Monitoring Gesetzessammlung

Gastgewerbeverordnung (971.11)

CH - OW

Gastgewerbeverordnung (971.11)

Gastgewerbeverordnung

Gastgewerbeverordnung (GGV) vom 3. Juli 1997 (Stand 1. September 2018) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 7 Absatz 3, Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 2, begesetzes vom 8. Juni 1997 1 ) , beschliesst: 1. Gastgewerbe 1.1. Allgemeines

Art. 1

Ausnahmen von der Bewilligungspflicht 1 Von der Bewilligungspflicht sind ausgenommen: a. * ... b. gemeinnützige sowie auf gemeinnütziger Basis betriebene alkohol freie Verpflegungsstätten; c.–d. * ... e. * die Abgabe von Speisen und Getränken über die Gasse und im Zu stelldienst; f. Automaten für Speisen und alkoholfreie Getränke; g. * Alp- und Berghütten, die nur einzelne Getränke und einzelne Spei sen abgeben und nur saisonal in Betrieb sind.

Art. 2

Festlegen der Voraussetzungen 1 Die Einwohnergemeinden bestimmen im Rahmen der Bewilligungsertei lung, welche betrieblichen und persönlichen Voraussetzungen im Einzel fall erfüllt sein müssen. GDB 971.1 OGS 1997, 85
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