstechnischen Zustandes eines Druckgerätes. Sie sind unabhängig von der Instandhaltung nach Artikel 8 im Stillstand und während des Betriebs durchzuführen sowie zu dokumentieren.
Art. 14 DGVV Zuständigkeit für Inspektionen 1 Die Inspektionen werden durch die nach Artikel 85 Absatz 3 UVG beauftragte Organisation (Fachorganisation) durchgeführt. Sie spricht sich mit dem Betrieb über die Inspektionen ab. 2 Die SUVA kann für die Durchführung der wiederkehrenden Inspektionen Betreiberprüfstellen beauftragen. Diese müssen nach ISO IEC 17020 Typ B akkreditiert sein. 3 Die Inspektionen von nicht überhitzungsgefährdeten Druckgeräten während des Betriebes können vom Betrieb durchgeführt werden, sofern dieser dazu qualifi ziert ist und einen Inspektionsplan vorlegt. 4 Die Fachorganisation und die Betreiberprüfstellen müssen den Befund der von ihnen durchgeführten wiederkehrenden Inspektionen dem Betrieb mitteilen und im Register eintragen lassen.
Die Inspektionen während des Betriebs und die Inspektionen im Stillstand sind in der Regel gemäss den Intervallen nach Ziffer 8.1 bis 8.3 durchzuführen.
8.1 Inspektion während des Betriebs Bei nicht überhitzungsgefährdeten Druckgeräten kann die Inspektion während des Betriebs vom Betrieb in eigener Kompetenz durchgeführt werden (siehe Ziffer 8.4), wenn er mit der Meldung nachweist, dass er dafür qualifi ziert ist, und den Inspektionsplan mitliefert. Er kann die Ausführung auch an eine qualifi zierte Fachperson, Fachfi rma oder an die Fachorganisation delegieren. Die Inspektion ist mindestens alle zwei Jahre durchzuführen, ausser bei Rohrleitungen9 und bei Gasfl aschen in Trockenlöschanlagen, die nach Gefahrguttransportrecht (SDR/RSD) in Verkehr gebracht wurden.10
Bei überhitzungsgefährdeten Druckgeräten erfolgt die Inspektion während des Betriebs durch die Inspektionsstelle. Die Inspektion ist mindestens jährlich durchzuführen. Bei überhitzungsgefährdeten Druckgeräten, die nicht mit einem «System für den Betrieb ohne ständige Beaufsichtigung» ausgerüstet sind, hat die Inspektion während des Betriebs alle 6 Monate zu erfolgen. Der Betrieb stellt sicher, dass die Rohrleitungen durch technische oder organisatorische Massnahmen überwacht werden.9
Funktionale Sicherheitssysteme gemäss Ziffer 7.6 sind von entsprechend ausgebildeten Personen aufgrund der Angaben des Herstellers periodisch zu überprüfen.
Der Betrieb lässt bei erdverlegten, erdgedeckten und halbeingebetteten Druckbehälter den Korrosionsschutz in der Regel alle 2 Jahre durch eine Fachfi rma überprüfen.
8.2 Inspektion im Stillstand Die Inspektion im Stillstand hat durch eine Inspektionsstelle zu erfolgen. Inspektionsintervalle siehe nebenstehende Tabelle.
Die Inspektionsintervalle sind von der Inspektionsstelle zu verkürzen, wenn aufgrund des Befundes damit zu rechnen ist, dass die untere Zustandsgrenze vor Ablauf des vorgegebenen Intervalls erreicht wird (z. B. durch Werkstoffverlust, Werkstoffveränderung, Betriebseinfl üsse).
Die Inspektionsintervalle können verlängert werden, wenn angenommen werden kann, dass der Zustand des Druckbehälters am Ende des Intervalls sicher über der unteren Zustandsgrenze liegen wird (z. B. aufgrund noch vorhandener Reserven oder eines Inspektionsbefundes). Verlängerungen von Inspektionsintervallen sind der Fachorgan isation vorbehalten.
