Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung des Hochschulrates über die Akkreditierung im Hochschulbereich (414.205.3)

CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung des Hochschulrates über die Akkreditierung im Hochschulbereich (414.205.3)

Verordnung des Hochschulrates über die Akkreditierung im Hochschulbereich

(Akkreditierungsverordnung HFKG) ¹ vom 28. Mai 2015 (Stand am 15. Juli 2026) ¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des Hochschulrats vom 23. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7375 ).
² SR 414.20 ³ SR 414.205 ⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des Hochschulrats vom 23. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7375 ).

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung⁵ konkretisiert die Voraussetzungen für die institutionelle Akkreditierung nach Artikel 30 HFKG und für die Programmakkreditierung nach Artikel 31 HFKG. Sie legt fest:
a.
die Voraussetzungen für die Zulassung zum Akkreditierungsverfahren;
b.
die Voraussetzungen für die institutionelle Akkreditierung und die Programmakkreditierung und die Wirkungen der institutionellen Akkreditierung;
c.⁶
das Verfahren der erstmaligen Akkreditierung und der Erneuerung der Akkreditierung;
d.
die in den Verfahren anzuwendenden Qualitätsstandards.
⁵ Ausdruck gemäss Ziff. I der V des Hochschulrats vom 23. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7375 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des Hochschulrats vom 22. Mai 2026, in Kraft seit 15. Juli 2026 ( AS 2026 345 ).
Art. 2 Studienprogramme
Als Studienprogramme im Sinne dieser Verordnung gelten:
a.
Bachelor-Studienprogramme im Umfang von 180 ECTS⁷-Punkten;
b.⁸
Master-Studienprogramme im Umfang von 90 oder 120 ECTS-Punkten; vorbehalten bleiben abweichende Definitionen des Studienumfangs basierend auf spezial-gesetzlichen Vorgaben in Bundesgesetzen oder im interkantonalen Diplomanerkennungsrecht;
c.
Weiterbildungs-Studienprogramme im Umfang von mindestens 60 ECTS-Punkten;
d.
Studienprogramme, deren Akkreditierung nach HFKG in einem Spezialgesetz vorgesehen ist.
⁷ ECTS = European Credit Transfer System
⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des Hochschulrats vom 22. Mai 2026, in Kraft seit 15. Juli 2026 ( AS 2026 345 ).
Art. 3 Akkreditierungsagenturen
¹ Als Akkreditierungsagentur im Sinne dieser Verordnung gelten die Schweizerische Agentur für Akkreditierung und Qualitätssicherung sowie weitere vom Schweizerischen Akkreditierungsrat (Akkreditierungsrat) anerkannte in- oder ausländische Agenturen.
² Die Akkreditierungsagenturen führen die Akkreditierungsverfahren nach Artikel 32 HFKG durch.
³ Die Voraussetzungen und das Verfahren zur Anerkennung von weiteren in- und ausländischen Akkreditierungsagenturen werden vom Akkreditierungsrat in eigenen Richtlinien definiert.

2. Abschnitt: Voraussetzungen für die Zulassung zum Akkreditierungsverfahren

Art. 4 Institutionelle Akkreditierung
¹ Eine Hochschule oder eine andere Institution des Hochschulbereichs wird zur institutionellen Akkreditierung zugelassen, wenn sie mit geeigneten Dokumenten glaubhaft macht, dass sie die folgenden Voraussetzungen erfüllt:⁹
a.
Sie gewährleistet die Freiheit und die Einheit von Lehre und Forschung.
b.
Sie entspricht einem der folgenden Hochschultypen: 1.
universitäre Hochschule;
2.
Fachhochschule oder pädagogische Hochschule.
c.
Sie hält soweit anwendbar die Voraussetzungen für die Zulassung zur ersten Studienstufe gemäss den Artikeln 23–25 sowie 73 HFKG ein; handelt es sich um eine Fachhochschule, so hält sie zusätzlich die Regelung über die Studiengestaltung gemäss Artikel 26 HFKG ein.
d.
Sie verfügt über ein Qualitätssicherungssystem (Art. 30 Abs. 1 Bst. a HFKG).
e.
Sie ist mit dem europäischen Hochschulraum kompatibel.
f.
Sie verfügt in der Schweiz abgestimmt auf ihren Typ und auf ihr Profil über Infrastruktur und Personal für Lehre, Forschung und Dienstleistung.
g.¹⁰
h.
Sie verfügt über die Ressourcen, ihre Tätigkeit langfristig aufrechtzuerhalten (Art. 30 Abs. 1 Bst. c HFKG), und hat Vorkehrungen getroffen, damit die Studierenden ein einmal aufgenommenes Studienprogramm bis zu Ende absolvieren können.
i.
Sie ist eine juristische Person in der Schweiz.
² Eine Hochschule oder eine andere Institution des Hochschulbereichs wird ohne Prüfung der Voraussetzungen nach Absatz 1 zum Verfahren der institutionellen Akkreditierung zugelassen, wenn sie eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:
a.
Sie ist gestützt auf das HFKG bereits institutionell akkreditiert.
b.
Sie ist vor Inkrafttreten des HFKG durch Bundesrecht geschaffen worden.
c.
Sie war nach dem Universitätsförderungsgesetz vom 8. Oktober 1999¹¹ (UFG) oder nach dem Fachhochschulgesetzes vom 6. Oktober 1995¹² (FHSG) als beitragsberechtigt anerkannt (Art. 75 Abs. 2 HFKG).
d.
Sie war bereits vor Inkrafttreten des HFKG eine öffentlich-rechtliche pädagogische Hochschule nach kantonalem Recht.
⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V des Hochschulrats vom 26. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5929 ).
¹⁰ Aufgehoben durch Ziff. I der V des Hochschulrats vom 26. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5929 ).
¹¹ [ AS 2000 948 ; 2003 187 Anhang Ziff. II 3; 2004 2013 ; 2007 5779 Ziff. II 5; 2008 307 , 3437 Ziff. II 18; 2012 3655 Ziff. I 10; 2011 5871 . AS 2014 4103 Anhang Ziff. I 1]
¹² [ AS 1996 2588 ; 2002 953 ; 2005 4635 ; 2006 2197 Anhang Ziff. 37; 2012 3655 Ziff. I 11. AS 2014 4103 Anhang Ziff. I 2]
Art. 5 Programmakkreditierung
¹ Ein Studienprogramm wird zur Programmakkreditierung zugelassen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a.
Die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs, die das Studienprogramm verantwortet, ist gestützt auf das HFKG institutionell akkreditiert.
b.
Eine Kohorte ihrer Studierenden hat das Studienprogramm absolviert.
² Für Kooperationsstudienprogramme gelten die gleichen Regeln und die gleichen Standards wie für andere Studienprogramme. Sie werden zur Programmakkreditierung zugelassen, wenn die beantragende Hochschule oder andere Institution des Hochschulbereichs:
a.
den Titel verleiht; und
b.
die Verantwortung für die Qualität des Studienprogramms übernimmt.
³ Studienprogramme werden ohne Prüfung der Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe b zum Verfahren der Programmakkreditierung zugelassen, wenn ihre Akkreditierung nach einem Spezialgesetz Voraussetzung für die Berufsanerkennung ist.¹³
¹³ Eingefügt durch Ziff. I der V des Hochschulrats vom 26. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5929 ).

3. Abschnitt: Voraussetzungen für die institutionelle Akkreditierung und die Programmakkreditierung

Art. 6 Institutionelle Akkreditierung
Eine Hochschule oder eine andere Institution des Hochschulbereichs wird akkreditiert, wenn sie die Qualitätsstandards nach Artikel 22 erfüllt.
Art. 7 Programmakkreditierung
Studienprogramme akkreditierter Hochschulen oder anderer Institutionen des Hochschulbereichs nach HFKG werden akkreditiert, wenn sie:
a.
die Qualitätsstandards nach Artikel 23 erfüllen; und
b.
gegebenenfalls die in einem Spezialgesetz festgelegten weiteren Voraussetzungen erfüllen.

