Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung (870.7)
Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung (870.7)
Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung
Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung vom 29. November 2007 (Stand 1. Januar 2017) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 25 Absatz 1 und Artikel 60 der Kantonsverfassung 1 ) , beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Zweck 1 Das Gesetz regelt die familienergänzende Betreuung der Kinder im Vor schulalter. 2 Es bezweckt die Förderung der Entwicklung und Integration der Kinder sowie der Vereinbarkeit von Familie und Arbeit oder Ausbildung.
Art. 2
Aufgaben a. der Einwohnergemeinde 1 Die Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung ist Aufgabe der Einwohnergemeinde. Sie sorgt für eine dem Bedarf entsprechende Anzahl Betreuungsplätze und gewährt anerkannten Betreuungseinrichtun gen Beiträge.
Art. 3
b. des Kantons 1 Der Kanton unterstützt die familienergänzende Kinderbetreuung, indem er 40 Prozent der Kosten der Gemeindebeiträge übernimmt. * GDB 101.0 OGS 2007, 73