Monitoring Gesetzessammlung

Personalverordnung der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz (415.422)

CH - OW

Personalverordnung der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz (415.422)

Personalverordnung der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz

Personalverordnung der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz vom 5. Juli 2023 (Stand 1. September 2024) Der Konkordatsrat der Fachhochschule Zentralschweiz, gestützt auf Artikel 13 Absatz 2 der Zentralschweizer Fachhochschul-Ver einbarung vom 15. September 2011 1 ) , beschliesst: 1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Geltungsbereich 1 Diese Personalverordnung ordnet das Arbeitsverhältnis der Mitarbeiten den der Hochschule Luzern. 2 Soweit diese Verordnung keine abweichenden Vorschriften enthält, ist das Personalrecht des Kantons Luzern anwendbar.

Art. 2

Mitarbeitende 1 Das Personal der Hochschule setzt sich zusammen aus a. den Dozierenden mit den 1. Professorinnen und Professoren, 2. künstlerischen Professorinnen und künstlerischen Professoren, 3. Dozierenden erweitertes Profil, Profil Lehre und Profil For schung, 4. Leitungsfunktionen Departement (Direktorin und Direktor, Vize direktorin und Vizedirektor, Institutsleiterin und Institutsleiter, Abteilungsleiterin und Abteilungsleiter), b. den assistierenden und wissenschaftlichen Mitarbeitenden mit den 1. Senior wissenschaftlichen Mitarbeitenden, GDB 415.42 OGS 2023, 23
Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht