Monitoring Gesetzessammlung

Sozialhilfegesetz (870.1)

CH - OW

Sozialhilfegesetz (870.1)

Sozialhilfegesetz

Sozialhilfegesetz (SHG) vom 23. Oktober 1983 (Stand 8. April 2017) Das Volk des Kantons Obwalden erlässt, gestützt auf Artikel 25, 32, 33 und 34 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1 ) , als Gesetz: 1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck und Geltungsbereich 1 Das Gesetz regelt die öffentliche Sozialhilfe für Personen aller Altersstu fen und für Familien, soweit nicht andere Erlasse besondere Massnah men oder Leistungen vorsehen. 2 Es fördert die private soziale Tätigkeit und die Zusammenarbeit zwi schen öffentlichen und privaten sozialen Einrichtungen. 3 Es bezweckt, soziale Notlagen zu verhüten, zu mildern und nach Mög lichkeit zu beheben. 4 Das Gesetz gilt ergänzend auch für die öffentliche Sozialhilfe, die in andern Erlassen geregelt ist.

Art. 2

Berücksichtigung des Einzelfalls und Mitspracherecht 1 Die öffentliche Sozialhilfe richtet sich nach den Besonderheiten und Be dürfnissen des Einzelfalls. 2 Die Hilfeleistung erfolgt in Zusammenarbeit mit dem Hilfesuchenden. Es ist ihm ein Mitspracherecht zu gewähren. GDB 101.0 OGS 1983, 110
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