Bei Druckgeräten, die nicht sinngemäss zugeordnet werden können (z. B. Silo-Behälter), werden die Intervalle im Einzelfall von der Fachorganisation festgelegt.
Bei Flüssiggasbehältern kann die Inspektion im Stillstand als Schallemissionsprüfung erfolgen.
Bei Dampf-/Heisswasserspeichern werden die Schweissnähte und deren Wärmeübergangszonen einmalig einer Härteprüfung und zusätzlich wiederkehrenden zerstörungsfreien Rissprüfungen (in der Regel Magnetpulverprüfungen) unterzogen.
Bei vakuumisolierten Behältern erfolgt die Inspektion im Stillstand nur dann, wenn Instandsetzungsarbeiten vorgenommen werden.
An Druckgeräten, für welche die Anzahl der zulässigen Lastwechsel festgelegt ist, sind in Abhängigkeit der bereits erfolgten Lastwechsel diejenigen Inspektionen durchzuführen, welche in dem der Berechnung/Herstellung des Gerätes zugrunde liegenden Regelwerk vorgesehen sind.
Beispiel AD2000, S1: a) s pätestens bei 50 % der Anzahl zulässiger Lastwechsel eine Inspektion im Stillstand b) s pätestens bei 100 % der Anzahl zulässiger Lastwechsel eine Inspektion im Stillstand mit 100 % Rissprüfung der hoch beanspruchten Stellen Falls dabei keine Anrisse festgestellt werden, ist jeweils nach weiteren 50 % der Anzahl zulässiger Lastwechsel eine Inspektion im Stillstand mit Rissprüfung durchzuführen, bis die zehnfache Anzahl der zulässigen Lastwechsel erreicht ist. Dem Betreiber obliegt es, in geeigneter Weise die Zahl der erfolgten Lastwechsel zu bestimmen und die erforderlichen Inspektionen zu veranlassen.
Für Druckgeräte, die nicht nach der Druckgeräteverordnung hergestellt und in Verkehr gebracht worden sind, ist in Absprache mit der Fachorganisation zu beurteilen, ob eine Lastwechselbeanspruchung vorliegt und ob diese für die Sicherheit des Druckgeräts von Bedeutung ist. Entsprechende Inspektionsmassnahmen sind vorzusehen.11
Inspektionen, die während einer Ausserbetriebsetzungsphase des Druckgerätes fällig sind, werden bis zur Wiederinbetriebnahme sistiert. Dauert die Ausserbetriebssetzungsphase länger als drei Jahre, legt die Fachorganisation vor der Wiederinbetriebnahme fest, ob und welche Inspektionen durchzuführen sind.
8.3 Sicherheitsventile Sicherheitsventile für Druckgeräte sind spätestens nach folgenden Intervallen einer Inspektion gemäss Ziffer 7.5 zu unterziehen:
• Ventile, deren sichere Funktion durch innere oder äussere Einfl üsse wie Verkleben, Verstopfen oder Korrosion beeinträchtigt werden kann: 2 Jahre
• Ventile, deren sichere Funktion nicht durch innere oder äussere Einfl üsse wie Verkleben, Verstopfen oder Korrosion beeinträchtigt werden kann und die nicht angelüftet werden können: 4 Jahre
• Ventile, deren sichere Funktion nicht durch innere oder äussere Einfl üsse wie Verkleben, Verstopfen oder Korrosion beeinträchtigt werden kann und die angelüftet werden: 8 Jahre
• Ventile für Hydraulikspeicher: alle 12 Jahre11
• Die durchzuführenden Inspektionen und die Inspektionsintervalle sind bei pilotgesteuerten Sicherheitsventilen den Herstellerangaben zu entnehmen. Das Ventil ist aber spätestens nach 12 Jahren auszutauschen oder zu revidieren.10
Die Inspektionsintervalle sind entsprechend zu verkürzen, wenn dies aufgrund der Erfahrung des Betriebs notwendig ist.