4. Abschnitt: Wirkungen der institutionellen Akkreditierung

Art. 8
¹ Die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs wird ihrem Antrag entsprechend akkreditiert als Universität, universitäres Institut, Fachhochschule, Fachhochschulinstitut oder pädagogische Hochschule.
² Sie erhält das Bezeichnungsrecht nach Artikel 29 HFKG.
³ Ist eine pädagogische Hochschule in eine Fachhochschule integriert, so erhält die Fachhochschule das Bezeichnungsrecht für die pädagogische Hochschule im Rahmen der institutionellen Akkreditierung der Fachhochschule.

5. Abschnitt: Verfahren der erstmaligen Akkreditierung und der Erneuerung der Akkreditierung ¹⁴

¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des Hochschulrats vom 22. Mai 2026, in Kraft seit 15. Juli 2026 ( AS 2026 345 ).
Art. 8 a ¹⁵
¹⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V des Hochschulrats vom 23. Nov. 2017 ( AS 2017 7375 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V des Hochschulrats vom 22. Mai 2026, mit Wirkung seit 15. Juli 2026 ( AS 2026 345 ).
Art. 9 Allgemeine Bestimmungen
¹ Im Akkreditierungsverfahren wird das Qualitätssicherungssystem der Hochschule oder der anderen Institution des Hochschulbereichs daraufhin überprüft, ob es geeignet ist, die Einhaltung der Qualitätsstandards dieser Verordnung sicherzustellen.¹⁶
² Die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs bezieht unter Berücksichtigung ihrer organisatorischen Eigenheiten alle ihre repräsentativen Gruppen, insbesondere die Studierenden, den Mittelbau, den Lehrkörper und das Verwaltungspersonal, in das Akkreditierungsverfahren ein.
³ Ergebnisse externer Qualitätsprüfungen können berücksichtigt werden, sofern sie nicht mehr als drei Jahre alt sind.
⁴ Ein Bachelorstudienprogramm kann mit dem entsprechenden konsekutiven Masterstudienprogramm im gleichen Verfahren akkreditiert werden.
⁵ Verfahren der Akkreditierung nach HFKG können zusammen mit Verfahren anderer Akkreditierungsagenturen oder -organisationen durchgeführt werden, wenn dabei alle Qualitätsstandards dieser Verordnung berücksichtigt werden.
⁶ Die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs wählt zur Durchführung der institutionellen Akkreditierung oder der Programmakkreditierung die Akkreditierungsagentur aus den vom Akkreditierungsrat anerkannten Akkreditierungsagenturen aus.
⁷ Sie wählt als Sprache des Verfahrens eine Amtssprache des Bundes. Sie kann für das Verfahren Dokumente in dieser Verfahrenssprache oder in Englisch einreichen.¹⁷
¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des Hochschulrats vom 22. Mai 2026, in Kraft seit 15. Juli 2026 ( AS 2026 345 ).
¹⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V des Hochschulrats vom 26. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5929 ).
Art. 10 Eingabe des Gesuchs und Entscheid auf Eintreten
¹ Für die institutionelle Akkreditierung reicht die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs ein begründetes Gesuch beim Akkreditierungsrat ein. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 4 erfüllt, so entscheidet der Akkreditierungsrat auf Eintreten und leitet die Unterlagen zur Prüfung an die Akkreditierungsagentur weiter. Sind sie nicht erfüllt, so trifft der Akkreditierungsrat einen Nichteintretensentscheid.
² Für die Programmakkreditierung reicht die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs ein begründetes Gesuch bei der Akkreditierungsagentur ein. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 5 erfüllt, so tritt die Akkreditierungsagentur auf das Gesuch ein. Sind sie nicht erfüllt, so trifft sie einen Nichteintretensentscheid. Sie informiert in beiden Fällen den Akkreditierungsrat.
³ Für die Akkreditierung und die Erneuerung der Akkreditierung muss das Gesuch rechtzeitig eingereicht werden, damit der Entscheid vor Ablauf der Akkreditierung oder der Übergangsfrist (Art. 75 HFKG) fallen kann.
Art. 11 Selbstbeurteilung
¹ Die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs führt eine Selbstbeurteilung durch und fasst die Ergebnisse in einem schriftlichen Bericht (Selbstbeurteilungsbericht) zusammen.
² Sie reicht den Selbstbeurteilungsbericht bei der Akkreditierungsagentur ein.
Art. 12 Externe Begutachtung
¹ Eine Gutachtergruppe prüft auf der Grundlage des Selbstbeurteilungsberichts und einer Vor-Ort-Visite, ob die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs oder der Studiengang die Qualitätsstandards erfüllt.
² Sie führt anlässlich der Vor-Ort-Visite Gespräche mit allen repräsentativen Gruppen, die durch das Verfahren betroffen sind.
³ Sie erstellt einen Bericht. Dieser umfasst:
a.
eine Beurteilung des Qualitätssicherungssystems der Hochschule oder der anderen Institution des Hochschulbereichs auf der Grundlage der Qualitätsstandards;
b.
bei Bedarf Vorschläge für Empfehlungen und Auflagen zur Weiterentwicklung des Qualitätssicherungssystems;
c.
einen Akkreditierungsvorschlag zu Handen der Akkreditierungsagentur.
Art. 13 Zusammensetzung der Gutachtergruppe
¹ Die Akkreditierungsagentur setzt für die externe Begutachtung eine Gutachtergruppe ein.
² Sie setzt die Gutachtergruppe so zusammen, dass diese über die für die Beurteilung des Akkreditierungsgesuchs notwendigen nationalen und internationalen Erfahrungen und Fachkenntnisse verfügt. Der Typ, das Profil, die Grösse und weitere spezifische Merkmale der Hochschule oder der anderen Institution des Hochschulbereichs sind dabei zu berücksichtigen.
³ In der Zusammensetzung der Gutachtergruppe werden das Geschlecht, das Alter und die Herkunft berücksichtigt. Die Gutachterinnen und Gutachter müssen unabhängig und unbefangen sein.
⁴ Für die Zusammensetzung der Gutachtergruppe gilt überdies Folgendes:
a.
Bei einer institutionellen Akkreditierung setzt sich die Gutachtergruppe aus mindestens fünf Gutachterinnen und Gutachtern zusammen. Die Gruppe verfügt insgesamt über aktuelle und internationale Erfahrung in der Leitung oder Steuerung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs, in der hochschulinternen Qualitätssicherung, in der Lehre und Forschung sowie je nach Hochschule oder anderer Institution des Hochschulbereichs in der Berufspraxis oder in einer ausserakademischen Perspektive.
b.
Führt die zu akkreditierende Hochschule eine integrierte pädagogische Hochschule, so müssen die entsprechenden Kompetenzen in der Gutachtergruppe vertreten sein.
c.
Bei einer Programmakkreditierung setzt sich die Gutachtergruppe aus mindestens vier Gutachterinnen und Gutachtern zusammen, die auf adäquate Weise die Lehre sowie die Berufspraxis repräsentieren.¹⁸ Bei reglementierten Berufen sind die zusätzlichen Anforderungen der Spezialgesetze zu berücksichtigen.
d.
Für die institutionelle Akkreditierung und für die Programmakkreditierung von grundständigen Studiengängen (Bachelor- und Masterstudiengänge) muss ein Mitglied der Gutachtergruppe aus dem Kreis der Studierenden kommen.
⁵ Die Akkreditierungsagentur hört die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs bezüglich der Zusammensetzung und des Profils der Gutachtergruppe an, bevor sie die Gutachtergruppe einsetzt.
⁶ Für die Mitglieder der Gutachtergruppe gilt Artikel 10 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968¹⁹ über den Ausstand.
¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des Hochschulrats vom 26. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5929 ).
¹⁹ SR 172.021
Art. 14 Akkreditierungsantrag der Akkreditierungsagentur und Stellungnahme der Hochschule oder der anderen Institution des Hochschulbereichs
¹ Die Akkreditierungsagentur formuliert gestützt auf die verfahrensrelevanten Unterlagen, insbesondere den Selbstbeurteilungsbericht und den Bericht der Gutachtergruppe, einen Antrag auf Akkreditierung an den Akkreditierungsrat.
² Die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs nimmt zum Bericht der Gutachtergruppe und zum Akkreditierungsantrag der Akkreditierungsagentur Stellung.
³ Die Akkreditierungsagentur unterbreitet ihren Akkreditierungsantrag zusammen mit dem Selbstbeurteilungsbericht, dem Bericht der Gutachtergruppe und der Stellungnahme der Hochschule oder der anderen Institution des Hochschulbereichs dem Akkreditierungsrat zur Entscheidung.
