Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (975.41)
Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (975.41)
Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen
Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020) vom 20. Mai 2019 (Stand 1. Januar 2021) Die dieser Vereinbarung beitretenden Kantone, im Bestreben, die mit der IKV 1937 1 ) errichtete Zusammenarbeit auch un ter dem geänderten Bundesrecht (Bundesgesetz über die Geldspiele 2 ) weiter zu führen, gestützt aufArt. 48 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 3 )das Bundesgesetz über Geldspiele vom 29. September 2017 (BGS) 4 )das gesamtschweizerische Geldspielkonkordat vom 20. Mai 2019 (GSK) 5 ) vereinbaren:
Art. 1
Leistungsauftrag Swisslos 1 Die dieser Vereinbarung beitretenden Kantone (nachfolgend als «Ver einbarungskantone» bezeichnet) betreiben die Genossenschaft «Swisslos Interkantonale Landeslotterie» (nachfolgend als „Swisslos“ bezeichnet). 2 Swisslos veranstaltet Geldspiele im Auftrag der Vereinbarungskantone, nach Massgabe des BGS, des gesamtschweizerischen Geldspielkonkor dats sowie der vorliegenden Vereinbarung. 3 In Anwendung von Art. 23 Abs. 2 BGS wird Swisslos als einzige Veran stalterin von Lotterie- und Sportwetten-Grossspielen auf dem Gebiet der Vereinbarungskantone bezeichnet. 1) Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Lotterien vom 26. Mai 1937; OGS 2020, 50 2) SR 935.51 3) SR 101 4) SR 935.51 GDB 975.42 OGS 2020, 30