Die Inspektion kann statt von der Fachorganisation auch von einer Fachstelle vorgenommen werden, wenn diese über die notwendigen technischen Einrichtungen sowie die organisatorischen und personellen Voraussetzungen verfügt. Die Fach stelle wird von der Fachorganisation nach der KIS-TR 901 des SVTI periodisch überprüft.
8.4 Vom Betrieb durchzuführende Inspektionen während des Betriebs Bei nicht überhitzungsgefährdeten Druckgeräten können die Inspektionen während des Betriebs (gemäss Ziffer 7.2) in eigener Kompetenz vom Betrieb durchgeführt werden – mit qualifi ziertem Personal und nach einem im Voraus festgelegten Verfahren. Als Qualifi kation wird die Fähigkeit verstanden, im Rahmen einer Sichtprüfung gemäss Ziffer 7.2 und 8.1 zu beurteilen, ob das jeweilige Druckgerät betriebssicher ist, und aus den gemachten Beobachtungen die richtigen Schlüsse zu ziehen, entsprechende Massnahmen zu treffen und den Vorgang zu dokumentieren.
Den mit den Inspektionen beauftragten Personen ist die zur Erfüllung ihrer Aufgabe nötige Unabhängigkeit einzuräumen. Es dürfen ihnen aus ihrer Tätigkeit keine Nachteile erwachsen.
Der Betrieb hat die in eigener Kompetenz durchgeführten Inspektionen während des Betriebs zu dokumentieren.
8.5 Qualifi kation der Betriebe, die Inspektionen an Druckgeräten durchführen Beauftragte Personen Die mit den Inspektionen beauftragten Personen müssen aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse über das zu prüfende Druckgerät haben. Sie müssen zudem mit dieser Richtlinie so weit vertraut sein, dass sie den Zustand von Druckgeräten bezüglich Betriebssicherheit beurteilen können.
Solche beauftragten Personen können sein:
• Instandhaltungsfachleute mit Fähigkeitsausweis
• Berufsleute aus dem Bereich Metallverarbeitung mit Fähigkeitsausweis (z. B. Apparatebauer, Rohrschlosser)
• Personen, die einen Instruktionskurs der Fachorganisation über die praktische und theoretische Anwendung dieser Richtlinie absolviert haben (diese Kurse unterstehen der Aufsicht der Suva)
• Personen, die nachweisen können, dass sie über eine andere gleichwertige Ausbildung verfügen
Die mit den Inspektionen beauftragten Personen müssen in der Lage sein, den Prüfbefund in der im Betrieb üblichen Amtssprache zu dokumentieren.
Organisation des Betriebs Der Betrieb oder die vom Betrieb beauftragte Fachfi rma hat in einem Inspektionsoder im Instandhaltungsplan zusätzlich zu den Angaben über die normalen Instandhaltungsarbeiten Folgendes festzuhalten:
• Datum der Inspektionen während des Betriebs des Druckgerätes
• Datum der Inspektionen der Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion (z. B. Sicherheitsventile)
• jeweils auszuführende Inspektionsarbeiten (detaillierte Beschreibung, z. B. eine Arbeitsanweisung gemäss Ziffer 7.2)
• Dokumentation der Inspektionen (Wer hat wann was wie geprüft? Befund? Notwendige Massnahmen?)
• Vorgehen für die Umsetzung der notwendigen Massnahmen
• Namen der mit den Inspektionen beauftragten Personen im Betrieb bzw. in den Fachfi rmen Der Betrieb hat dafür zu sorgen, dass die Inspektionsaufgaben im Pfl ichtenheft der beauftragten Personen enthalten sind.
Technische Geräte Den mit den Inspektionen beauftragten Personen sind neben den üblichen Werkzeugen die technischen Geräte zur Verfügung zu stellen, die für die Inspektion notwendig sind.
Zum Beispiel:
• kalibrierte Prüfmanometer mit den richtigen Messbereichen
• Temperaturmessgeräte
• notwendige Hilfsmittel für die Sichtprüfung (Lampen, Spiegel usw.)
