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Verordnung des BLW über phytosanitäre Massnahmen für die Landwirtschaft und den pr... (916.202.1)

CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung des BLW über phytosanitäre Massnahmen für die Landwirtschaft und den pr... (916.202.1)

Verordnung des BLW über phytosanitäre Massnahmen für die Landwirtschaft und den produzierenden Gartenbau

(VpM-BLW) vom 29. November 2019 (Stand am 1. Januar 2027)
¹ SR 916.20 ² Fassung gemäss Ziff. I der V des BLW vom 26. Mai 2025, in Kraft seit 1. Juli 2025 ( AS 2025 397 ).
Art. 1 Entsprechung von Ausdrücken und anwendbares Recht
¹ Soweit die Anhänge 2–4 nichts anderes bestimmen, gelten die Entsprechungen von Ausdrücken zwischen den in dieser Verordnung genannten EU-Rechtsakten und dieser Verordnung gemäss Anhang 1 Ziffer 1.
² Wird in dieser Verordnung auf EU-Rechtsakte verwiesen, die ihrerseits auf anderes EU-Recht verweisen, so gilt statt dieses EU-Rechts das schweizerische Recht nach Anhang 1 Ziffer 2.
Art. 2 Vorübergehende Aufhebung des Einfuhrverbots
Die vorübergehend vom Einfuhrverbot ausgenommenen Waren, die Einfuhrbedingungen und die Dauer der Aufhebung des Einfuhrverbots sind in Anhang 2 aufgeführt.
Art. 3 ³ Massnahmen gegen potenzielle Quarantäneorganismen
Die Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung von potenziellen Quarantäneorganismen sind in Anhang 3 aufgeführt.
³ Fassung gemäss Ziff. I der V des BLW vom 25. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 832 ).
Art. 4 ⁴ Besondere Massnahmen bei erhöhtem phytosanitärem Risiko
Die besonderen Massnahmen, die bei erhöhtem phytosanitärem Risiko gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Quarantäneorganismen nach Anhang 1 der Verordnung des WBF und des UVEK vom 14. November 2019⁵ zur Pflanzengesundheitsverordnung (PGesV-WBF-UVEK) ergriffen werden, sind in Anhang 4 aufgeführt.
⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des BLW vom 25. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 832 ).
⁵ SR 916.201
Art. 5 ⁶ Vorsorgliches Einfuhrverbot für Waren mit hohem phytosanitärem Risiko
Die Waren aus bestimmten Drittländern, für die aufgrund eines hohen phytosanitären Risikos ein vorsorgliches Einfuhrverbot gilt, sind in Anhang 5 aufgeführt.
⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des BLW vom 10. Juli 2020, in Kraft seit 15. Aug. 2020 ( AS 2020 3371 ).
Art. 5 a ⁷ Anerkennung gleichwertiger Massnahmen
Die von Drittländern getroffenen Massnahmen, für die anerkannt wird, dass sie zum gleichen phytosanitären Schutzniveau führen wie die Erfüllung der in Anhang 7 PGesV-WBF-UVEK⁸ festgelegten Voraussetzungen, sind in Anhang 6 aufgeführt.
⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V des BLW vom 26. Mai 2025, in Kraft seit 1. Juli 2025 ( AS 2025 397 ).
⁸ SR 916.201
Art. 6 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung des BLW vom 29. November 2017⁹ über phytosanitäre Massnahmen für die Landwirtschaft und den produzierenden Gartenbau wird aufgehoben.
⁹ [ AS 2017 7587 ; 2018 847 Ziff. II, 2383 ; 2019 1819 ]
Art. 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft

Anhang 1 ¹⁰

¹⁰ Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V des BLW vom 10. Juli 2020 ( AS 2020 3371 ), Ziff. I der V des BLW vom 30. Okt. 2020 ( AS 2020 4817 ), vom 8. Nov. 2022 ( AS 2022 715 ) und Ziff. II Abs. 1 der V des BLW vom 26. Mai 2025, in Kraft seit 1. Juli 2025 ( AS 2025 397 ).
(Art. 1)

Entsprechung von Ausdrücken und anwendbares Recht

1 Entsprechung von Ausdrücken

Soweit die Anhänge 2–4 nichts anderes bestimmen, entsprechen sich die nachstehenden Ausdrücke der in dieser Verordnung genannten EU-Rechtsakte und dieser Verordnung wie folgt:

Europäische Union

Schweiz

a.
Deutsche Ausdrücke
[tab]
Europäische Gemeinschaft / Gemeinschaft

Schweiz

[tab]
Europäische Union / Union

Schweiz

[tab]
Europäische Kommission / Kommission

Eidgenössischer Pflanzenschutzdienst (EPSD)

[tab]
Mitgliedstaaten

Kantone

[tab]
Einfuhr in das Gebiet der Union / Gemeinschaft

Einfuhr aus einem Drittland in die Schweiz

[tab]
Befallszone

Befallsherd

[tab]
Ausrottung

Tilgung

b.
Französische Ausdrücke
[tab]
Union européenne / Union

Suisse

[tab]
Commission européenne / Commission

Service phytosanitaire fédéral (SPF)

[tab]
États membres

Cantons

[tab]
Importation dans l’Union / la Communauté

Importation en provenance d’un pays tiers

[tab]
Zone contaminée

Foyer d’infestation

c.
Italienische Ausdrücke
[tab]
Comunità europea / Comunità

Svizzera

[tab]
Unione europea / Unione

Svizzera

[tab]
Commissione europea / Commissione   

Servizio fitosanitario federale (SFF)

[tab]
Stati membri

Cantoni

[tab]
Introduzione nel territorio dell’Unione / della Comunità

Importazione in Svizzera da Paesi terzi

[tab]
Zona infestata

Focolaio d’infestazione

2 Anwendbares Recht

Wird in dieser Verordnung auf EU-Rechtsakte verwiesen, die ihrerseits auf anderes EU-Recht verweisen, so gilt statt dieses EU-Recht das folgende schweizerische Recht:

Europäische Union

Schweiz

Art. 7 und 12 der Richtlinie 77/93/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über Massnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse in die Mitgliedstaaten, ABl. L 26 vom 31.1.1977, S. 20.

