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Markt- und Reisendengewerbegesetz (975.1)

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Markt- und Reisendengewerbegesetz (975.1)

Markt- und Reisendengewerbegesetz

Markt- und Reisendengewerbegesetz * vom 28. Januar 2005 (Stand 1. Januar 2021) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung des Bundesgesetzes über das Gewerbe der Reisenden vom 23. März 2001 1 ) , gestützt auf Artikel 35 und 60 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 2 ) , * beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz regelt das Markt- und Reisendengewerbe. * 2 Vorbehalten bleiben: a. * ... b. die Vorschriften des Ruhetagsgesetzes 3 ) .

Art. 1a

* Zuständigkeit 1 Der Regierungsrat ist zuständig für den Erlass eines Gebührentarifs für die kantonalen Bewilligungen. 2 Das zuständige Amt vollzieht das Markt- und Reisendengewerbegesetz, soweit nicht ausdrücklich eine andere Vollzugsbehörde bestimmt ist. 3 Die Einwohnergemeinden sind insbesondere zuständig für: a. die Ansetzung und Veranstaltung von Märkten; b. den Erlass von Vorschriften über das Marktgewerbe; c. die Erteilung und den Entzug der Bewilligung für Schausteller und Zirkusse, die ihr Gewerbe der Bevölkerung im Kanton Obwalden an bieten; 1) SR 943.1 2) GDB 101.0 GDB 975.2 OGS 2005, 9
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