8.6 Zusätzliche Aufgaben der Inspektionsstelle Die vom Betrieb in eigener Kompetenz durchgeführten Inspektionen, die daraus gezogenen Schlüsse und die getroffenen Massnahmen werden bei der Inspektion im Stillstand von der Inspektionsstelle überprüft.
Bei jeder Inspektion wird zudem kontrolliert, ob das Druckgerät bestimmungsgemäss verwendet und die Instandhaltung gemäss den Angaben des Herstellers ausgeführt und dokumentiert wird.

9 Ausnahme von der Inspektionspfl icht

Art. 13 DGVV Ausnahme von der Inspektionspfl icht 1 Die SUVA kann auf Antrag des Betriebes Druckgeräte von der Inspektionspfl icht ausnehmen, wenn deren Betriebssicherheit hinsichtlich des Werkstoffverlusts, der Werkstoffveränderung durch das Medium, des Drucks und der Betriebsweise gewährleistet ist. 2 Bei jeder wesentlichen Änderung des Druckgeräts überprüft die SUVA, ob die Ausnahme von der Inspektionspfl icht weiterhin gerechtfertigt ist.
Druckgeräte nach Artikel 1 DGVV, deren Versagensrisiko als klein eingestuft wird, können auf Antrag des Betriebs bei der Meldung oder nach einer Inspektion im Stillstand von der Inspektionspfl icht ausgenommen werden. Es ist anzunehmen, dass der sichere Betrieb solcher Geräte gemäss Artikel 13 DGVV gewährleistet ist, wenn folgende Bedingungen während der vorgesehenen Nutzungsdauer erfüllt sind:
• Eine unzulässige Minderung der Wandstärken der drucktragenden Teile durch Korrosion, Erosion oder Abrasion ist ausgeschlossen, z. B. durch: – gegenüber dem Behälterwerkstoff inertes Füllgut oder – gegenüber dem Füllgut beständige Werkstoffe oder – gegenüber dem Füllgut beständige Beschichtungen oder – Behandlung des Füllgutes
• Es können keine unzulässigen Werkstoffveränderungen auftreten, z.B. durch thermische Beanspruchung, Spannungsrisskorrosion, Versprödung oder interkristalline Korrosion.
• Die Anzahl Lastwechsel (bzw. Lastwechseläquivalent), die das Druckgerät im Laufe seiner Nutzungsdauer infolge von Druckschwankungen erfährt (unter Berücksichtigung des «An- und Abfahrens» und normaler Betriebsschwankungen), überschreitet 50 % der vom Hersteller vorgegebenen Anzahl nicht.
• Es kann kein unzulässiger mechanischer Verschleiss an drucktragenden Teilen auftreten (z. B. Abnutzung an Schnellverschlüssen).
• Es dürfen keine aussergewöhnlichen äusseren Einwirkungen vorhanden sein (z. B. korrosive Umgebungseinfl üsse).
• Der bestimmungsgemässe Betrieb und die fachgerechte Instandhaltung des Druckgerätes sind gewährleistet (Art. 8 DGVV).
• Die Instandhaltung der Sicherheitseinrichtungen gemäss Betriebsanleitung bzw. Regeln der Technik ist sichergestellt.
Druckgeräte können nur von der Inspektionspfl icht ausgenommen werden, wenn der Betrieb die dafür notwendigen Informationen und Unterlagen vollständig und in nachvollziehbarer Form (z. B. Instandhaltungsplan) liefert.
Von der Inspektionspfl icht ausgenommene Druckgeräte sind vom Betrieb eigenverantwortlich und regelmässig aufgrund eines Instandhaltungsplans und gemäss den Angaben des Herstellers instand zu halten.
Bei Ausrüstungsteilen mit Sicherheitsfunktion an Druckgeräten, die von der Inspektionspfl icht ausgenommen wurden, sind die Bestimmungen unter Ziffer 7.5 und 8.3 zu beachten. Insbesondere Sicherheitsventile sind periodischen Inspektionen zu unterziehen oder durch gleichwertige und korrekt eingestellte Ventile zu ersetzen.
Sind die Bedingungen für eine Ausnahme von der Inspektionspfl icht – z. B. bestimmungsgemässer Betrieb und fachgerechte Instandhaltung – nicht mehr erfüllt, wird das Druckgerät wieder inspektionspfl ichtig.

10 Instandsetzungen und Änderungen

Art. 15 DGVV Instandsetzungen und Änderungen Instandsetzungen und Änderungen an Druckgeräten dürfen nur in Absprache mit der Fachorganisation oder mit der Betreiberprüfstelle durchgeführt werden.
Bei Druckgeräten, bei denen das Versagensrisiko aufgrund einer Inspektion als zu gross beurteilt wird, sind nach Absprache mit der Inspektionsstelle geeignete Massnahmen (z. B. Instandsetzung, Änderung der Betriebsparameter, Verkürzung der Inspektionsi ntervalle) zu treffen.
Ist die untere Zustandsgrenze des Druckgerätes erreicht, so ist es entweder ausser Betrieb oder instand zu setzen (zum Beispiel, wenn die rechnerische Mindestwandstärke durch Korrosion des Werkstoffs erreicht oder die Funktionssicherheit eines Schnellverschlusses nicht mehr gewährleistet ist).
Instandsetzungen fallen unter die Bestimmungen der Druckgeräteverwendungsverordnung (DGVV). Der Betrieb ist verantwortlich für eine den anerkannten Regeln der Technik entsprechende Ausführung.
Instandsetzungen oder Änderungen, die nicht unter die Druckgeräteverordnung und die Druckbehälterverordnung fallen, sind gemäss vorgegebenen und von der Inspektionsstelle anerkannten Verfahren von Personen und/oder Firmen durchzuführen, die für diese Aufgaben qualifi ziert sind (im Sinne der Anforderungen der Druckgeräteverordnung und der Druckbehälterverordnung). Die Inspektionsstelle legt in Absprache mit dem Betrieb das Vorgehen sowie Art und Umfang einer allfälligen Inspektion nach der Instandsetzung oder Änderung fest.
Alle Arbeiten (Planung, Durchführung und Prüfergebnisse) sind vom Betrieb zu dokumentieren.
Der Ersatz eines bestehenden Druckgerätes durch ein neues Gerät oder der Ersatz von wesentlichen Teilen fällt unter die Bestimmungen der Druckgeräteverordnung bzw. der Druckbehälterverordnung.
Wenn die Instandsetzung eines Druckgerätes nicht durchgeführt werden kann, entscheidet die Inspektionsstelle, ob und unter welchen Bedingungen eine befristete Nutzung bis zur defi nitiven Stillsetzung möglich ist.
Die Stillsetzung oder Verschrottung von Druckgeräten ist der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) zu melden.

11 Verabschiedung

Diese Richtlinie wurde von der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit am 14. Dezember 2006 verabschiedet, auf den 1. Juli 2007 (Inkraftsetzung der Druckgeräteverwendungsverordnung) veröffentlicht und am 22. März 2012 und 9. Oktober 2014 teilrevidiert.
EIDGENÖSSISCHE KOORDINATIONSKOMMISSION FÜR ARBEITSSICHERHEIT EKAS
Bezugsquelle: Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS) Richtlinienbüro Fluhmattstrasse 1 Postfach 6002 Luzern
Online-Bestellung: www.ekas.ch

Anhang

Weitere Bestimmungen, Informationen und Hilfsmittel
Für den Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie bestehen weitere Regeln der Technik, insbesondere:
• Inspektion von Sicherheitsventilen KIS-TR 901 des Schweizerischen Vereins für technische Inspektionen (SVTI)
• Technische Informationen der Basler Chemischen Industrie (BCI)
• Meldeformular «Inbetriebnahme eines Druckgerätes» (Suva-Bestellnummer 88223.d)
• Merkblatt «Explosionsschutz – Grundsätze, Mindestvorschriften, Zonen» (Suva-Bestellnummer 2153.d)
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