Art. 33, 43, 65–70 PGesV

Richtlinie 92/90/EWG der Kommission vom 3. November 1992 über die Verpflichtungen der Erzeuger und Einführer von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen
oder anderen Gegenständen sowie über die Einzelheiten ihrer Registrierung, ABl. L 344 vom 26.11.1992, S. 38.

Art. 76–82 PGesV

Richtlinie 92/105/EWG der Kommission vom 3. Dezember 1992 über eine
begrenzte Vereinheitlichung der bei der Verbringung bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegenstände innerhalb der Gemeinschaft zu verwendenden Pflanzenpässe, zur Festlegung des Verfahrens für ihre Ausstellung sowie der Kriterien und des Verfahrens betreffend Austauschpässe, ABl. L 4 vom 8.1.1993, S. 22.

Art. 83–88 PGesV

Richtlinie 93/50/EWG der Kommission vom 24. Juni 1993 über die amtliche
Registrierung der Erzeuger bestimmter, nicht in Anhang V Teil A der Richtlinie 77/93/EWG des Rates aufgeführter Pflanzen bzw. der Sammel- und Versandstellen im Gebiet der Erzeugung, ABl. L 205 vom 17.8.1993, S. 22.

Anhang 8a Ziff. 11 PGesV-WBF-UVEK¹¹

Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

PGesV

Art. 13 Abs. 1

Art. 7 Abs. 2 und 3 PGesV-WBF-UVEK

Art. 13a Abs. 1

Art. 43 Abs. 1, 46 und 49 Abs. 1 und 4 PGesV

Art. 13c Abs. 1

Art. 43 Abs. 2–4 und 64 Abs. 1 PGesV

Art. 13c Abs. 8

Art. VI Abs. 2 Bst. e des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens vom 6. Dezember 1951¹²

Verordnung (EU) 2016/2031 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates, ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4.

PGesV

Art. 9 Abs. 1 und 2

Art. 104 Abs. 1 und 2 Bst. a PGesV

Art. 13

Art. 104 Abs. 2 Bst. a PGesV

Art. 17

Art. 13 PGesV

Art. 18

Art. 15 PGesV

Art. 24

Art. 18 PGesV

Art. 25

Art. 20 PGesV

Art. 29

Art. 23 PGesV

Art. 40 Abs. 1

Art. 7 Abs. 1 PGesV

Art. 42 Abs. 1

Art. 31 Abs. 1 PGesV

Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. 
November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission, ABl. L 319 vom 10.12.2019, S. 1.

PGesV-WBF-UVEK

Anh. II

Anh. 1 PGesV-WBF-UVEK

Anh. IV

Anh. 3 PGesV-WBF-UVEK

Anh. V

Anh. 4 PGesV-WBF-UVEK

Anh. VI

Anh. 5 PGesV-WBF-UVEK

Anh. VII

Anh. 6 und 7 PGesV-WBF-UVEK

Richtlinie 2004/103/EG der Kommission vom 7. Oktober 2004 zur Regelung der Nämlichkeitskontrollen und Gesundheitsuntersuchungen von in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG des Rates genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die an einem anderen Ort als dem Ort des Eingangs in das Gebiet der Gemeinschaft oder an einem nahe gelegenen Ort durchgeführt werden können, ABl. L 313 vom 12.10.2004, S 16.

Art. 47 Abs. 2 PGesV

Richtlinie 2008/61/EG der Kommission vom 17.6.2008 mit den Bedingungen,
unter denen bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäss den Anhängen I bis V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates zu Versuchs-, Forschungs- und Züchtungszwecken in die Gemeinschaft oder bestimmte Schutzgebiete derselben eingeführt oder darin verbracht werden dürfen, ABl. L 158 vom 18.6.2008, S. 41.

Art. 7 Abs. 1 und 37 Abs. 1 PGesV

Durchführungsbeschluss 2014/917/EU der Kommission vom 15. Dezember 2014 mit Durchführungsvorschriften für die Richtlinie 2000/29/EG des Rates betreffend die Meldung des Vorkommens von Schadorganismen und der von den Mitgliedstaaten ergriffenen oder beabsichtigten Massnahmen, ABl. L 360 vom 17.12.2014, S. 59.

Art. 9 Abs. 1 von Anhang 4 des Abkommens vom 21. Juni 1999¹³ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen

¹¹ SR 916.201
¹² SR 0.916.20
¹³ SR 0.916.026.81

Anhang 2 ¹⁴

¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I Abs. 1 der V des BLW vom 29. Mai 2026, in Kraft seit 1. Juli 2026 ( AS 2026 313 ).
(Art. 2)

Vorübergehend vom Einfuhrverbot ausgenommene Waren, Einfuhrbedingungen und Dauer der Aufhebung des Einfuhrverbots

1 Nicht zum Anpflanzen bestimmte Knollen von Solanum tuberosum L. aus Ägypten

1.1 Vorübergehende Ausnahme vom Einfuhrverbot

Nicht zum Anpflanzen bestimmte Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in Ägypten sind vorübergehend vom Einfuhrverbot ausgenommen, wenn die Anforderungen der Artikel 1–8 sowie der Anhänge I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1289¹⁵ erfüllt sind.
¹⁵ Durchführungsverordnung (EU) 2025/1289 der Kommission vom 2. Juli 2025 zur Festlegung befristeter Massnahmen für nicht zum Anpflanzen bestimmte Knollen von  Solanum tuberosum L. mit Ursprung in Ägypten zur Verhinderung der Einschleppung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. emend. Safni et al. in das Gebiet der Union, zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2011/787/EU, Fassung gemäss ABl. L, 2025/1289, 3.7.2025.