⁴ Der Akkreditierungsrat prüft, ob der Antrag als Entscheidgrundlage geeignet ist; gegebenenfalls weist er den Antrag an die Akkreditierungsagentur zurück.
Art. 15 Akkreditierungsentscheid
¹ Der Akkreditierungsrat entscheidet aufgrund des Antrags der Akkreditierungsagentur, des Selbstbeurteilungsberichts, des Berichts der Gutachtergruppe und der Stellungnahme der Hochschule oder der anderen Institution des Hochschulbereichs über die institutionelle Akkreditierung oder die Programmakkreditierung.
² Der Akkreditierungsrat hat die Möglichkeit:
a.
die Akkreditierung ohne Auflagen auszusprechen;
b.
die Akkreditierung mit Auflagen auszusprechen;
c.
die Akkreditierung abzulehnen.
³ Werden Auflagen gesprochen, so gilt für deren Erfüllung eine Frist von 6 bis 18 Monaten für die erstmalige Akkreditierung und eine Frist von 12 bis 24 Monaten für die Erneuerung der Akkreditierung. Der Akkreditierungsrat bestimmt im Rahmen des Akkreditierungsentscheids Frist und Modalität der Überprüfung der Erfüllung der Auflagen.²⁰
⁴ Er informiert die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs sowie die Akkreditierungsagentur über seinen Entscheid.
⁵ …²¹
²⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V des Hochschulrats vom 22. Mai 2026, in Kraft seit 15. Juli 2026 ( AS 2026 345 ).
²¹ Aufgehoben durch Ziff. I der V des Hochschulrats vom 25. Nov. 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 788 ).
Art. 15 a ²² Überprüfung der Erfüllung der Auflagen
¹ Die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs reicht innerhalb der im Akkreditierungsentscheid festgelegten Frist beim Akkreditierungsrat einen Bericht zur Auflagenerfüllung ein. Der Akkreditierungsrat leitet den Bericht an die Agentur weiter.
² Die Agentur überprüft gemäss den im Akkreditierungsentscheid festgelegten Modalitäten die Erfüllung der Auflagen und dokumentiert ihre Schlussfolgerungen in einem Bericht zuhanden des Akkreditierungsrates.
³ Die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs nimmt zum Bericht der Agentur Stellung.
⁴ Die Agentur legt ihren Bericht zusammen mit der Dokumentation und der Stellungnahme der Hochschule oder der anderen Institution des Hochschulbereichs dem Akkreditierungsrat zur Entscheidung vor.
⁵ Der Akkreditierungsrat stellt fest, ob die Auflagen erfüllt sind, und entscheidet.
⁶ Stellt der Akkreditierungsrat fest, dass die Auflagen nicht oder nur teilweise erfüllt sind, so trifft er Massnahmen nach Artikel 64 Absätze 1 und 2 HFKG.
²² Eingefügt durch Ziff. I der V des Hochschulrats vom 26. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5929 ).
Art. 16 Rückzug des Gesuchs
¹ Die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs kann ein Akkreditierungsgesuch jederzeit zurückziehen.
² Zieht die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs ihr Gesuch zurück, so kann sie frühestens nach 24 Monaten erneut ein Gesuch einreichen.
Art. 17 Informationspflicht der Hochschulen und der anderen Institutionen des Hochschulbereichs
Die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs muss jede Änderung, die dazu führt, dass die Anforderungen gemäss Artikel 6 oder 7 nicht mehr erfüllt sind, dem Akkreditierungsrat unverzüglich zur Kenntnis bringen.
Art. 18 ²³ Verwaltungsmassnahmen
Sind die Voraussetzungen für die Akkreditierung nicht mehr erfüllt, so trifft der Akkreditierungsrat Massnahmen nach Artikel 64 Absätze 1 und 2 HFKG.
²³ Fassung gemäss Ziff. I der V des Hochschulrats vom 26. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5929 ).
Art. 19 ²⁴ Geltungsdauer der Akkreditierung
¹ Die erstmalige Akkreditierung gilt fünf Jahre ab dem Akkreditierungsentscheid.
² Die Erneuerung der Akkreditierung gilt acht Jahre ab dem Akkreditierungsentscheid.
²⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des Hochschulrats vom 22. Mai 2026, in Kraft seit 15. Juli 2026 ( AS 2026 345 ).
Art. 20 Veröffentlichung
Der Akkreditierungsrat veröffentlicht eine Liste der akkreditierten Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs, die das Bezeichnungsrecht erhalten haben, sowie der akkreditierten Studienprogramme. Die Liste weist auch die integrierten pädagogischen Hochschulen aus.

6. Abschnitt: Qualitätsstandards

Art. 21 Grundsätze
¹ Die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs ist für die Einführung und den Unterhalt eines Qualitätssicherungssystems verantwortlich.
² Das Qualitätssicherungssystem unterstützt den Auftrag und die Ziele der Hochschule oder der anderen Institution des Hochschulbereichs unter Berücksichtigung ihrer Besonderheiten. Dabei muss der Aufwand für das Qualitätssicherungssystem in einem angemessenen Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen.
³ Das Qualitätssicherungssystem sieht die Überprüfung seiner Wirkung und die Umsetzung von Korrekturmassnahmen vor.
Art. 22 Qualitätsstandards für die institutionelle Akkreditierung
¹ Die Qualitätsstandards für die institutionelle Akkreditierung umfassen die Standards nach Anhang 1. Die Standards konkretisieren die Vorgaben nach Artikel 30 HFKG.²⁵
² Bei der Prüfung der Qualitätsstandards müssen die Vorgaben des Hochschulrates zu den Merkmalen der Hochschultypen berücksichtigt werden.
²⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des Hochschulrats vom 22. Mai 2026, in Kraft seit 15. Juli 2026 ( AS 2026 345 ).
Art. 23 ²⁶ Qualitätsstandards für die Programmakkreditierung
Die Qualitätsstandards für die Programmakkreditierung umfassen die Standards nach Anhang 2.
²⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des Hochschulrats vom 22. Mai 2026, in Kraft seit 15. Juli 2026 ( AS 2026 345 ).

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 24 ²⁷ Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. Mai 2026
¹ Gesuche, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 22. Mai 2026 eingereicht wurden und für welche die Akkreditierungsagentur zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 22. Mai 2026 das Verfahren eröffnet hat, werden nach bisherigem Recht beurteilt.
² Für Gesuche um Erneuerung der Akkreditierung, für welche die Akkreditierungsagentur zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 22. Mai 2026 das Verfahren eröffnet hat, gilt eine Geltungsdauer der Akkreditierung von acht Jahren ab dem Akkreditierungsentscheid.
²⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V des Hochschulrats vom 22. Mai 2026, in Kraft seit 15. Juli 2026 ( AS 2026 345 ).
Art. 25 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2015 in Kraft.

