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Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (975.6)

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Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (975.6)

Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen

Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (Submissionsgesetz, SubmG) vom 27. November 2003 (Stand 1. März 2023) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel 11 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Bin nenmarkt vom 6. Oktober 1995 (BGBM) 1 ) und Artikel 3 der Interkantona len Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB) 2 ) , gestützt auf Artikel 35 und Artikel 60 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 3 ) , beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung 1 Der Kanton tritt der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB) bei. 2 Der Regierungsrat kann Änderungen der IVöB, soweit sie nicht grundle gender Natur sind, zustimmen. 3 Er regelt die Einzelheiten des öffentlichen Beschaffungswesens in Aus führungsbestimmungen. Er kann eingereichte Unterlagen vom Geltungs bereich des Gesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip ausnehmen. *

Art. 2

Schwellenwerte 1 Die Schwellenwerte gemäss Anhang 1 und Anhang 2 der IVöB sind ver bindlich. 2 Der Regierungsrat kann den vom Interkantonalen Organ beschlossenen Anpassungen der Schwellenwerte zustimmen. 1) SR 943.02 2) GDB 975.61 GDB 101.0 OGS 2003, 48
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