1.2 Überprüfung der Ausnahme vom Einfuhrverbot

Die Ausnahme vom Einfuhrverbot wird spätestens am 30. November 2029 überprüft.

Anhang 3 ¹⁶

¹⁶ Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V des BLW vom 26. Mai 2025, in Kraft seit 1. Juli 2025 ( AS 2025 397 ).
(Art. 3)

Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung von potenziellen Quarantäneorganismen

1 Epitrix cucumeris (Harris), Epitrix papa sp.n., Epitrix subcrinita  (Lec.) und Epitrix tuberis (Gentner)

1.1 Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung

Zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Epitrix cucumeris (Harris), Epitrix papa sp. n., Epitrix subcrinita (Lec.) und Epitrix tuberis (Gentner) gelten die Artikel 1–5 sowie die Anhänge I und II des Durchführungsbeschlusses 2012/270/EU¹⁷.
¹⁷ Durchführungsbeschluss 2012/270/EU der Kommission vom 16. Mai 2012 über Dringlichkeitsmassnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Epitrix cucumeris (Harris), Epitrix papa sp. n., Epitrix subcrinita (Lec.) und  Epitrix tuberis (Gentner), ABl. L 132 vom 23.5.2012, S. 18; zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2018/5 der Kommission vom 3.1.2018, ABl. L 2 vom 5.1.2018, S. 11.

1.2 Besondere Bestimmungen

1.2.1
Kartoffelknollen, die in der EU die Anforderungen an die Verbringung innerhalb der EU gemäss dem Durchführungsbeschluss 2012/270/EU erfüllen, dürfen auch in die Schweiz eingeführt werden.
1.2.2
Anstelle der Frist nach Artikel 4 Absatz 1 des Durchführungsbeschlusses 2012/270/EU gilt die vom EPSD festgelegte Frist. Dieser gibt den Kantonen die Frist in geeigneter Form bekannt.

2 Schneckenarten der Gattung Pomacea (Perry)

2.1 Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung

Zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung der Schneckenarten der Gattung Pomacea (Perry) gelten die Artikel 1–10 und der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2013¹⁸.
¹⁸ Durchführungsverordnung (EU) 2024/2013 der Kommission vom 23. Juli 2024 über Massnahmen zur Verhinderung der Ansiedlung und Ausbreitung von Pomacea (Perry) im Gebiet der Union und zu ihrer Tilgung sowie zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2012/697/EU, Fassung gemäss ABl. L, 2024/2013, 26.7.2024.

2.2 Besondere Bestimmungen

2.2.1
Spezifizierte Pflanzen, die in der EU die Anforderungen an die Verbringung innerhalb der EU gemäss der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2013 erfüllen, dürfen auch in die Schweiz eingeführt werden.
2.2.2
Die in den Artikeln 3–5 und 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2013 genannte zuständige Behörde ist der zuständige kantonale Dienst. Betreffen die Erhebungen oder Massnahmen zugelassene Betrieb nach Artikel 76 oder 89 PGesV, so ist die zuständige Behörde der EPSD.
2.2.3
Die Ausscheidung abgegrenzter Gebiete gemäss Artikel 4 und die Aufhebung der Abgrenzung nach Artikel 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2013 sind unter Mitwirkung des BLW vorzunehmen.
2.2.4
Anstelle der Frist nach Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2013 gilt die vom EPSD festgelegte Frist. Dieser gibt die Frist den Kantonen in geeigneter Form bekannt.

3 Meloidogyne graminicola (Golden & Birchfield)

3.1 Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung

Zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Meloidogyne graminicola (Golden & Birchfield) gelten die Artikel 1–11 sowie die Anhänge 1 und 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1372¹⁹.
¹⁹ Durchführungsverordnung (EU) 2022/1372 der Kommission vom 5. August 2022 über befristete Massnahmen gegen die Einschleppung in die Union sowie die Verbringung, Ausbreitung, Vermehrung und Freisetzung innerhalb der Union von Meloidogyne graminicola (Golden & Birchfield), Fassung gemäss ABl. L 206 vom 8.8.2022, S. 16.

3.2 Besondere Bestimmungen

3.2.1
Die Ausscheidung abgegrenzter Gebiete und die Aufhebung der Abgrenzung gemäss Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1372 sind unter Mitwirkung des BLW vorzunehmen.
3.2.2
Für die Berichterstattung nach Artikel 8 Absätze 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1372 gelten die vom EPSD festgelegten Vorgaben und Fristen. Dieser gibt die Vorgaben und Fristen den Kantonen in geeigneter Form bekannt
3.2.3
Die in Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1372 genannte zuständige Behörde ist der EPSD.
3.2.4
Das BLW kann, sofern die Ausbreitung von Meloidogyne graminicola (Golden & Birchfield) ausgeschlossen werden kann, die Einfuhr auf Gesuch hin zu folgenden Zwecken bewilligen: a.
Forschung;
b.
Diagnose.

4 Chloridea virescens, Homona magnanima   Dyakonov, Resseliella citrifrugis  und   Spodoptera ornithogalli

4.1 Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung

Zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Chloridea virescens, Homona magnanima  Dyakonov , Resseliella citrifrugis und Spodoptera ornithogalli  gelten die Artikel 1 und 2 sowie Anhang 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1941²⁰.
²⁰ Durchführungsverordnung (EU) 2022/1941 der Kommission vom 13. Oktober 2022 über das Verbot der Einschleppung, Verbringung, Haltung, Vermehrung oder Freisetzung bestimmter Schädlinge gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 268 vom 14.10.2022, S. 13; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2025/356, ABl. L, 2025/356, 21.2.2025.

4.2 Besondere Bestimmungen

Das BLW kann, sofern die Ausbreitung von Chloridea virescens, Homona magnanima  Dyakonov , Resseliella citrifrugis and Spodoptera ornithogalli ausgeschlossen werden kann, die Einfuhr auf Gesuch hin zu folgenden Zwecken bewilligen:
a.
Forschung;
b.
Diagnose.

5 Tomato brown rugose fruit virus (ToBRFV)

5.1 Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung

Zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Tomato brown rugose fruit virus (ToBRFV) gelten die Anforderungen bezüglich des ToBRVF, die in Anhang IV Teile F und I und Anhang V Teile E und H der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072²¹ aufgeführt sind.
²¹ Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission, ABI L 319 vom 10.12.2019, S. 1; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2024/2970, ABl. L, 2024/2970, 2.12.2024.

Anhang 4 ²²

²² Bereinigt gemäss Ziff. I der V des BLW vom 30. Okt. 2020 ( AS 2020 4817 ) und Ziff. II Abs. 1 der V des BLW vom 25. Nov. 2021 ( AS 2021 832 ), Ziff. I der V des BLW vom 8. Nov. 2022 ( AS 2022 715 ), Ziff. II Abs. 1 der V des BLW vom 26. Mai 2025 ( AS 2025 397 ) und Ziff. I Abs. 2 der V des BLW vom 29. Mai 2026, in Kraft seit 1. Juli 2026, Ziff. 11 in Kraft seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 313 ).
(Art. 4)

Besondere Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Quarantäneorganismen nach Anhang 1 PGesV-WBF-UVEK ²³ bei erhöhtem phytosanitären Risiko

²³ SR 916.201

1 …

2 Xylella fastidiosa (Wells et al. )

2.1 Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung

Zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Xylella fastidiosa (Wells et al .) gelten die Artikel 1, 2 Absätze 1–7 und 3–34 sowie die Anhänge 1–4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201²⁴.
²⁴ Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 der Kommission vom 14. August 2020 über Massnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von  Xylella fastidiosa (Wells et al.), ABl. L 269 vom 17.8.2020, S. 2.; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2025/2231, ABl. L, 2025/2231, 3.11.2025.

2.2 Besondere Bestimmungen

2.2.1
Spezifizierte Pflanzen, die in der EU die Anforderungen an die Verbringung innerhalb der EU gemäss der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 erfüllen, dürfen auch in die Schweiz eingeführt werden.
2.2.2
Die Kantone müssen die Ergebnisse der Erhebungen nach Artikel 2 Absatz 1 dem EPSD melden.
2.2.3
Die Kantone müssen für die Durchführung der Erhebungen nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 die entsprechende Richtlinie des EPSD verwenden.
2.2.4
Die in Artikel 2 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 genannten Bestätigungstests im Fall eines positiven Befunds sind unter der Oberaufsicht des EPSD durchzuführen.
2.2.5
Der in Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 genannte Notfallplan wird vom EPSD erstellt.
2.2.6
Die Ausscheidung abgegrenzter Gebiete gemäss Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 ist unter Mitwirkung des EPSD vorzunehmen.
2.2.7
Ausnahmeregelungen für die Festlegung von abgegrenzten Gebieten gemäss Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 können nur im Einverständnis mit dem EPSD festgelegt werden.
2.2.8
Die Aufhebung abgegrenzter Gebiete gemäss Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 ist unter Mitwirkung des EPSD vorzunehmen.
2.2.9
Ausnahmen im Rahmen der Tilgungsmassnahmen nach Artikel 7 Absatz 3 und die Anwendung von Eindämmungsmassnahmen nach den Artikeln 12–17 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 setzen die Zustimmung des EPSD voraus.
2.2.10
Für die Berichterstattung nach Artikel 35 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2029/1201 gelten die vom EPSD festgelegten Vorgaben und Fristen. Dieser gibt die Vorgaben und Fristen den Kantonen in geeigneter Form bekannt.

3 Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa

3.1 Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung

Zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa gelten die Artikel 1–4, Artikel 5 Absatz 2 und die Artikel 6, 8, 9 und 11 sowie die Anhänge I–V der Durchführungsverordnung (EU) 2022/632²⁵.
²⁵ Durchführungsverordnung (EU) 2022/632 der Kommission vom 13. April 2022 mit befristeten Massnahmen für spezifizierte Früchte mit Ursprung in Argentinien, Brasilien, Südafrika, Uruguay und Simbabwe zum Schutz des Unionsgebiets gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Schädlings Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa, Fassung gemäss ABl. L 117 vom 19.4.2022, S. 11; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2025/505, ABl. L, 2025/505, 20.3.2025.

3.2 Besondere Bestimmungen

3.2.1
In der Schweiz ist die in den Artikeln 8 und 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/632 genannte zuständige Behörde der EPSD.
3.2.2
Spezifizierte Früchte, die ausschliesslich für die industrielle Verarbeitung vorgesehen sind, dürfen nur dann wieder in die EU ausgeführt werden, wenn eine solche Verbringung vom EPSD bewilligt wird.

4 Spodoptera frugiperda (Smith)

4.1 Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung

Zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Spodoptera frugiperda (Smith) gelten die Artikel 1–12 sowie die Anhänge 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1134²⁶.
²⁶ Durchführungsverordnung (EU) 2023/1134 der Kommission vom 8. Juni 2023 über Massnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung, Etablierung und Ausbreitung von Spodoptera frugiperda (Smith), zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/638, Fassung gemäss ABl. L 149 vom 9.6.2023, S. 62; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2025/2408, ABl. L, 2025/2408, 2.12.2025.

4.2 Besondere Bestimmungen

4.2.1
Die in Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1134 genannte zuständige Behörde ist der zuständige kantonale Dienst. Betreffen die Erhebungen einen zugelassenen Betrieb nach Artikel 76 oder 89 PGesV oder eine Grenzeinlassstelle, so liegt die Zuständigkeit beim EPSD.
4.2.2
Die Ausscheidung abgegrenzter Gebiete und die Aufhebung der Abgrenzung nach den Artikeln 5 und 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1134 sind unter Mitwirkung des BLW vorzunehmen.
4.2.3
Ausnahmen im Rahmen der Tilgungsmassnahmen nach Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1134 setzen die Zustimmung des BLW voraus.
4.2.4
Die in Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1134 genannte zuständige Behörde ist der jeweils zuständige kantonale Dienst. Ausgenommen sind Massnahmen auf zugelassenen Betrieben im Sinne von Artikel 76 PGesV; diese werden vom EPSD durchgeführt.
4.2.5
Spezifizierte Pflanzen, die in der EU die Anforderungen an die Verbringung innerhalb der EU gemäss Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1134 erfüllen, dürfen auch in die Schweiz eingeführt werden.
4.2.6
Für die Berichterstattung über die durchgeführten Erhebungen gemäss Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1134 gelten die vom EPSD festgelegten Vorgaben und Fristen. Dieser gibt die Vorgaben und Fristen den Kantonen in geeigneter Form bekannt.

5 Aromia bungii (Faldermann)

5.1 Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung

Zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Aromia bungii (Faldermann) gelten die Artikel 1–13 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1503²⁷.
²⁷ Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1503 der Kommission vom 8. Oktober 2018 zur Festlegung von Massnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Aromia bungii (Faldermann), Fassung gemäss ABl. L 254 vom 10.10.2018, S. 9.

5.2 Besondere Bestimmungen

5.2.1
In der Schweiz ist die in den Artikeln 3, 5, 6, 8 und 9 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1503 genannte zuständige amtliche Stelle der jeweils zuständige kantonale Pflanzenschutzdienst. Ausgenommen sind Massnahmen auf zugelassenen Betrieben im Sinne von Artikel 76 PGesV; diese werden vom EPSD durchgeführt.
5.2.2
Die Ausscheidung abgegrenzter Gebiete und deren Aufhebung nach Artikel 5 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1503 wird unter Mitwirkung des EPSD vorgenommen.
5.2.3
Spezifizierte Pflanzen, die in der EU die Anforderungen an die Verbringung innerhalb der EU gemäss dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1503 erfüllen, dürfen auch in die Schweiz eingeführt werden.
5.2.4
Spezifiziertes Holz und spezifiziertes Verpackungsholz, das in der EU die Anforderungen an die Verbringung innerhalb der EU gemäss dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1503 erfüllen, dürfen auch in die Schweiz eingeführt werden.
5.2.5
Anstelle der Frist nach Artikel 10 Absatz 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1503 gilt die vom EPSD festgelegte Frist. Dieser gibt die Frist den Kantonen in geeigneter Form bekannt.

6 Clavibacter sepedonicus (Spieckermann & Kotthoff 1914) Nouioui et al. 2018

6.1 Massnahmen zur Tilgung und zur Verhinderung der Ausbreitung

Zur Tilgung und zur Verhinderung der Ausbreitung von Clavibacter sepedonicus (Spieckermann & Kotthoff 1914) Nouioui et al. 2018 gelten die Artikel 1–8 sowie die Anhänge I–V der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1194²⁸.
²⁸ Durchführungsverordnung (EU) 2022/1194 der Kommission vom 11. Juli 2022 mit Massnahmen zur Tilgung und zur Verhinderung der Ausbreitung von Clavibacter sepedonicus (Spieckermann & Kotthoff 1914) Nouioui et al. 2018, ABl. L 185 vom 12.7.2022, S. 47; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2024/2636, ABl. L, 2024/2636, 9.10.2024.

6.2 Besondere Bestimmungen

6.2.1
In der Schweiz ist die in den Artikeln 3, 4 und 5 Absätze 2 und 5 sowie den Artikeln 6–8 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1194 genannte zuständige Behörde der jeweils zuständige kantonale Dienst. Betrifft das Auftreten oder der Verdacht des Auftretens einen zugelassenen Betrieb nach Artikel 76 oder 89 PGesV, so ist die zuständige Behörde der EPSD.
6.2.2
Die in Artikel 5 Absatz 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1194 genannte zuständige Behörde ist der EPSD.
6.2.3
Die Einrichtung abgegrenzter Gebiete gemäss Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1194 ist unter Mitwirkung des EPSD vorzunehmen.
6.2.4
Für die Berichterstattung nach den Artikeln 3 Absatz 3 und 8 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1194 gelten die vom EPSD festgelegten Vorgaben und Fristen. Dieser gibt die Vorgaben und Fristen den Kantonen in geeigneter Form bekannt

7 Globodera pallida ( Stone) Behrens und Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens

7.1 Massnahmen zur Tilgung und zur Verhinderung der Ausbreitung

Zur Tilgung und zur Verhinderung der Ausbreitung von Globodera pallida (Stone) Behrens und von Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens gelten die Artikel 1–12 sowie die Anhänge I–V der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1192²⁹.
²⁹ Durchführungsverordnung (EU) 2022/1192 der Kommission vom 11. Juli 2022 mit Massnahmen zur Tilgung und zur Verhinderung der Ausbreitung von Globodera pallida (Stone) Behrens und Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens, ABl. L 185 vom 12.7.2022, S. 27; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2024/2060, ABl. L, 2024/2060, 30.7.2024.

7.2 Besondere Bestimmungen

7.2.1
In der Schweiz ist die in den Artikeln 3 und 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1192 genannte zuständige Behörde der EPSD.
7.2.2
Für die Berichterstattung nach den Artikel 3 und 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1192 gelten die vom EPSD festgelegten Vorgaben und Fristen. Dieser gibt die Vorgaben und Fristen den Kantonen in geeigneter Form bekannt.
7.2.3
Werden die spezifizierten Schädlinge gemäss Artikel 2 Ziffer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1192 auf anderen Flächen als jenen nach Artikel 5 Ziffer 1 festgestellt, so sind folgende Massnahmen zu ergreifen: –
Auf den Flächen dürfen keine Kartoffeln angepflanzt werden, die zur Erzeugung von Kartoffelknollen bestimmt sind.
Auf den Flächen geerntete Kartoffeln, die zur industriellen Verarbeitung oder Grössensortierung bestimmt sind, dürfen nur an Verarbeitungs- oder Sortierbetriebe geliefert werden, die über geeignete und amtlich anerkannte Abfallbeseitigungsverfahren verfügen (EPSD oder zuständiger kantonaler Dienst), damit das Waschwasser und die Abfallerde kein nachweissliches Risiko für die Ausbreitung der spezifizierten Schädlinge bedeuten.
Jegliche auf den Flächen produzierte Pflanzen, die ein Risiko für die Ausbreitung der spezifizierten Schädlinge bedeuten, dürfen nur angepflanzt werden, wenn Sie mindestens einer der Massnahmen unterzogen werden, die in Anhang II Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1192 aufgeführt sind.

8 Ralstonia solanacearum (Smith 1896) Yabuuchi et al. 1996 emend. Safni et al. 2014

8.1 Massnahmen zur Tilgung und zur Verhinderung der Ausbreitung

Zur Tilgung und zur Verhinderung der Ausbreitung von Ralstonia solanacearum (Smith 1896) Yabuuchi et al. 1996 emend. Safni et al. 2014 gelten die Artikel 1–7 sowie die Anhänge I–VI «der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1193³⁰.
³⁰ Durchführungsverordnung (EU) 2022/1193 der Kommission vom 11. Juli 2022 mit Massnahmen zur Tilgung und zur Verhinderung der Ausbreitung von Ralstonia solanacearum (Smith 1896) Yabuuchi et al. 1996 emend. Safni et al. 2014, ABl. L 185 vom 12.7.2022, S. 27; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2024/2632, ABl. L, 2024/2632, 8.10.2024.

8.2 Besondere Bestimmungen

8.2.1
In der Schweiz ist die in den Artikeln 3–7 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1193 genannte zuständige Behörde der jeweils zuständige kantonale Dienst. Betreffen die Erhebungen oder Massnahmen einen zugelassenen Betrieb nach Artikel 76 oder 89 PGesV, so ist die zuständige Behörde der EPSD.
8.2.2
Die Einrichtung abgegrenzter Gebiete gemäss Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1193 ist unter Mitwirkung des EPSD vorzunehmen.
8.2.3
Für die Berichterstattung nach Artikel 3 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1193 gelten die vom EPSD festgelegten Vorgaben und Fristen. Dieser gibt die Vorgaben und Fristen den Kantonen in geeigneter Form bekannt

9 Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival

9.1 Massnahmen zur Tilgung und zur Verhinderung der Ausbreitung

Zur Tilgung und zur Verhinderung der Ausbreitung von Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival gelten die Artikel 1–9 sowie die Anhänge I–IV der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1195³¹.
³¹ Durchführungsverordnung (EU) 2022/1195 der Kommission vom 11. Juli 2022 mit Massnahmen zur Tilgung und zur Verhinderung der Ausbreitung von Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival , ABl. L 185 vom 12.7.2022, S. 65; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2024/2382, ABl. L, 2024/2382, 9.9.2024.

9.2 Besondere Bestimmungen

9.2.1
In der Schweiz ist die in den Artikeln 3–6 sowie 8 und 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1195 genannte zuständige Behörde der jeweils zuständige kantonale Dienst. Betreffen die Erhebungen oder Massnahmen einen zugelassenen Betrieb nach Artikel 76 oder 89 PGesV, so ist die zuständige Behörde der EPSD.
9.2.2
Die Einrichtung abgegrenzter Gebiete gemäss Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1195 ist unter Mitwirkung des EPSD vorzunehmen.
9.2.3
Für die Berichterstattung nach den Artikel 3 Absatz 3 und 8 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1195 gelten die vom EPSD festgelegten Vorgaben und Fristen. Dieser gibt die Vorgaben und Fristen den Kantonen in geeigneter Form bekannt

10 Popillia japonica Newman

10.1 Massnahmen zur Tilgung und zur Verhinderung der Ausbreitung

10.1.1
Erhebungen innerhalb und ausserhalb von abgegrenzten Gebieten
¹ Der zuständige kantonale Dienst führt jährliche risikobasierte Erhebungen über das Auftreten von Popillia japonica Newman gemäss dem Gebietsüberwachungsauftrag des EPSD durch.
² Für die Berichterstattung über die durchgeführten jährlichen Erhebungen gelten die vom EPSD festgelegten Vorgaben und Fristen.
10.1.2
Einrichtung von abgegrenzten Gebieten
¹ Wird das Auftreten von Popillia japonica Newman amtlich bestätigt, so bestimmt der zuständige kantonale Dienst so rasch wie möglich das Ausmass des Befalls durch den Einsatz von Fallen mit Lockstoffen für Popillia japonica Newman und richtet unverzüglich ein abgegrenztes Gebiet zur Tilgung des Schädlings ein.
² Das abgegrenzte Gebiet besteht aus:
a.
einem Befallsherd, der den Bereich umfasst, in dem das Auftreten von Popillia japonica Newman amtlich bestätigt wurde, umgeben von einem Gebiet mit einer Breite von mindestens 1 km;
b.
einer Pufferzone mit einer Breite von mindestens 5 km über die Grenze des Befallsherdes hinaus.
³ Bei der Festlegung des abgegrenzten Gebiets berücksichtigt der zuständige kantonale Dienst die wissenschaftlichen Grundsätze, die Biologie von Popillia Japonica Newman, das Ausmass des Befalls, die besondere Verteilung der Hauptwirtspflanzen in dem betreffenden Gebiet, die Topografie und den Nachweis der Ansiedlung von Popillia japonica Newman.
⁴ Er kann basierend auf den Kriterien nach Absatz 3 und im Einvernehmen mit dem BLW von den Vorgaben nach Absatz 2 abweichen.
⁵ Er sensibilisiert die Öffentlichkeit mit Unterstützung des EPSD innerhalb der abgegrenzten Gebiete bezüglich der von Popillia japonica Newman ausgehenden Bedrohung und informiert sie über die Massnahmen, die getroffen werden, um Popillia japonica Newman zu tilgen und ihre weitere Ausbreitung über diese Gebiete hinaus zu verhindern. Die zuständigen kantonalen Dienste und der EPSD stellen sicher, dass die Öffentlichkeit und die Betriebe über die Festlegung der abgegrenzten Gebiete und die Massnahmen informiert sind.
10.1.3
Ausnahme von der Pflicht zur Einrichtung abgegrenzter Gebiete
Der zuständige kantonale Dienst kann im Einvernehmen mit dem BLW auf die Einrichtung eines abgegrenzten Gebietes verzichten, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a.
Es liegen Nachweise vor, dass sich Popillia japonica Newman nicht vermehrt hat.
b.
Es liegen Nachweise vor: 1.
dass Popillia japonica Newman mit den Pflanzen, auf denen sie gefunden wurde, in das Gebiet eingeschleppt wurde und dass diese Pflanzen vor dem Einführen in das betroffene Gebiet befallen waren; oder
2.
dass es sich um einen Einzelfall handelt, bei dem nicht mit einer Ansiedlung zu rechnen ist.
10.1.4
Aufhebung der Abgrenzung
Der zuständige kantonale Dienst kann die Abgrenzung aufheben, wenn Popillia japonica Newman auf der Grundlage der Erhebungen nach Ziffer 10.1.1 in mindestens drei aufeinanderfolgenden Jahren im abgegrenzten Gebiet nicht nachgewiesen wurde.
10.1.5
Massnahmen zur Tilgung und Verhinderung der Ausbreitung
¹ Der zuständige kantonale Dienst ergreift in den Befallsherden folgende Massnahmen zur Tilgung:
a.
gegen die Adulten von Popillia japonica Newman: sämtliche Massnahmen, die für das Gebiet sinnvoll und wirksam sind, um das Ziel zu erreichen, mindestens aber eine der folgenden Massnahmen: 1.
Massenfang mit Fallen und Lockstoffen,
2.
Strategie des Anlockens und Abtötens,
3.
Behandlung der Pflanzen mit einem Insektizid,
4.
biologische Bekämpfung;
b.
gegen die Larven von Popillia japonica Newman: sämtliche Massnahmen, die für das Gebiet sinnvoll und wirksam sind, um das Ziel zu erreichen, mindestens aber zwei der folgenden Massnahmen: 1.
geeignete Behandlungen des Bodens, in dem Larven von Popillia japonica Newman auftreten,
2.
biologische Bekämpfung, beispielsweise durch entomopathogene Nematoden,
3.
Verbot der Bewässerung von Grünflächen während der Zeit, in der die Adulten von Popillia japonica Newman aus dem Boden kommen, und während der Flugzeit vom 1. Juni bis zum 30. September,
4.
mechanische Bodenbearbeitung durch Fräsen zur Vernichtung der Larven zu geeigneten Zeitpunkten im Jahr.
² Er ergreift in den Befallsherden folgende Massnahmen gegen die Verbreitung:
a.
von Adulten von Popillia japonica Newman vom 1. Juni bis zum 30. September: Verbot der Verbringung von unbehandeltem Schnittgut aus der Grünpflege aus dem Befallsherd, mit Ausnahme von: 1.
Pflanzenmaterial, das in geschlossenen Fahrzeugen oder auf eine andere Art insektensicher befördert und in einer geschlossenen Anlage ausserhalb des befallenen Gebiets gelagert und verarbeitet wird,
2.
Pflanzenmaterial, das vor dem Transport aus dem Befallsherd: – auf eine Grösse von höchstens 5 cm gehäckselt wird oder
– einer vergleichbaren phytosanitären Massnahme unterzogen wurde und dessen Behandlung vom zuständigen kantonalen Dienst in Absprache mit dem EPSD bewilligt wurde;
b.
von Larven von Popillia japonica Newman: 1.
Verbot der Verbringung der Oberflächenschicht des Bodens, bis zu einer Tiefe von 30 cm, aus dem Befallsherd hinaus; der zuständige kantonale Dienst kann Ausnahmen bewilligen, sofern sichergestellt ist: – dass der Boden unter seiner Aufsicht gelagert wird, sodass eine Verbreitung von Popillia japonica Newman ausgeschlossen werden kann, beispielweise durch Abdecken, sodass keine Käfer entweichen können, und dass während des Transports alle Massnahmen ergriffen werden, um eine Verbreitung von Popillia japonica Newman zu vermeiden oder
– dass der Boden auf eine Weise behandelt wurde, die die Eier, Larven und Puppen mit Sicherheit tötet,
2.
Verbot der Verbringung von Kompostmaterial aus dem Befallsherd hinaus, sofern dieses nicht aus Anlagen stammt, die mit temperaturkontrollierten Fermentationsboxen und Endkompost-Siebanlagen ausgerüstet sind.
³ Die Verbringung und das Inverkehrbringen von im Befallsherd produzierten Rasenrollen aus dem Befallsherd hinaus ist verboten.
⁴ Die Verbringung und das Inverkehrbringen von Ziergräsern ( Poaceae ) mit Wurzeln in Erde oder aus festen organischen Stoffen bestehendem Kultursubstrat ist nur erlaubt, wenn die Ziergräser ausschliesslich in einer insektensicheren Infrastruktur (Insektenschutzgewebe mit einer Maschenweite von max. 5 mm) produziert und gelagert werden. Ausgenommen ist die Unterfamilie Bambusoideae ; für diese gelten die Auflagen nach Absatz 5.
⁵ Die Verbringung und das Inverkehrbringen von allen weiteren Pflanzen mit Wurzeln in Erde oder aus festen organischen Stoffen bestehendem Kultursubstrat, mit Ausnahme von Wasserpflanzen und Pflanzen in Gewebekulturen, ist nur erlaubt, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
a.
Die Produktion und die Zwischenlagerung der Pflanzen findet in einer insektensicheren Infrastruktur (Fenster und Türen mit Insektenschutzgewebe mit einer Maschenweite von max. 5 mm) statt.
b.
Die Wurzeln werden ausgewaschen und die Anbauerde oder das Kultursubstrat komplett entfernt.
c.
Die bepflanzten Töpfe werden vom 1. Juni bis zum 30. September unkrautfrei gehalten; Töpfe müssen auf einer versiegelten Fläche, die für die Larven des Schädlings und die Wurzeln undurchlässig ist, oder erhöht auf Arbeitstischen stehen.
d.
Pflanzen im Freiland werden so angebaut, dass vom 1. Juni bis zum 30. September der Boden über dem Erdballen der Pflanzen unkrautfrei gehalten wird.
⁶ Die Unkrautfreiheit der Anbauerde oder des Kultursubstrats nach Absatz 5 muss vom 1. Juni bis zum 30. September auch bei der Zwischenlagerung der Pflanzen gewährleistet sein, solange diese sich im Befallsherd befinden.
⁷ Die Massnahmen nach Absatz 5 gelten nur, wenn die Verbringung oder das Inverkehrbringen der Pflanzen in den nächsten zwei Jahren geplant ist.
⁸ Ist der Betrieb nach Artikel 76 oder 89 PGesV für den Pflanzenpass zugelassen und befindet er sich im Befallsherd, so wird ausserdem einmal im Jahr bei einer amtlichen Kontrolle der Boden bis in eine Tiefe von 30 cm auf Popillia japonica Newman beprobt
⁹ Der zuständige kantonale Dienst stellt sicher, dass unbehandeltes Schnittgut aus der Grünpflege nur dann aus der Pufferzone verbracht wird, wenn es so behandelt ist, dass eine Verbreitung von Popillia japonica Newman ausgeschlossen werden kann.
¹⁰ Er kann im Einvernehmen mit dem BLW von den Massnahmen oder Verboten nach den Absätzen 1–9 abweichen, sofern er ausgleichende Massnahmen ergreift, die dem aktuellen Stand der Wissenschaft entsprechen.
¹¹ Sind Betriebe nach Artikel 76 PGesV von den Massnahmen nach den Absätzen 1–3 betroffen, so liegt die Zuständigkeit für die Umsetzung der Massnahmen beim EPSD. Artikel 13 Absatz 4 Buchstaben a und b PGesV bleibt vorbehalten.
¹² Sind von einem abgegrenzten Gebiet mehrere Kantone oder ein Nachbarland betroffen, so ordnet der zuständige kantonale Dienst die Massnahmen nach den Absätzen 1–3 im Einvernehmen mit dem EPSD an.

11 Ralstonia pseudosolanacearum (Safni et al. )

11.1 Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung

Zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Ralstonia pseudosolanacearum (Safni et al.) sind Flächen, auf denen Rhizome von Curcuma longa L. oder Zingiber officinale Roscoe für die Ernährung produziert werden, dem zuständigen kantonalen Dienst jährlich zu melden.

Anhang 5 ³²

³² Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V des BLW vom 10. Juli 2020 ( AS 2020 3371 ). Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V des BLW vom 26. Mai 2025 ( AS 2025 397 ). Bereinigt gemäss Ziff. I Abs. 2 der V des BLW vom 29. Mai 2026, in Kraft seit 1. Juli 2026 ( AS 2026 313 ).
(Art. 5)

Waren aus bestimmten Drittländern, für die aufgrund eines hohen phytosanitären Risikos ein vorsorgliches Einfuhrverbot gilt

1
Die Waren, für die aufgrund eines hohen phytosanitären Risikos ein vorsorgliches Einfuhrverbot gilt, sind im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019³³ aufgeführt.
2
Waren, die gemäss dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 vom Einfuhrverbot ausgenommen sind und die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213³⁴ aufgeführt sind, sind nur dann vom Einfuhrverbot ausgenommen, wenn die in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 aufgeführten Massnahmen getroffen wurden.
³³ Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission vom 18. Dezember 2018 zur Erstellung einer vorläufigen Liste von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko im Sinne des Artikels 42 der Verordnung (EU) 2016/2031 und einer Liste von Pflanzen, für die gemäss Artikel 73 der genannten Verordnung für das Einführen in die Union kein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt wird, ABl. L 323 vom 19.12.2018, S. 10; zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2026/152, ABl. L, 2026/152, 23.1.2026.
³⁴ Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 der Kommission vom 21. August 2020 mit Pflanzenschutzmassnahmen für das Einführen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände, die aus dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 gestrichen wurden, in die Union, ABl. L 275 vom 24.8.2020, S. 5; zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2026/152, ABl. L, 2026/152, 23.1.2026.

Anhang 6 ³⁵

³⁵ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V des BLW vom 26. Mai 2025, in Kraft seit 1. Juli 2025 ( AS 2025 397 ).
(Art. 5 a )

Massnahmen von Drittländern, die zum gleichen phytosanitären Schutzniveau führen wie die Erfüllung der in Anhang 7 PGesV‑WBF-UVEK ³⁶ festgelegten Voraussetzungen

³⁶ SR 916.201

1 Massnahmen betreffend Früchte von Citrus sinensis Pers. mit Ursprung in Israel angesichts der Risiken aufgrund von Thaumatotibia leucotreta

Die von Israel getroffenen Massnahmen betreffend Früchte von Citrus sinensis Pers. nach dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1659³⁷ gelten als gleichwertig mit der Erfüllung der Voraussetzungen, die die Früchte nach Anhang 7 Ziffer 62.1 Buchstabe d PGesV-WBF-UVEK für die Einfuhr zusätzlich erfüllen müssen.
³⁷ Durchführungsverordnung (EU) 2022/1659 der Kommission vom 27. September 2022 über gleichwertige Anforderungen an das Einführen von Früchten von Citrus sinensis Pers. mit Ursprung in Israel in die Union angesichts der Risiken aufgrund von Thaumatotibia leucotreta , Fassung gemäss ABl. L 250 vom 28.9.2022, S. 1.
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