Anhang 1 ²⁸

²⁸ Fassung gemäss Ziff. II der V des Hochschulrats vom 22. Mai 2026, in Kraft seit 15. Juli 2026 ( AS 2026 345 ).
(Art. 22 Abs. 1)

Qualitätsstandards für die institutionelle Akkreditierung

Bereich I: Hochschulorganisation und Leitung, Governance und Qualitätsmanagement

1. Hochschulorganisation und Leitung

Die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs (nachfolgend die Hochschule) verfügt über eine Organisation und Leitung, die es ihr erlaubt, ihren Auftrag zu erfüllen.

2. Governance

2.1
Die Hochschule sichert die Freiheit und Unabhängigkeit von Lehre und Forschung.
2.2
Die Hochschule sichert die Mitwirkungsrechte aller repräsentativen Gruppen auf allen Stufen und ermöglicht deren unabhängiges Funktionieren.
2.3
Die Hochschule veröffentlicht Informationen über ihre Organisation, ihre Governance, ihre Finanzierung und ihre Aktivitäten.
2.4
Die Hochschule erfüllt ihre Aufgaben unter Berücksichtigung der sozialen Nachhaltigkeit. Sie fördert die Chancengerechtigkeit, insbesondere die Chancengleichheit zwischen den Geschlechtern, Diversität und Inklusion. Sie setzt sich in diesem Bereich Ziele und überprüft deren Erreichung.
2.5
Die Hochschule erfüllt ihre Aufgaben unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und ökologischen Nachhaltigkeit. Sie setzt sich in diesem Bereich Ziele und überprüft deren Erreichung.

3. Qualitätsmanagement

3.1
Die Hochschule verfügt über ein Qualitätsmanagementsystem, welches die Erreichung der strategischen und operativen Ziele unterstützt. Sie legt ihr Qualitätsmanagementsystem in einem partizipativen Prozess fest und pflegt die Qualitätskultur.
3.2
Die Hochschule hat die Aufgaben und Verantwortlichkeiten im Qualitätsmanagement transparent und klar zugewiesen.
3.3
Die Hochschule überprüft das Qualitätsmanagementsystem regelmässig und nimmt gegebenenfalls Anpassungen vor.

Bereich II: Lehre, Forschung und Dienstleistungen

4. Lehre

4.1
Die Hochschule betreibt ihrem Hochschultyp entsprechend Lehre. Sie setzt sich Ziele für die Lehre und überprüft die Erreichung dieser Ziele.
4.2
Die Hochschule strukturiert ihr Studienangebot und ihre Abschlüsse gemäss ihrem Hochschultyp. Sie legt die Qualifikationen fest, die im Rahmen der Studiengänge erworben werden, und veröffentlicht sie.
4.3
Die Hochschule regelt alle Phasen des Studiums, insbesondere die Zulassung zum Studium, den Studienfortschritt, die Mobilität, die Anerkennung von Leistungen und den Abschluss, gemäss ihrem Hochschultyp und den Standards und Leitlinien für die Qualitätssicherung im Europäischen Hochschulraum. Sie verfügt über ein angemessenes Verfahren für den Umgang mit studentischen Beschwerden. Sie legt die Regelungen fest und veröffentlicht sie.
4.4
Die Hochschule evaluiert die Lehre regelmässig. Sie informiert die relevanten Anspruchsgruppen sowohl über die Resultate als auch über die daraus abgeleiteten Massnahmen.

5. Forschung

5.1
Die Hochschule betreibt ihrem Hochschultyp entsprechend Forschung. Sie setzt sich Ziele für die Forschung und überprüft die Erreichung dieser Ziele.
5.2
Die Hochschule evaluiert die Forschung regelmässig. Sie informiert die relevanten Anspruchsgruppen sowohl über die Resultate als auch über die daraus abgeleiteten Massnahmen.

6. Dienstleistungen

6.1
Die Hochschule erbringt ihrem Hochschultyp entsprechend Dienstleistungen. Sie setzt sich Ziele für die Dienstleistungen und überprüft die Erreichung dieser Ziele.
6.2
Die Hochschule evaluiert die Dienstleistungen regelmässig. Sie informiert die relevanten Anspruchsgruppen sowohl über die Resultate als auch über die daraus abgeleiteten Massnahmen.

Bereich III: Personal, Finanzen und Infrastruktur

7. Personal

7.1
Die Hochschule hat eine ihrem Hochschultyp entsprechende Personalplanung und beschäftigt eigenes akademisches sowie technisch-administratives Personal.
7.2
Die Hochschule verfügt über transparente, nichtdiskriminierende Verfahren der Auswahl, Ernennung und Beförderung. Die akademischen Qualifikationen entsprechen ihrem Hochschultyp. Die Hochschule informiert die relevanten Anspruchsgruppen über diese Verfahren.
7.3
Die Hochschule evaluiert das akademische und das technisch-administrative Personal regelmässig.
7.4
Die Hochschule unterstützt die Laufbahnentwicklung des gesamten Personals im Allgemeinen und des wissenschaftlichen Nachwuchses im Speziellen.

8. Finanzen

Die Hochschule verfügt über eine Finanzplanung im Einklang mit ihrem Hochschultyp und über die finanziellen Mittel, um ihren Auftrag zu erfüllen und ihren Fortbestand langfristig sicherzustellen.

9. Infrastruktur

Die Hochschule verfügt über eine ihrem Hochschultyp entsprechende Infrastrukturplanung. Sie verfügt über eine Infrastruktur – insbesondere Räumlichkeiten in der Schweiz, Zugang zu Bibliotheken, Forschungsinfrastruktur – und alle anderen Ressourcen, die zur Erfüllung des Auftrags nötig sind.

Anhang 2

(Art. 23)

Qualitätsstandards für die Programmakkreditierung

1. Bereich: Ausbildungsziele

1.1
Das Studienprogramm weist klare Ziele auf, die seine Besonderheiten verdeutlichen und den nationalen und internationalen Anforderungen entsprechen.
1.2
Das Studienprogramm verfolgt Ausbildungsziele, die dem Auftrag und der strategischen Planung der Hochschule oder der anderen Institution des Hochschulbereichs entsprechen.

2. Bereich: Konzeption

2.1
Der Inhalt des Studienprogramms und die verwendeten Methoden ermöglichen den Studierenden, die Lernziele zu erreichen.
2.2
Der Inhalt des Studienprogramms umfasst die wissenschaftlichen Erkenntnisse und die Entwicklung der Berufsfelder.
2.3
Die Form der Beurteilung der Leistungen der Studierenden ist an die Lernziele angepasst. Die Zulassungsbedingungen und die Bedingungen für den Erwerb von Studienabschlüssen sind reglementiert und veröffentlicht.

3. Bereich: Umsetzung

3.1
Das Studienprogramm wird regelmässig durchgeführt.
3.2
Die verfügbaren Ressourcen (Betreuung und materielle Ressourcen) erlauben es den Studierenden, die Lernziele zu erreichen.
3.3
Der Lehrkörper verfügt über Kompetenzen, die den Besonderheiten des Studienprogramms und dessen Zielen entsprechen.

4. Bereich: Qualitätssicherung

4.1
Die Steuerung des Studienprogramms berücksichtigt die Interessen der relevanten Interessengruppen und erlaubt es, die erforderlichen Entwicklungen zu realisieren.
4.2
Das Studienprogramm wird vom Qualitätssicherungssystem der Hochschule oder der anderen Institution des Hochschulbereichs erfasst.
Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht